Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.482/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_482/2016

Urteil vom 15. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. iur. Romana Kronenberg Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1952 geborene A.________ meldete sich am 15. September 2011 unter Angabe
von unfallbedingten starken Schmerzen, Schlafstörungen, depressiven Symptomen
und hohem Blutdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte unter anderem ein polydisziplinäres
Gutachten der ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 31. Januar
2013 ein und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 22. Mai und 1.
Juli 2013 dazu Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 verneinte die
IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 8 % einen Anspruch auf Invalidenrente.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 8. Juni 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle
zu verpflichten, ihm eine ganze Rente, mindestens jedoch eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an das kantonale
Gericht, subeventualiter an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen
zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E.
1.2 S. 252; je mit Hinweisen).

2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.1. Die Vorinstanz legte die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung
zutreffend dar. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs.
1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum nach dem Grad der Invalidität
abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE
132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4
mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden
Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
BGG).

3.

3.1. Das kantonale Gericht mass dem ABI-Gutachten vom 31. Januar 2013, worin
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Beschwerden der rechten
Körperhälfte (ICD-10: M79.60/T93.8), ein chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5), chronische Schulterbeschwerden unter Betonung
der dominanten rechten Seite (ICD-10: M75.1) sowie eine leichte bis
mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0, F32.1) diagnostiziert wurden,
Beweiskraft zu. Es gelangte gestützt darauf zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei nicht mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit als
Produktionsmitarbeiter sowie andere körperlich schwere bis mittelschwere
Tätigkeiten auszuüben. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe
hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.

3.2. Der Beschwerdeführer stellt die Beweiskraft des Gutachtens der ABI,
insbesondere des psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. B.________, in
Abrede und hält die vorinstanzliche Beweiswürdigung für nicht
bundesrechtskonform.

4.

4.1. Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit der medizinischen Problematik
auseinander und legte in nicht zu beanstandender Weise dar, weshalb die
weiteren medizinischen Akten den Beweiswert des Gutachtens, auch in
psychiatrischer Hinsicht, nicht schmälern. Fehl geht insbesondere der Einwand,
es handle sich bei der diagnostizierten depressiven Störung um eine mit
mittelgradiger Symptomatik, woraus auf eine gewichtigere Ausprägung der
psychischen Gesundheitsschädigung zu schliessen sei. Selbst wenn der Behauptung
des Beschwerdeführers folgend eine mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1) vorliegen würde, wie die behandelnde
Psychiaterin Frau Dr. med. C.________, Oberärztin am Psychiatrie-Zentrum
D.________, in ihrem Bericht vom 14. August 2013 festhielt, vermöchte dies am
Ergebnis nichts zu ändern. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind leichte bis
höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel
therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit (Urteile 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1 und 9C_125/
2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem
Fall ein medizinisches Substrat, das (fach) ärztlicherseits schlüssig
festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigt. Hier attestierte Dr. med. B.________ aufgrund der
depressiven Störung eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, welche
Einschätzung das kantonale Gericht zugunsten des Versicherten übernahm, wobei
es aufgrund des daraus resultierenden Invaliditätsgrades von maximal 37 % offen
liess, ob der diagnostizierte Gesundheitsschaden in dieser Ausprägung überhaupt
invalidisierend sein könne. Inwiefern dies willkürlich oder anderweitig
bundesrechtswidrig sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen
und ist auch nicht erkennbar.

4.2. Ebenso wenig sind die vorinstanzlichen Feststellungen zur von Frau Dr.
med. C.________ verdachtsweise geäusserten vaskulären Demenz (ICD-10: F01.9;
Bericht vom 14. August 2013) offensichtlich unrichtig oder unvollständig, wenn
das Gericht ausführte, die durch diese Ärztin veranlassten umfangreichen
Abklärungen hätten keine klare Diagnose einer Frühdemenz ergeben.
Differentialdiagnostische Abklärungen seien erst lange nach Erlass der
Verfügung weiterverfolgt worden, indem Frau Dr. med. E.________, Fachärztin für
Neurologie FMH und für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. September 2014
weitere diesbezügliche Abklärungen in einem halben Jahr empfohlen habe, weshalb
die gutachterlichen Feststellungen Bestand hätten. Ohnehin beschränkt sich der
Versicherte auf weiten Strecken darauf, lediglich die medizinischen Unterlagen
abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen,
was nicht genügt (Urteile 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1; 9C_65/2012 vom
28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Soweit er sich auf den Bericht von Frau
Dr. med. C.________ vom 13. Juli 2016 beruft, ist dieser als neues Beweismittel
(echtes Novum) im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1
BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).

4.3. Weiter vertritt der Versicherte die Auffassung, mit Blick auf die
diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54.0) hätten die
bestehenden Einschränkungen nach BGE 141 V 281 beurteilt werden müssen, wozu
ergänzende Abklärungen notwendig seien. Dieser Einwand zielt ebenfalls ins
Leere. In der ABI-Expertise wird das Beschwerdebild unter die Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht. Damit und mit Blick auf die
Ausführungen im Gutachten ist evident, dass es bereits an der Schwere, die auf
eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen liesse, fehlt.
Anlass für eine Neubegutachtung besteht somit auch unter diesem Blickwinkel
nicht. Das Gutachten erfüllt die bundesrechtlichen Anforderungen an die
Beweiskraft. Das kantonale Gericht durfte daher in antizipierter
Beweiswürdigung von weiteren Sachverhaltsabklärungen absehen.

5.

5.1. In beruflich-erwerblicher Hinsicht legte die Vorinstanz das
Valideneinkommen für das Jahr 2011 auf Fr. 66'950.- fest. Sie stützte sich
dabei auf die Angaben der F.________ AG vom 30. September 2011, bei welcher der
Versicherte seit 1994 bis zu seinem gesundheitsbedingten Verlust der Stelle als
Produktionsmitarbeiter tätig war. Die Berechnung des Invalideneinkommens nahm
sie anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) des
Bundesamtes für Statistik vor. Hierbei hat das kantonale Gericht auf den
Ausgangswert im Anforderungsniveau 4 gemäss TA1, Total Männer, der LSE 2010 von
Fr. 4'901.- monatlich abgestellt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit, indexiert auf das Jahr 2011 und Gewährung eines
Abzugs vom Tabellenlohn von 15 %, ermittelte es bei einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 42'109.- jährlich. Der
Einkommensvergleich ergab einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von
37 %.

5.2. Der Beschwerdeführer rügt letztinstanzlich erstmals die Annahme eines zu
tiefen Valideneinkommens. Ob es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von
Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, kann dahingestellt bleiben, wie sich aus den
nachstehenden Darlegungen ergibt. Weiter sieht er in der Gewährung eines
leidensbedingten Abzugs von 15 % eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung.

5.3. Das von Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf die Angaben der letzten
Arbeitgeberin für das Jahr 2011 herangezogene Valideneinkommen von Fr. 66'950.-
ist nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft, was auch ein
Vergleich mit dem Auszug aus seinem individuellen Konto der AHV vom 21. Oktober
2011 zeigt. Selbst wenn, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, auf das
ebenfalls im Arbeitgeberbericht vom 30. September 2011 für das Jahr 2009
aufgeführte Einkommen von Fr. 68'395.- abzustellen wäre, würde kein
Rentenanspruch resultieren. In Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis
ins Jahr 2011 (+ 0,4 % [2010], + 0,9 % [2011]; Bundesamt für Statistik, Tabelle
T1.1.05 Nominallohnindex, Männer, 2007-2010, Verarbeitendes Gewerbe; Industrie
und Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2013, Verarbeitendes
Gewerbe/Herstellung von Waren) ergäbe dies ein Valideneinkommen von Fr.
69'387.- und somit - bei einem Invalideneinkommen von Fr. 42'109.- (vgl. E. 5.4
hernach) - einen Invaliditätsgrad von 39 %.

5.4.

5.4.1. Am Ergebnis ändern auch die Einwände gegen die Höhe des Abzugs vom
Tabellenlohn für die Ermittlung des Invalideneinkommens nichts. Da es sich
dabei um eine Ermessensfrage handelt, greift das Bundesgericht nur korrigierend
ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder
missbraucht und in diesem Sinne rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 1 hievor; BGE
132 V 393 E. 3.3 S. 399).

5.4.2. Die Vorinstanz hielt einen Abzug von 15 % als angemessen, indem sie
nebst der langen Betriebszugehörigkeit (bzw. der möglicherweise eingeschränkten
Anpassungsfähigkeit) den Umstand, dass nur noch körperlich leichte Tätigkeiten
ausübbar seien, als lohnmindernd ansah.

5.4.3. Die mangelhaften Sprachkenntnisse sind bereits durch die Verwendung der
Tabellenlöhne im Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 abgegolten (vgl. dazu SVR
2015 IV Nr. 1 S. 1, 8C_97/2014 E. 4.2 und Urteil 9C_633/2013 vom 23. Oktober
2013 E. 4.2). Da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. statt vieler Urteile
8C_672/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_380/2015 vom 17. November 2015
E. 3.2.4), wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus. Mit
Blick auf die ausländische Herkunft des Versicherten ergibt sich, dass gemäss
Tabelle T12 der LSE 2010 Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne
Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen, aber mehr als das für die
Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (vgl. Urteil 9C_81/
2011 vom 28. März 2011 E. 4.3). Zutreffend ist, dass bei Männern statistisch
gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine
Vollzeittätigkeit (vgl. dazu SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109, 9C_721/2010 E. 4.2 in
fine und E. 4.2.2 mit Hinweisen). Im Rahmen einer gesamthaften Schätzung kann
dieser Aspekt indessen einen 15%igen Abzug, wie ihn die Vorinstanz vornahm,
nicht als qualifiziert unrichtig erscheinen lassen. Die Beschwerde ist
unbegründet.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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