Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.491/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_491/2016

Urteil vom 21. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
Vaudoise Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft AG,
Place de Milan, 1007 Lausanne,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 7. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1964 geborene A.________ war seit 1993 als kaufmännische
Einkaufsassistentin bei der B.________ AG tätig und dadurch bei der Vaudoise
Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) obligatorisch
gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 3. Februar
1994 erlitt sie eine Heckauffahrkollision, in deren Folge eine HWS-Distorsion
sowie ein posttraumatisches Cervical-Syndrom diagnostiziert wurden. Die
Vaudoise erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 25. März 1999
sprach sie A.________ ab 1. August 1998 eine Invalidenrente gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 68 % und im Mai 2000 eine Integritätsentschädigung auf der
Basis eines entsprechenden Schadens von 45 % zu.

A.b. Im Februar 2010 wurde A.________ als Fussgängerin von einem Motorrad
angefahren und zog sich dabei einen Wirbelbruch im Bereich der BWS zu.

A.c. Die IV-Stelle Zug holte 2014 ein polydisziplinäres Gutachten (Innere
Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie) des
medizinischen Begutachtungszentrums BEGAZ, Binningen, ein (Gutachten vom 16.
September 2014). Ergänzende Fragen der Vaudoise beantwortete das BEGAZ mit
Bericht vom 12. Januar 2015. Mit Verfügung vom 17. März 2015 verneinte die
Vaudoise eine weitere Leistungspflicht und stellte die Rentenzahlungen per 1.
April 2015 ein, da nur noch neuropsychologische Defizite bestehen würden, die
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 3. Februar 1994
zurückgeführt werden könnten. An ihrem Standpunkt hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 30. November 2015 fest.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Zug mit Entscheid vom 7. Juni 2016 insoweit gut, als es die
Verfügung vom 17. März 2015 und den Einspracheentscheid vom 30. November 2015
mit der Feststellung aufhob, die noch beklagten neuropsychologischen
Beschwerden seien mindestens als teilkausal zum Unfallereignis vom 3. Februar
1994 anzusehen, und die Sache zu weiteren Abklärungen sowie zum anschliessenden
Neuentscheid an die Vaudoise zurückwies.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Vaudoise, es seien unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihre
Verfügung und ihr Einspracheentscheid zu bestätigen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29
Abs. 1 BGG; BGE 141 V 605 E. 3.1 S. 608 mit Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur
unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden
können (BGE 140 V 282 E. 2 S. 283 mit Hinweisen).

1.2. Beim kantonalen Entscheid vom 7. Juni 2016 handelt es sich entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um einen Endentscheid, sondern um einen
Zwischenentscheid: Die Vorinstanz hob den Einspracheentscheid der Vaudoise vom
30. November 2015 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der
Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid an die Versicherung zurück.
Dabei stellte das kantonale Gericht für die Beschwerdeführerin verbindlich
fest, dass die noch beklagten neuropsychologischen Beschwerden mindestens
teilkausal zum Unfallereignis vom 3. Februar 1994 seien. Könnte die
Beschwerdeführerin diesen Entscheid nicht vor Bundesgericht anfechten, so hätte
dies zur Folge, dass sie unter Umständen gezwungen wäre, eine ihres Erachtens
rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in
der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein
Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen
Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr
korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für
die Verwaltung führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; Urteil 8C_418/2016
vom 15. November 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde der Vaudoise
ist demnach einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die seit 1. August 1998
ausgerichtete Invalidenrente zu Recht per 1. April 2015 eingestellt hat.

3.1. Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, wird die
Invalidenrente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich
der Invaliditätsgrad erheblich ändert (vgl. BGE 133 V 545). Anlass zu einer
solchen Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, etwa hinsichtlich des Gesundheitszustandes, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V
131 E. 3 S. 132).

3.2. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR
2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 E. 3.1.3 mit Hinweis).

3.3. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des
streitigen Einspracheentscheids (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; vgl. auch
BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. mit Hinweis; Urteil 8C_829/2015 vom 27. Juni 2016
E. 3).

4.

4.1. In ihrer Verfügung vom 17. März 2015 hat die Beschwerdeführerin dargelegt,
gemäss Gutachten des BEGAZ vom 16. September 2014 sowie ergänzender
Stellungnahme vom 12. Januar 2015 bestünden heute bei der Versicherten nur noch
neuropsychologische Defizite, welche indes nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 3.
Februar 1994 zurückgeführt werden könnten. Zudem sei das Ereignis als leichter
Unfall einzustufen, wobei keines der von der Rechtsprechung festgelegten
Adäquanzkriterien erfüllt sei. Aus diesem Grund sei es ihr als UVG-Versicherer
ab 1. April 2015 nicht möglich, für weitere Kosten aufzukommen, weshalb die
Rentenzahlungen ab diesem Datum wegfielen. Im Einspracheentscheid vom 30.
November 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest und führte
im Wesentlichen aus, die Begutachtung des BEGAZ gehe davon aus, dass - sofern
überhaupt eine Kausalität bestehe - nur ein möglicher natürlicher
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 3. Februar 1994 vorliege. Die Frage der
natürlichen Kausalität könne jedoch offen bleiben, da der adäquate
Kausalzusammenhang ebenfalls nicht gegeben sei. Die Leistungseinstellung sei
somit zu Recht erfolgt.

4.2. Das kantonale Gericht hat nach Würdigung der Aktenlage namentlich gestützt
auf das Gutachten des BEGAZ vom 16. September 2014 sowie die ergänzende
Stellungnahme vom 12. Januar 2015, welche es als den Anforderungen der
Rechtsprechung genügend und somit voll beweiskräftig erachtet hat, geprüft, ob
ein Revisionsgrund im Sinne einer relevanten anspruchsbeeinflussenden
Veränderung des Sachverhalts vorliege. Die Vorinstanz hat dargelegt, es gelte
als unstreitig erstellt, dass 2014 bzw. 2015 ein wesentlich verändertes
Beschwerdebild im Vordergrund gestanden habe und daher von einem veränderten
Gesundheitszustand ausgegangen werden könne, welcher eine Revision nach Art. 17
ATSG, eine gründliche Neubeurteilung der medizinischen und allenfalls auch
erwerblichen Situation, klar rechtfertige. Zusammenfassend kam das kantonale
Gericht zum Schluss, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 3. Februar 1994 und den noch beklagten
orthopädisch-rheumatologischen, den neurologischen und den psychiatrischen
Beschwerden könne, unter anderem zufolge überholender Kausalität, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr bejaht werden.
Hingegen seien die noch beklagten neuropsychologischen Beschwerden - trotz
gewisser Unsicherheiten auch angesichts zweier wenig dokumentierter Vorfälle in
der Zwischenzeit - mindestens als zum fraglichen Ereignis teilkausal zu sehen.
Die Vorinstanz wies die Sache daher an den Unfallversicherer zurück, damit
dieser die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht
noch einmal prüfe und seine diesbezügliche Leistungspflicht festlege.

4.3. Nicht mehr streitig ist, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfallereignis vom 3. Februar 1994 und den noch beklagten
orthopädisch-rheumatologischen, den neurologischen und den psychiatrischen
Beschwerden nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr
bejaht werden kann und insofern ein Revisionsgrund vorliegt. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auffassung des kantonalen
Gerichts sei auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den neuropsychologischen Beschwerden
und dem Unfall vom 3. Februar 1994 bestehe. Zudem sei auch ein adäquater
Kausalzusammenhang zu verneinen, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen sei.

5. 
Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Rentenrevisionsverfahren die Frage
zu beurteilen ist, ob im Vergleich der Grundlage der erstmaligen
unfallversicherungsrechtlichen Rentenzusprache am 25. März 1999 mit derjenigen
der Rentenaufhebung am 17. März 2015 bzw. 30. November 2015 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine relevante anspruchsbeeinflussende Veränderung des
Sachverhalts eingetreten ist, wobei lediglich noch neuropsychologische
Beschwerden zu berücksichtigen sind.

5.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage
aufgezeigt, dass bei der erstmaligen Rentenzusprechung in neuropsychologischer
Hinsicht vor dem Hintergrund eines bildungsbezogenen durchschnittlichen
Gesamtleistungsniveaus insbesondere bei eher monotonen Belastungen von aussen
ein relativ tiefes Abklärungsniveau festgehalten worden sei. 14 Monate nach dem
Unfallereignis wurde noch von geringen Funktionsschwächen gesprochen, die zu
den früher festgestellten sowie zur Unfallart passten. Allerdings ist auch
bemerkt worden, dass die subjektiv geäusserten Schwierigkeiten durch die
erhobenen neuropsychologischen Befunde nicht bzw. nicht gänzlich erklärt werden
könnten (Bericht des Prof. Dr. phil. C.________, Neuropsychologisches Institut
D.________, vom 4. Juni 1995). Am 8. Januar 1997 hat die Neuropsychologin Dr.
phil. E.________, Neuropsychologisches Ambulatorium F.________, beurteilend
festgehalten, die Befunde deuteten auf eine leichte neuropsychologische
Funktionsstörung im Bereich tieferer Strukturen hin, im Bereich der kortikalen
Leistungen zeigten sich keine Auffälligkeiten. Obschon sich die kognitiven
Defizite im Vergleich mit dem sonst unauffälligen Leistungsbild als gering
präsentierten, würden sie das berufliche Arbeiten erschweren. In einer
stressfreien Umgebung ohne Zeit- und Leistungsdruck erscheine eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % als realistisch.

5.2. Die Rentenaufhebung sodann stützt sich auf das Gutachten des BEGAZ vom 16.
September 2014 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 12. Januar 2015. Im
Gutachten wurde als neuropsychologische Diagnose eine mittelschwere
neuropsychologische Störung mit subkortikalen und linksbetont bifrontalen
Hirnfunktionsschwächen multifaktorieller Genese festgehalten. Die
polydisziplinäre Gesamtbeurteilung attestierte unter Berücksichtigung einer
mittelschweren depressiven Störung bei mittelschwerer neuropsychologischer
Störung, eines generalisierten Schmerzsyndroms sowie eines Status nach Commotio
cerebri am 20. März 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seit März 2013 für eine leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Auf die Frage der Vaudoise, ob die heutigen
Beeinträchtigungen überwiegend wahrscheinlich oder nur möglicherweise auf den
Unfall vom 3. Februar 1994 zurückzuführen seien, erfolgte eine ergänzende
Stellungnahme vom 12. Januar 2015. Darin wurde aus neuropsychologischer Sicht
unter Berücksichtigung von seit 1994 erfolgten sechs neuropsychologischen
Untersuchungen mit Blick auf den Befundverlauf im Wesentlichen aufgezeigt, dass
sich die kognitive Leistungsfähigkeit nach dem Unfall und bis 1995 soweit
gebessert habe, dass nur noch minimale Funktionsschwächen vorgelegen hätten.
Insbesondere habe eine leichte traumatische Hirnverletzung beim Unfall von 1994
nie erstellt werden können. In der Folge sei trotzdem eine schrittweise
Verschlechterung der Befundlage zu verzeichnen gewesen, was sich am ehesten aus
dem Weiterbestehen eines mittlerweile chronifizierten und generalisierten
Schmerzsyndroms und aus einer psychischen Fehladaption an die Unfallfolgen mit
der Entwicklung einer zunächst leichten depressiven Störung erklären lasse.
Letztere sei durch weitere belastende Ereignisse deutlich ausgeprägter geworden
und habe auch bei der Untersuchung 2014 noch fortbestanden. Die festgestellte
mittelschwere neuropsychologische Störung erkläre sich in erster Linie aus der
chronischen Schmerzsymptomatik und der als mittelschwer beurteilten depressiven
Störung. Sekundäre Auswirkungen des Unfalls von 1994 könnten im
neuropsychologischen Befundbild im Sinne von bleibenden, minimalen bis leichten
kognitiven Funktionsschwächen als Folge von chronischen Kopf-/Nackenschmerzen
und der Entwicklung einer depressiven Störung noch enthalten sein. Die Frage
der Vaudoise sei daher in dem Sinne zu beantworten, als die im Sommer 2014
erhobenen neuropsychologischen Befunde nur teilweise sowie mittelbar/sekundär
und dann auch nur möglicherweise auf den Unfall vom 3. Februar 1994
zurückzuführen seien.

6.

6.1. Der vorinstanzlichen Beurteilung kann insoweit gefolgt werden, als bei
gegebener Aktenlage in neuropsychologischer Hinsicht seit der Rentenzusprache
am 25. März 1999 bis zum Einspracheentscheid vom 30. November 2015 nicht mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer relevanten
anspruchsbeeinflussenden Veränderung des Sachverhalts im Sinne des Wegfalls des
natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis vom 3. Februar 1994
ausgegangen werden kann. In der ergänzenden Stellungnahme des BEGAZ vom 12.
Januar 2015 wird immerhin noch von einer teilweisen und möglichen Kausalität
gesprochen. Diesbezüglich fällt namentlich auch der neuropsychologische
Befundverlauf ins Gewicht, der aufzeigt, dass die Versicherte durchgehend eine
gewisse Limitierung beklagte und neuropsychologische Defizite aufwies. Die
neuropsychologischen Probleme wurden denn auch, worauf die Vorinstanz zu Recht
hinweist, zeitnah vorbehaltlos als unfallkausal angesehen. Wenn die
Beschwerdeführerin eine weitere Leistungspflicht ab 1. April 2015 verneint mit
der Begründung, die aktuellen neuropsychologischen Beschwerden seien nur noch
möglicherweise und nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis von
1994 zurückzuführen, verkennt sie, dass es vorliegend nicht um eine erstmalige
Rentenzusprechung, sondern um ein Revisionsverfahren geht, bei welchem eine
relevante Veränderung des Sachverhalts erstellt sein muss. Nicht stichhaltig
ist auch die Argumentation bezüglich fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs,
war die entsprechende Prüfung doch bei der erstmaligen Leistungszusprechung
vorzunehmen.

6.2. Nicht gefolgt werden kann dem kantonalen Gericht jedoch darin, dass es
gestützt auf das Gutachten des BEGAZ vom 16. September 2014 sowie die
ergänzende Stellungnahme vom 12. Januar 2015 verbindlich festgestellt hat, die
noch beklagten neuropsychologischen Beschwerden seien mindestens teilkausal zum
Unfallereignis vom 3. Februar 1994. Wie in E. 5.2 in fine hievor dargelegt,
äusserte sich der neuropsychologische Gutachter in der Stellungnahme vom 12.
Januar 2015 dahingehend, die im Sommer 2014 erhobenen neuropsychologischen
Befunde seien nur teilweise sowie mittelbar/sekundär und dann auch nur
möglicherweise auf den Unfall vom 3. Februar 1994 zurückzuführen. Diese Aussage
genügt nicht für eine verbindliche Feststellung einer Teilkausalität. Soweit
die Vorinstanz zwar auf die diesbezüglichen Unsicherheiten hinwies, jedoch
trotzdem eine bindende Feststellung traf, hält ihr Entscheid vor Bundesrecht
nicht stand.

6.3. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht die Sache zu Recht zu weiteren
Abklärungen bezüglich der neuropsychologischen Beschwerden und anschliessendem
Neuentscheid an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Diese haben sich indes
entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht auf das Ausmass der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht zu beschränken, sondern
auch die Frage zu beantworten, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
den neuropsychologischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 3. Februar 1994
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen ist. In diesem Sinne ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid soweit
aufzuheben, als er verbindliche Feststellungen zum natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen den neuropsychologischen Beschwerden und dem
Unfallereignis vom 3. Februar 1994 trifft.

7. 
Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat der
Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom
7. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit damit verbindliche Feststellungen zum
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den neuropsychologischen Beschwerden
und dem Unfallereignis vom 3. Februar 1994 getroffen wurden. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und
zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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