Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.484/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_484/2016

Urteil vom 17. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
Beschwerdeführer,

gegen

Baudirektion des Kantons Uri,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabi Huber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ arbeitete seit dem 1. Januar 2008 mit einem Teil-Pensum als
technischer Sachbearbeiter beim Amt für Energie des Kantons Uri. Gemäss
Pflichtenheft war er im Amt insbesondere zuständig für den Bereich Grundwasser
(Wärmepumpen-Kataster und -Konzessionen, Trink- und Brauchwassernutzungen), für
die Energiefachstelle (Förderprogramm Kanton, Förderprogramm Klimarappen,
Kontaktstelle zum Bundesamt und zu den Gemeinden, Mitarbeit in regionalen und
nationalen Arbeitsgruppen) sowie für die Energieberatung (Gebäudebereich,
Heizung/Warmwasser, Lüftung, Minergie, Energie Schweiz).

A.b. Weil A.________ in engem Kontakt zu Repräsentanten von
Wasserkraftprojekten gestanden habe und immer wieder mit hängigen
Konzessionsgesuchen zur Wasserkraftnutzung in Verbindung gebracht worden sei,
verlangte der Arbeitgeber zur Vermeidung von Interessenkonflikten eine
schriftliche Erklärung von ihm. Er bestätigte am 2. Juli 2012, dass er seine
private Beratungstätigkeit und sein privates Engagement im Energiewesen
innerhalb des Kantonsgebiets namentlich auf Windkraftwerke, Solarenergie und
Wärmesanierung beschränke. Zudem versicherte er, dass er auf Tätigkeiten bei
Vorhaben verzichte, für die der Kanton eine Gewässernutzungskonzession oder die
Zustimmung zu erteilen habe, und dass er im Rahmen seines
Anstellungsverhältnisses keine Empfehlungen zugunsten markenspezifischer
Produkte und Geräte abgebe. Einige Tage später ersuchte der Arbeitgeber
A.________ um eine Stellungnahme zum Vorwurf von Indiskretionen. Es seien
Informationen aus dem Amt zu Ausbauplänen eines Kraftwerks und zur Handhabung
von Konzessionsgesuchen an interessierte Stellen gelangt. A.________ bestätigte
am 16. Juli 2012, er habe keine Informationen weitergegeben. Zwei Jahre später
kam es zu weiteren Vorfällen. Nach entsprechenden Gerüchten und Mutmassungen
bezeugte A.________ am 5. Mai 2014 unter Ehrenwort, dass er seit seiner
Erklärung vom 2. Juli 2012 nicht mit laufenden Kraftwerksprojekten beschäftigt
gewesen sei und auch keine Kontakte mit Vertretern dieser Projekte oder mit
anderen Personen im Wasserkraftbereich bestanden hätten. Am 1. Juli 2014
reichte Rechtsanwalt Hübner eine Bevollmächtigung der D.________ AG zur
Vertretung bei der Konzessionserteilung ein, welche von A.________
unterzeichnet worden war. Es kam in der Folge zu verschiedenen Aussprachen mit
dem Leiter des Amts, mit dem Baudirektor sowie mit dessen Direktionssekretär.
A.________ bestätigte am 10. Juli 2014 schriftlich, dass er mit der D.________
AG in keiner Weise verbunden sei. Der Baudirektor drohte A.________ am 7. Juli
2014 arbeitsrechtliche Schritte an. Rechtsanwalt Hübner wies sich am 1. Oktober
2014 mit Vollmacht als Rechtsvertreter von A.________ aus.

A.c. In zwei Gesprächen zwischen dem Baudirektor und A.________ vom 20. Oktober
2014 und vom 5. November 2014 berichtete dieser darüber, dass Fördergesuche
beziehungsweise insbesondere ein Gesuch der Tochter und des Schwiegersohns des
Amtsleiters um Beiträge des nationalen Gebäudeprogramms für energieeffiziente
Sanierungen manipuliert worden seien. Der Baudirektor informierte den
Amtsleiter am 13. November 2014 über die Vorwürfe und beauftragte den
Direktionssekretär mit einer umgehenden Abklärung. Dieser erstattete dem
Baudirektor einen entsprechenden Bericht vom 27. November 2014. Wie darin unter
anderem festgestellt wurde, pflegte das Amt vor einer Änderung beziehungsweise
Herabsetzung der Beitragssätze durch den Bund jeweils einige leere Formulare
vorzubereiten für Gesuchsteller, welche die Frist knapp verpasst hatten, um
diese noch von den besseren Konditionen profitieren zu lassen. Diese
sogenannten Leergesuche wurden später ausgefüllt und vordatiert. Der
Baudirektor erliess am 1. Dezember 2014 eine Weisung mit dem Verbot des
Erstellens von Leergesuchen.

A.d. Am 22. Dezember 2014 teilte der Baudirektor A.________ mit, dass er eine
Weiterführung des Arbeitsverhältnisses in Betracht ziehe, sofern er aktiv
versuche, das Vertrauen gegenüber seinen Vorgesetzten und Arbeitskollegen
zurückzugewinnen. Der Baudirektor werde darüber bis Mitte Januar 2015
entscheiden.

A.e. Am 5. Januar 2015 wandte sich A.________ an die operative Programmleitung
des Gebäudeprogramms des Bundes und teilte mit, dass der Amtsleiter am 25. März
2011 für seine Tochter basierend auf einer Handnotiz xxx Franken im
Gebäudeprogramm habe reservieren lassen. Es seien weder Beilagen eingereicht
noch ein Gesuch unterschrieben worden. Am 4. Juli 2012, also über ein Jahr
später und nach zweifacher Senkung der Fördersätze, habe der Amtsleiter dann
die erforderlichen Unterlagen eingereicht. Am 12. Juli 2012 sei eine vom
Baudirektor unterzeichnete Verfügung über xxx Franken (gestützt auf die vormals
geltenden höheren Ansätze) verschickt worden. A.________ informierte auch über
die dazu ergangene amtsinterne Untersuchung, wünschte jedoch, die Meinung der
operativen Programmleitung zu erfahren.

A.f. Ohne Kenntnis von diesem Schritt eröffneten der Direktionssekretär und der
Amtsleiter A.________ am 12. Januar 2015, dass sich der Baudirektor für eine
weitere Zusammenarbeit mit ihm entschieden habe, dies allerdings mit einer
schriftlichen letzten Verwarnung. Diese führte die Ereignisse seit 2012 auf.
Der Baudirektor wünsche sich, dass das berufliche Verhältnis einen neuen Start
auf der Basis des Vertrauens nehmen könne. Er werde in Zukunft davon ausgehen,
dass A.________ die Weisungen strikt einhalte und gegenüber seinen
Teammitgliedern, seinen Vorgesetzten und dem Arbeitgeber seine Loyalität unter
Beweis stelle. Sollten nur die geringsten Zweifel aufkommen, werde das
Arbeitsverhältnis aufgelöst. Des Weiteren erfolgte eine Anpassung der
Organisation des Amtes und des Aufgabengebietes von A.________.

A.g. Am 18. Februar 2015 erhielt A.________ ein Antwortschreiben der operativen
Programmleitung des Gebäudeprogramms. Er wandte sich damit am 3. März 2015
schriftlich an die Regierungspräsidentin (Frau Landammann). Davon erfuhr am 12.
März 2015 auch der Baudirektor. Er wies A.________ per E-Mail an, in diesem
Geschäft ab sofort keine weiteren Vorkehrungen mehr zu treffen, und erklärte
die Kontakte mit der operativen Programmleitung zur Chefsache.

A.h. Am 21. April 2015 eröffnete der Baudirektor A.________, dass er das
Arbeitsverhältnis am Folgetag, 22. April 2015, kündigen werde, und übergab ihm
den vom Direktionssekretär zu den Vorkommnissen erstellten Bericht vom 15.
April 2015. Am 22. April 2015 überreichte er ihm die schriftliche
Kündigungsverfügung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der
Kündigungsfrist von drei Monaten auf den 31. Juli 2015. A.________ wurde bis
dahin freigestellt. Zur Begründung der Kündigung wurde angeführt, dass die
Baudirektion Aufgabengebiete und Organisation habe anpassen müssen, um eine
vorderhand geregelte Zusammenarbeit im Amt zu ermöglichen. Sie verwies auf die
Verwarnung vom 12. Januar 2015 und auf die nachfolgenden Vorkommnisse. Das an
den Tag gelegte Verhalten lasse die notwendige Loyalität gegenüber dem
Arbeitgeber und das erforderliche Teamverhalten im Amt vermissen.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit
Entscheid vom 10. Juni 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Anträgen, es sei die Nichtigkeit der Kündigung wegen Missbräuchlichkeit
festzustellen und die Baudirektion zu verpflichten, ihm eine angemessene
Entschädigung auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Beizug der Akten der
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri betreffend seine Strafanzeige gegen den
Baudirektor sowie den Leiter des Amts wegen Subventionsbetrugs und Nötigung.

Die Baudirektion lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. A.________ hat
sich dazu in einer weiteren Eingabe vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz, welcher nicht beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d) und ein öffentlich-rechtliches
Arbeitsverhältnis, das heisst eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts
betrifft (Art. 82 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche
Streitigkeit und der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse
zu beachtende Ausschlussgrund (Art. 83 lit. g BGG) kommt nicht zur Anwendung,
da bei einer allfälligen Beschwerdegutheissung ein Anspruch auf Entschädigung
besteht (vgl. Art. 16 Abs. 4 der Personalverordnung des Kantons Uri, PV, vom
15. Dezember 1999, Urner Rechtsbuch 2.4211, in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2
OR). Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, setzt
das Bundesgericht gemäss Art. 51 Abs. 2 BGG den Streitwert nach Ermessen fest.
Vom Ausgang des Verfahrens hängen Lohnforderungen ab, welche die
Streitwertgrenze von 15'000 Franken klar überschreiten; das kantonale Gericht
erachtete einen Streitwert von drei Monatslöhnen, das heisst einen Betrag von
19'111 Franken als sachgerecht (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51
Abs. 1 lit. a BGG; Urteile 8C_932/2015 vom 23. August 2016 E. 1; 8C_722/2010
vom 25. Mai 2011 E. 1).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Die Verletzung
kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen
gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn
eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG, beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV), oder gegen
Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E.
1.2.1 S. 251 f.; ARV 2009 S. 311, 8C_340/2009 E. 1.2; Urteil 8C_594/2010 vom
25. August 2011 E. 1.2). Dies gilt auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen
Anstellungsverhältnisse, wenn das kantonale Personalrecht - wie im vorliegenden
Fall - auf das Obligationenrecht verweist. Das Bundesprivatrecht gelangt
diesfalls als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung (BGE 138 I 232 E. 2.4
S. 236 f.; erwähnte Urteile ARV 2009 E. 1.2 und 8C_594/2010 E. 1.2; sodann
Urteil 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 138 I 113;
Urteil 8C_110/2013 vom 2. September 2013 E. 2.1).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (
BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319;
138 IV 13 E. 5.1 S. 21 f.; 138 V 74 E. 7 S. 82; Urteile 8C_69/2015 vom 18. Juni
2015 E. 1.3; 8C_343/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2).

Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die
Beschwerde führende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV
geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 59 f.; 134 II 349 E. 3 S.
351 f.; Urteil 8C_910/2014 vom 20. März 2015 E. 3).

2.2. Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung sind nur zulässig, wenn diese
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Die Rüge, im Rahmen der
Sachverhaltsfeststellung sei der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden, kann jedoch uneingeschränkt erhoben werden (ARV 2009 S. 311,
8C_340/2009 E. 1.3 und 1.5; Urteile 8C_69/2015 vom 18. Juni 2015 E. 1.2; 1C_560
/2008 vom 6. April 2009 E. 1.2).

3. 
Die Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis und insbesondere der
Kündigungsschutz ist in Art. 16 PV geregelt. Nach dessen Abs. 1 setzt die
Kündigung durch den Kanton einen sachlich zureichenden Grund voraus. Sie darf
insbesondere nicht missbräuchlich im Sinne des Obligationenrechts sein. Ein
sachlich zureichender Grund liegt unter anderem namentlich vor, wenn durch das
Verhalten der angestellten Person die Aufgabenerfüllung der vorgesetzten Person
oder anderer Angestellten erheblich erschwert wird (Art. 16 Abs. 2 lit. d PV)
oder wenn die angestellte Person ihre wesentlichen Verpflichtungen nach dieser
Verordnung verletzt hat (Art. 16 Abs. 2 lit. e PV). Als Pflichten der
Angestellten werden insbesondere die Wahrung der Gesamtinteressen des Kantons
(Art. 26 Abs. 2 PV) und des Amtsgeheimnisses (Art. 27 PV) genannt. Des Weiteren
dürfen Nebenbeschäftigungen die Aufgabenerfüllung nicht nachteilig
beeinflussen. Für Nebenbeschäftigungen, die die Arbeitsleistung beeinträchtigen
oder im Hinblick auf die amtliche Tätigkeit zu Interessenkollisionen führen
können, ist die Bewilligung der Anstellungsbehörde einzuholen (Art. 33 Abs. 1
und 2 PV).

4. 
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist ein sachlicher Grund für die
Kündigung erstellt. Im Januar 2015 sei aufgrund der vorangegangenen
Vorkommnisse eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem
Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eingetreten. Der Arbeitgeber habe sich
wiederholt mit der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzen
müssen, und die Gerüchte und Mutmassungen über seine Verbindungen zu
Unternehmen, später zu einem konkreten Unternehmen der Wasserkraftwirtschaft,
seien greifbar bestätigt worden, als dieser eine Vollmacht im Namen der
betreffenden AG im Verfahren der "Konzessionsvergabe/Nutzung der Wasserkraft
Gebiet E.________" unterzeichnet habe. Es sei nachvollziehbar, dass die
Baudirektion die Loyalität des Beschwerdeführers in Frage gestellt habe. Wegen
seines mutmasslichen Interessenkonflikts habe das gesamte Amt umorganisiert
werden müssen. Die Aufgabengebiete des Beschwerdeführers seien deswegen, aber
auch wegen einer darüber entstandenen Verunsicherung der Mitarbeiter (nach dem
Durchsickern von Informationen an aussenstehende Interessierte) angepasst
worden. Es habe zum Zeitpunkt der Verwarnung vom 12. Januar 2015 ein sachlich
zureichender Grund für die Kündigung bestanden. Dass der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis dann noch weitergeführt habe, schade dabei nicht.

Die bereits schwierige Situation im Amt habe sich nach der Verwarnung nicht
beruhigt. Dass der Beschwerdeführer die operative Leitung des Förderprogramms
über die Bewilligungspraxis des Amts informiert habe, sei kein schützenswertes
"Whistleblowing" gewesen. Wäre es ihm um die uneigennützige Behebung eines
Missstandes gegangen, so hätte er den Amtsleiter bereits im Oktober 2011 darauf
aufmerksam machen können, als er die Unvollständigkeit des Gesuchs von dessen
Tochter und Schwiegersohn bemerkt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten noch keine
Spannungen zwischen dem Amtsleiter und dem Beschwerdeführer bestanden, die den
Arbeitnehmer von Beanstandungen hätten abhalten können. Der Beschwerdeführer
sei damit aber erst im Oktober 2014 an den Baudirektor gelangt, als sich eine
Auflösung seines Arbeitsverhältnisses bereits abgezeichnet habe. Der
Baudirektor habe daraufhin umgehend den Direktionssekretär mit der Abklärung
der Vorwürfe beauftragt und in der Folge eine Weisung erlassen, welche die
Praxis mit den Leergesuchen strikt untersagt habe. Der Arbeitgeber sei also
nicht tatenlos geblieben. Hätte der Beschwerdeführer diese Massnahmen für die
Behebung der fehlerhaften Praxis für unzureichend gehalten, hätte es
nahegelegen, dass er mit den mit der Ausarbeitung der Massnahmen befassten
Personen in Kontakt getreten wäre. Er sei hingegen an eine externe Stelle
gelangt und habe teilweise seine eigene Sicht der Dinge als Fakten dargestellt.
Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet,
noch bevor der Arbeitgeber überhaupt Gelegenheit gehabt habe, die Vorwürfe rund
um die Bewilligungspraxis im Amt zu untersuchen. Das Verhalten des
Beschwerdeführers sei deshalb nicht schützenswert und die Kündigung aus diesem
Grund nicht missbräuchlich gewesen.

5. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber um eine verpönte Rachekündigung
wegen Whistleblowings handle. Er habe die unlautere und gesetzwidrige Praxis
des Amts bei den Fördergesuchen für das nationale Gebäudeprogramm aufgedeckt.
Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die
Vorinstanz die Akten der Staatsanwaltschaft zu seiner Strafanzeige gegen den
Baudirektor und den Amtsleiter nicht eingeholt habe. Er sei zur Abgabe eines
Geständnisses gezwungen worden, dass er am Subventionsbetrug mitgewirkt habe.
Ohne Beizug der Strafakten habe es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass
er an der Praxis mit den Leergesuchen mitgewirkt habe. Die Ergebnisse der
Strafuntersuchung hätten einen direkten Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen
Whistleblowing.

Es sei schwer auszumachen, inwieweit die gefälligkeitshalber und
irrtümlicherweise geleistete Unterzeichnung einer Vertretungsvollmacht die
Treuepflicht oder das Teamverhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen
Vorgesetzten und Arbeitskollegen hätte in Frage stellen können. Die deswegen
erst im Januar 2015 erteilte Verwarnung erweise sich als reichlich verspätet
und unangemessen. Die Gerüchte und Mutmassungen seien nicht ansatzweise
erwiesen. Erst am 15. April 2015 sei eilig ein Personaldossier erstellt worden,
welches ihm ohne Beilagen ausgehändigt worden sei. Die Kündigung sei deshalb
sachlich nicht begründet gewesen.

Schliesslich sei sowohl die Verwarnung als auch die Kündigung nur dem
Beschwerdeführer, nicht aber seinem Rechtsvertreter zugestellt worden.

6.

6.1. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die
kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben (vgl. Art. 16 Abs. 3 PV sowie
Art. 15 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege, VRPV, vom 23. März
1994, Urner Rechtsbuch 2.2345). Das Bundesgericht prüft deren Auslegung und
Anwendung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes. Unabhängig vom
kantonalen Recht greifen die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln
zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 161). Ob
diese Grundsätze eingehalten wurden, prüft das Bundesgericht mit freier
Kognition (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_98/2010 vom
23. August 2010). Dass sich vorliegend aus dem kantonalen Recht ein
weitergehender Gehörsanspruch als aus Art. 29 Abs. 2 BV ergeben würde, wird
nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

6.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil
die Akten zu seiner Strafanzeige nicht beigezogen worden seien. Er legt jedoch
nicht näher dar, weshalb die Strafakten für die vorinstanzliche Beurteilung der
personalrechtlichen Streitsache unerlässlich gewesen wären. Es ist nicht
ersichtlich, dass die Strafakten dazu näheren Aufschluss geben könnten, zumal
der Beschwerdeführer einräumt, dass die Strafuntersuchung noch gar nicht
abgeschlossen sei; wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise angab, hatte
eine Anhörung noch nicht stattgefunden. Da die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zu beurteilen ist, erübrigt sich der
- auch im bundesgerichtlichen Verfahren beantragte - Beizug der Strafakten
hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer sei zur Kündigung genötigt
worden. Zudem waren ihm bereits Monate vor Einreichung der Strafanzeige
arbeitsrechtliche Schritte angedroht worden. Das kantonale Gericht hat
ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer lediglich die Praxis bei
nur um wenige Tage verspäteten Fördergesuchen mitbegründet und mitgetragen
habe. Eine Beteiligung an der Zusprechung der Fördergelder an Tochter und
Schwiegersohn des Amtsleiters stand bei der personalrechtlichen Streitsache nie
zur Diskussion. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung der
Vorinstanz, die Akten der Staatsanwaltschaft beizuziehen, ist damit nicht
dargetan (zur antizipierten Beweiswürdigung: SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/
2009 E. 2.2.2; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, I 362/99 E. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V
157 E. 1d S. 162). Es bestand kein Anlass, dem Editionsbegehren stattzugeben,
zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit das kantonale Gericht unter Kenntnis der
Ergebnisse der Strafuntersuchung zu einer anderen Beurteilung der Kündigung
hätte gelangen müssen.

6.3. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass
die Kündigung nur ihm, nicht aber seinem Rechtsvertreter eröffnet worden sei.
Nach konstanter Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur
Nichtigkeit der Verfügung; dem Verfügungsadressat darf daraus indessen kein
Nachteil erwachsen (BGE 99 V 177; Urteile 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 2.4; C
168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b). Das kantonale Gericht hat dazu erwogen,
dass der Beschwerdeführer nachweislich persönlich von der Kündigungsverfügung
Kenntnis erhalten habe (sodass die Berufung auf die Nichtigkeit der Kündigung
treuwidrig erscheine) und er sich dagegen wirksam habe zur Wehr setzen können.
Letztinstanzlich wird gerügt, dass der Rechtsvertreter auch über die bereits im
November 2014 im Raum stehende Kündigung nicht informiert, die Verwarnung nicht
eröffnet und das Personaldossier nicht zugestellt worden sei. Auch seien dem
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die Beilagen zum Bericht des
Direktionssekretärs (Schreiben an den Beschwerdeführer, Aktennotizen von
gemeinsamen Besprechungen) nicht ausgehändigt worden. Es wird letztinstanzlich
nicht ausgeführt, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch entgegen den
Erwägungen des kantonalen Gerichts ein Nachteil entstanden und der
vorinstanzliche Entscheid offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig wäre. Der
Beschwerdeführer hat ausserdem auch später nicht um Akteneinsicht ersucht. Auf
den Einwand der Gehörsverletzung ist daher nicht weiter einzugehen. Aus diesem
Grund ist auch nicht weiter zu erörtern, ob es sich bei den im Verfahren vor
dem Bundesgericht teilweise neu erhobenen Vorbringen nicht ohnehin um
unzulässige Noven handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Schliesslich hat sich das kantonale Gericht zum Einwand, dass der
Beschwerdeführer am 21. April 2015 mit einem eilig erstellten Personaldossier
überrumpelt worden sei, eingehend geäussert. Der Beschwerdeführer legt nicht
dar, inwiefern dadurch Bundesrecht, insbesondere sein verfassungsrechtlicher
Gehörsanspruch, verletzt worden sein könnte.

7.

7.1. Was die Beurteilung in der Sache anbelangt, hat das kantonale Gericht die
Vorkommnisse in ihrem zeitlichen Ablauf seit Juli 2012 ausführlich dargelegt.
Gestützt darauf ist es zum Schluss gelangt, dass Auslöser der Krise das
geschwundene Vertrauen in den Beschwerdeführer insbesondere zufolge dessen
Unterschrift auf der Vollmacht der D.________ AG gewesen sei; ein Umstand, der
umso irritierender gewesen sei, als in der Vergangenheit wiederholt
Anhaltspunkte für Interessenkonflikte des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit
dessen Nebenbeschäftigungen bestanden hätten. Die Verwarnung im Januar 2015 sei
nach mehreren Gesprächen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber auch mit
den anderen Mitarbeitern des Amts, wegen einer Störung des
Vertrauensverhältnisses erfolgt. Damit habe ein sachlicher Kündigungsgrund
vorgelegen, auch wenn der Arbeitgeber mit der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses noch drei Monate zugewartet habe. Die Weiterbeschäftigung
des Beschwerdeführers hätte dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen
an einer gut funktionierenden Verwaltung, widersprochen. Der Beschwerdeführer
bringt dagegen vor, dass es sich dabei um reine Gerüchte und Mutmassungen
gehandelt habe, die nicht ansatzweise bewiesen seien. Die Vollmacht für die
D.________ AG habe er nur gefälligkeitshalber unterzeichnet, was seiner Ansicht
nach ein lapidarer Vorfall gewesen sei. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz
diese Vollmacht als Beweis für die Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der
AG und problematische Nähe zu einem Wasserkraftunternehmen in einem hängigen
Konzessionsverfahren, worüber zuvor schon wegen entsprechender Gerüchte
spekuliert worden war. Der Beschwerdeführer stellt dem eingehend seine eigene
Sichtweise entgegen. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und der
daraus gezogene Schluss auf mangelnde Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber
willkürlich wären, vermag er mit seinen Einwänden nicht darzutun. Insbesondere
wird nicht erklärt, weshalb er der D.________ AG einen Gefallen geschuldet
hätte, wenn nicht aus eigenen Interessen. Die Vorinstanz hat des Weiteren auch
in Betracht gezogen, dass das Amt umorganisiert und die Aufgabengebiete des
Beschwerdeführers angepasst werden mussten. Dies sei deshalb notwendig
geworden, weil - trotz anderslautender schriftlicher Erklärungen des
Beschwerdeführers - der Verdacht eines Interessenkonfliktes wegen seines
privaten Engagements nicht gänzlich ausgeräumt werden konnte und vertrauliche
Informationen an Dritte gelangt waren, welche an hängigen Konzessionsverfahren
beteiligt waren. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Insgesamt wird damit beschwerdeweise nicht hinreichend begründet, weshalb die
vorinstanzlichen Feststellungen zum zerstörten Vertrauensverhältnis der
Parteien, zur erschwerten Aufgabenerfüllung beziehungsweise zur nicht
funktionierenden Verwaltung willkürlich wären. Gleiches gilt bezüglich des
Einwands, dass das Arbeitsverhältnis nach der Verwarnung im Januar 2015
zunächst auf Zusehen hin weitergeführt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt ging der
Arbeitgeber ja gerade noch davon aus, dass er wieder Vertrauen in den
Beschwerdeführer gewinnen könne, und gab ihm die Gelegenheit, dieses unter
Beweis zu stellen.

7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm zu Unrecht ein
Interessenkonflikt vorgeworfen werde, wenn der Kanton selber (zulässigerweise;
vgl. BGE 142 I 99) an Wasserkraftprojekten beteiligt und der Baudirektor
Verwaltungsratsmitglied der Elektrizitätswerk Altdorf AG sei. Wie er selber
einräumt, bekleidet der Baudirektor dieses Mandat in offizieller Funktion. Im
Fall des Beschwerdeführers geht es hingegen um eine Kollision von dessen
privaten Interessen und öffentlichen Interessen des Amts für Energie
beziehungsweise des Kantons. Für eine private Nebenbeschäftigung, die im
Hinblick auf die amtliche Tätigkeit der Angestellten zu Interessenkollisionen
führen könnte, bedarf es nach Art. 33 Abs. 2 PV einer Bewilligung der
Anstellungsbehörde, was im personalrechtlichen Verfahren jedoch nie streitig
war. Der Beschwerdeführer vergleicht hier Ungleiches und vermag aus der
Verwaltungsratstätigkeit des Baudirektors nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

7.3. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen hat die Information der operativen
Leitung des Förderprogramms des Bundes durch den Beschwerdeführer eine
zusätzliche und für den Arbeitgeber letzte Ursache für den endgültigen
Vertrauensbruch bewirkt. Der Haupteinwand der Beschwerdeführers bezieht sich
darauf, dass er eine unrechtmässige Praxis im Amt publik gemacht habe und die
nach dem Whistleblowing erfolgte Kündigung missbräuchlich beziehungsweise eine
unzulässige Rachekündigung gewesen sei. Indessen setzt er sich mit der
Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, wonach sein Vorgehen nicht in
guten Treuen erfolgt und sein Verhalten deshalb nicht schützenswert gewesen
sei. Es wird namentlich nicht näher ausgeführt, weshalb er, wie von der
Vorinstanz erwogen, nicht bereits bei Kenntnisnahme des beanstandeten Gesuchs
im Oktober 2011 gehandelt habe. Als massgeblich erachtet hat die Vorinstanz des
Weiteren, dass der Baudirektor nach der Information durch den Beschwerdeführer
umgehend eine Untersuchung der Praxis veranlasst habe. Nach Vorliegen der
Ergebnisse bereits nach wenigen Wochen habe er eine Weisung erlassen und die
bisherige Handhabung der verspäteten Fördergesuche verboten. Sofern es dem
Beschwerdeführer tatsächlich darum gegangen wäre, noch offene Fragen zu klären,
hätte er sich damals an den Baudirektor wenden können. Inwiefern danach noch
ein schützenswertes Interesse an einer Aufdeckung der zwischenzeitlich
verbotenen Praxis bei externer Stelle bestanden hätte, wird beschwerdeweise
nicht näher dargelegt (vgl. zum Whistleblowing: Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N 14 zu Art. 321a OR mit Hinweisen).

7.4. Mit der Vorinstanz und nach ihren tatsächlichen Feststellungen ist
aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse davon auszugehen, dass beim
Arbeitgeber ein Vertrauensschwund gegenüber dem Arbeitnehmer eintrat. Nachdem
der Arbeitgeber die vom Beschwerdeführer benannten Missstände im Amt zügig zum
Anlass für eine interne Untersuchung genommen und die diesbezügliche Praxis
danach umgehend gestoppt hatte, war diese Sache für ihn erledigt, die Frage der
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers stand für den Baudirektor jedoch
nach wie vor im Raum; dies allerdings nicht wegen der internen Meldung der
Bewilligungspraxis, sondern wegen der früheren Vorkommnisse. Der
Departementsvorsteher verzichtete zunächst auf eine Kündigung und favorisierte
einen Neustart, sprach jedoch eine Verwarnung aus. Zum Eklat kam es
schliesslich, als der Baudirektor davon erfuhr, dass der Beschwerdeführer in
Sachen Bewilligungspraxis ohne sein Wissen weitere Schritte unternommen hatte
und an die operative Leitung des Förderprogramms des Bundes sowie an die
Regierungspräsidentin gelangt war.

7.5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Unschuldsvermutung (vgl. Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 138 V 74 E. 7 S. 81; 128 I 81 E. 2 S.
86; 127 I 38 E. 2a S. 40). Die Vorinstanz hat jedoch ihre Feststellungen,
wonach der Beschwerdeführer von der beschriebenen Leergesuchspraxis gewusst und
diese auch mitgetragen habe, nicht in einen strafrechtlichen Kontext gesetzt
und insbesondere keiner solchen Würdigung unterzogen. Anderseits hat sie
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stichhaltigkeit der vom
Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe hier nicht zu klären sei.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz ohne jegliche
Beweisabnahme davon ausgegangen sei, dass im Amt keine strafbaren Handlungen
begangen worden seien, trifft damit nicht zu. Es ist hier deshalb auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur strafrechtlichen Würdigung der
Leergesuchspraxis nicht weiter einzugehen.

8. 
Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht darzutun, dass die vorinstanzliche
Beurteilung der Kündigung willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig wäre.
Hat das kantonale Gericht ohne Bundesrechtsverletzung zutreffend erkannt, dass
die am 22. April 2015 verfügte Auflösung des Arbeitsverhältnisses sachlich
begründet im Sinne von Art. 16 Abs. 4 PV war, bleibt es bei der mit
angefochtenem Entscheid geschützten Kündigung. Es besteht bei diesem Ausgang
des Verfahrens kein Anspruch auf die beantragte Entschädigung.

9. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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