Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.487/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_487/2016

Urteil vom 25. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 17. Juni 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Juli 2016 gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Juli 2016 an A._______, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A._______ am 15. August 2016eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht
interessierenden Ausnahmen (Art. 105 Abs. 2 BGG) nur gerügt werden kann, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE
131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Parteivorbringen und Nennung der
anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb die Kasse den Beschwerdeführer
in der Anspruchsberechtigung auf   31 Taggelder einstellen durfte,
dass sie namentlich erwog, durch den beweismässig erstellten wiederholten
Verstoss gegen Weisungen und Abmachungen habe der Beschwerdeführer eine
Kündigung des später zur Arbeitslosigkeit führenden Arbeitsverhältnisses
bewusst in Kauf genommen,
dass der Beschwerdeführer dies nicht hinreichend klar in Abrede stellt, statt
dessen ausserhalb dieser Frage Stehendes wie angebliches Fehlverhalten von
anderen Mitarbeitern gegenüber der Arbeitgeberin und Missstände in der
Lebensmittelbewirtschaftung näher erörtert,
dass es damit an einer sachbezogenen Beschwerdebegründung fehlt,
dass dieser Mangel offensichtlich ist, womit im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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