Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.481/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_481/2016

Urteil vom 22. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Revision; vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 3. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen verneinte mit Verfügung vom 29. März 2012
einen Leistungsanspruch der 1953 geborenen A.________. Das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde am 30. April 2014
ab. Dieser Entscheid (IV 2012/168) erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 3. Juni
2016 auf das Gesuch vom 11. August 2015 um Wiederaufnahme des Verfahrens IV
2012/168 nicht ein.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die
Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen sowie die Sache an die IV-Stelle zur
Durchführung der nötigen Abklärungen und neuen Verfügung zurückzuweisen;
eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zu neuem Entscheid
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, da die Beschwerde unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer
durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht
wurde und sich das Rechtsmittel gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) richtet und
keine der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen greift.

2. 
Streitig ist, ob die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des mit Entscheid vom
30. April 2014 beendeten Verfahrens gegeben sind.

3. 
Das Verfahren vor den kantonalen Gerichten bestimmt sich nach kantonalem Recht;
dieses hat den Anforderungen von Art. 61 ATSG zu genügen. Dazu gehört, dass die
Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel
oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet ist (Art. 61
lit. i ATSG).
Über die Wiederaufnahme eines Verfahrens entscheidet jene Instanz, die den
Entscheid getroffen hat (Art. 82 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom
16. Mai 1956 über die Verwaltungsrechtspflege; VRP; sGS 951.1). Eine
Wiederaufnahme ist möglich, wenn die Behörde sich in einem offenkundigen Irrtum
über die entscheidende Tatsache befunden oder wesentliche Tatsachen oder
Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheids
bestanden haben, nicht gekannt hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b und c VRP).

4.

4.1. IV-Stelle und Vorinstanz hatten den Anspruch auf eine Invalidenrente
verneint. Gestützt auf das Gutachten der Dres. med. B.________, Facharzt für
Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und C.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Januar 2011, lagen als die
Arbeitsfähigkeit beeinflussende gesundheitliche Beeinträchtigungen eine
Neurasthenie (ICD-10: F 48.0), eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen
Zügen (ICD-10: F 60.4) und eine Schmerzverarbeitungsstörung mit
Schonungsverhalten vor. In Anwendung der Rechtsprechung zu den
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage wurden diese als überwindbar qualifiziert
(Entscheid vom 30. April 2014). Die Versicherte lässt hingegen geltend machen,
die Berichte der Dres. med. D.________, Radiologie, vom 18. Mai 2015, und
E.________, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 24. Juli
2015, würden neue somatische Befunde (symptomatische Coxarthrose rechts,
chronisch rezidivierendes thorakolumbovertrebrales Schmerzsyndrom,
rezidivierende Epicondylitis ulnaris rechts) nachweisen, so dass das Verfahren
wiederaufzunehmen sei.

4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, waren bereits im Rahmen der
Begutachtung durch Dres. med. B.________ und C.________ Schmerzen im Bereich
der Hüften, des Rückens sowie am Ellenbogen ein Thema, welche entsprechend
abgeklärt und in die Beurteilung miteinbezogen wurden (vgl. dazu die Berichte
des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1.
Oktober 2010, oder des Dr. med. G.________, Facharzt für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, vom 27. Januar 2009, sowie das Gutachten der Dres.
med. B.________ und C.________ vom 19. Januar 2011). In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Dres. med. D.________ und
E.________ lediglich eine andere ärztliche Einschätzung des an sich bekannten
Gesundheitszustandes darstellt, was für den Nachweis einer neuen Tatsache nicht
ausreicht (vgl. Urteil 8C_737/2015 vom 8. Januar 2016 E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen), zumal sich ihren Berichten keinerlei Begründung entnehmen lässt,
weshalb sie die Beurteilung der Dres. med. B.________ und C.________ als
unzutreffend erachten. Somit ist nicht erstellt, dass es der Versicherten im
damaligen Verfahren nicht möglich gewesen sein soll, bezüglich dieser geltend
gemachten Beschwerden die Begutachtung entsprechend zu rügen.

4.3. Ebenfalls richtig sind die Erwägungen der Vorinstanz, wonach mit den
Berichten der Dres. med. D.________ und E.________ im massgebenden Zeitpunkt
(29. März 2012; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366) keine
Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen ist. So lassen sich diesen Berichten keine
einlässlichen Angaben über den zeitlichen Ablauf der vornehmlich degenerativen
Erkrankungen und der durch diese verursachten Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit entnehmen.

4.4. Schliesslich verkennt die Versicherte, dass es nach der Rechtsprechung
nicht allein Sache des Arztes ist, abschliessend und für die rechtsanwendenden
Stellen verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu
einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit führt (BGE 140 V
193 E. 3.1 und 3.2 S. 194). Dies gilt erst recht für den Begriff der
Erwerbsunfähigkeit, welcher Voraussetzung einer Invalidität ist, aber nebst den
medizinischen noch weitere Aspekte umfasst (vgl. Art. 7 ATSG), deren
Beurteilung nicht Sache des Arztes ist. Insofern geht der Vorwurf der fehlenden
medizinischen Sachkenntnis der Vorinstanz fehl.

4.5. Nach dem Gesagten liegt einerseits keine neue Tatsache vor, waren die
nunmehr vorgebrachten Beschwerden doch bereits bei Erlass der Verfügung vom 29.
März 2012 bekannt; andererseits sind die Berichte der Dres. med. D.________ und
E.________ nicht geeignet, die geltend gemachte Einschränkung im massgeblichen
Zeitpunkt zu belegen. Es kann somit nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe
sich bei ihrem Entscheid vom 30. April 2014 in einem offenkundigen Irrtum über
eine wesentliche Tatsache befunden oder habe um eine bereits damals bestehende
wesentliche Tatsache nicht gewusst. Der Entscheid vom 3. Juni 2016 ist demnach
nicht zu beanstanden.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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