Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.493/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_493/2016

Urteil vom 28. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000
Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
5. Juli 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Juli 2016 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Juli 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Juli 2016 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am
13. September 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt
ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in
Würdigung der in den Akten gelegenen Beweismittel den Verbleib des
Beschwerdeführers an der von ihm selbst gekündigten Stelle trotz vorhandener
Spannungen zum damaligen Zeitpunkt nach wie vor als zumutbar erachtete, weshalb
von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit.
a AVIG auszugehen sei,
dass sie dabei das Verschulden des Beschwerdeführers an der Arbeitslosigkeit in
Anwendung von Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV als schwer einstufte, um alsdann die
Einstellungsdauer in der Mitte des dafür in Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV
vorgesehenen Rahmens festzulegen,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich die von der Vorinstanz dabei
vorgenommene Beweiswürdigung pauschal als einseitig ausgefallen kritisiert,
dass er es indessen darüber hinaus unterlässt, auf die Erwägungen der
Vorinstanz konkret einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die dabei vorgenommene
Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (d.h.
unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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