Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.492/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_492/2016

Urteil vom 23. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA), Avenue du Midi 7, 1950
Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 14. Juni 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Zwischenentscheid
des Kantonsgerichts Wallis vom 14. Juni 2016, mit welchem das Gesuch der
A.________ (geboren 1961) um aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels gegen
den Einspracheentscheid der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit des
Kantons Wallis vom 23. März 2016 abgelehnt worden ist,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. Juli 2016 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung im Allgemeinen und bei die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels
betreffenden Beschwerden gegen Zwischenentscheide im Besonderen, sowie auf die
nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit
hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 10. August 2016eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass A.________ Beschwerde ans Bundesgericht gegen den Zwischenentscheid der
Vorinstanz vom 14. Juni 2016 betreffend aufschiebender Wirkung führt mit den
Anträgen, in Gutheissung des Rechtsmittels seien die Taggelder für die Monate
Januar, Februar und März 2016 innert 14 Tagen nach der Urteilszustellung ohne
jegliche Kürzung auszuzahlen; infolge des fehlbaren Verhaltens des RAV-Beraters
seien alle Gerichts- und Verfahrenskosten vom Kanton Wallis zu tragen und es
seien ihr alle mit der Beschwerde verbundenen Aufwendungen zu ersetzen (38
Stunden à Fr. 35.-, dazu eine Pauschalentschädigung von Fr. 800.- für einen
externen Rechtsberater, eine angemessene Parteientschädigung und
"Schmerzensgeldentschädigung für das Opfer"); zudem seien die Fragen in Absatz
C und E ihrer Beschwerdeschrift zu beantworten,
dass Entscheide über die aufschiebende Wirkung Zwischenentscheide sind, gegen
welche die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art.
93 BGG zulässig sind,
dass aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall
die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist,
dass nämlich Entscheide über die aufschiebende Wirkung Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG darstellen (SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151,
9C_652/2011 E. 4.1; 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007), laut welcher
Gesetzesbestimmung mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern
prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
wird (ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, N. 15 f. zu Art. 106 BGG),
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 21. Juli 2016
auf diese Umstände und die Möglichkeit, den Mangel innert der Beschwerdefrist
zu beheben, hingewiesen hat,
dass weder in der Beschwerde noch in der nachfolgenden Eingabe vom 10. August
2016 dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid über
die aufschiebende Wirkung verfassungsmässige Rechte verletze,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. August 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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