Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.480/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_480/2016   {T 0/2}     

Urteil vom 17. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400
Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung
(unentgeltliche Rechtspflege; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 9. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 und Einspracheentscheid vom   25. Februar
2016 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Anspruch
des 1972 geborenen A.________ auf Versicherungsleistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung ab.

B. 
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde liess A.________ u.a. um
unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Im Verfahren liess er sich vom
liechtensteinischen Rechtsanwalt Antonius Falkner vertreten. Der Einzelrichter
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich wies das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 9. Juni 2016 ab. Zur
Begründung führte er an, der mandatierte Rechtsanwalt erfülle die
Voraussetzungen für die Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht.

C. 
A.________ lässt Beschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Antonius
Falkner die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Vorinstanz, SUVA und Bundesamt für
Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 86 Abs.
1 lit. d BGG), mit dem die unentgeltliche Verbeiständung durch einen
liechtensteinischen Rechtsanwalt im kantonalen Verfahren verweigert wurde. Die
vor Beendigung des Beschwerdeverfahrens ergangene, selbstständig eröffnete
Verfügung des Sozialversicherungsgerichts ist ein Zwischenentscheid, der einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG;
BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 126 I 207 E. 2a S. 210; vgl. BGE 139 V 600   E. 2
S. 602; Urteile 5A_821/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.1; 5A_931/2013 vom 25.
Juni 2014 E. 1;  MADELEINE RANDACHER, in: Gesetz über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,       2. Aufl. 2009, N. 12 zu §
16 GSVGer).

1.2. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn der angefochtene Entscheid
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Vorliegend kommt einzig die Variante
gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht. Ein bundesgerichtliches Urteil
zur unentgeltlichen Verbeiständung unter Beigabe von Rechtsanwalt Antonius
Falkner vermöchte über den zur Hauptsache streitigen Leistungsanspruch nichts
auszusagen und könnte in diesem Punkt deshalb auch bei einer
Beschwerdegutheissung nicht zu einem Endentscheid führen.

1.3. Es muss sich um einen Nachteil handeln, der auch durch einen für den
Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden
kann (BGE 139 V 42 E. 3.1 S. 47; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S.
328). Ein Nachteil dieser Art ist rechtlicher Natur (BGE 139 V 604 E. 3.2 S.
607). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der
Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137
III 380 E. 1.2.1 S. 382). Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt,
bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw.
das Hauptverfahren (BGE 137 III 380 E. 1.2.2       S. 383; Urteil 5A_821/2015
vom 16. Dezember 2015 E. 1.2).

1.4. Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in
seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem nicht wieder gutzumachenden
Nachteil ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner
Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138
III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 522 E. 1.3 S. 525).

1.5. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht in aller
Regel durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung, wenn z.B. dem Gericht innert kurzer Zeit ein Kostenvorschuss
geleistet werden muss (BGE 126 I 207 E. 2a    S. 210), oder wenn z.B. der
Beschwerdeführer seine Interessen im Verfahren ohne den Beistand eines Anwalts
wahrnehmen muss (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131).

1.6. Vorliegend wurde einzig die unentgeltliche Verbeiständung verweigert. Die
Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses steht nicht zur Diskussion.
Das vorinstanzliche Instruktionsverfahren ist praktisch abgeschlossen. Mit
Verfügung vom 9. Juni 2016 hat der Referent dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung der SUVA vom 25. Mai 2016 zugestellt. Ein zweiter
Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass
der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich
mitgeteilt werde, sofern das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte anordne.
Da es in der Hauptsache, soweit ersichtlich, lediglich noch um die Frage der
Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Schreckereignis
und den geklagten Beschwerden und damit um eine Rechtsfrage geht, werden im
vorinstanzlichen Verfahren keine ergänzenden (medizinischen) Abklärungen oder
sonstige Beweisvorkehren mehr notwendig sein. Es droht somit nicht die Gefahr,
dass der Beschwerdeführer durch die Ablehnung von Rechtsanwalt Antonius Falkner
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. durch die Verweigerung der
unentgeltlichen Verbeiständung seine Rechte nicht wahrnehmen kann. Vielmehr
geht es nur noch um die nachträglich zu beantwortende Frage, von wem der
Rechtsanwalt honoriert wird. Die in der angefochtenen Verfügung verweigerte
unentgeltliche Rechtsvertretung wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 139 V 600 E. 2.3       S. 603;
133 V 645 E. 2.2 S. 648; Urteile 5A_821/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.2;
5A_931/2013 vom 25. Juni 2014 E. 2).

1.7. Unter diesen Umständen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, näher
darzulegen, inwiefern er durch den vorinstanzlichen Zwischenentscheid dennoch
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG erleidet. Die Beschwerde enthält indessen keinerlei Ausführungen zu diesem
Punkt.

1.8. Da weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass der angefochtene
Zwischenentscheid Auswirkungen auf das Hauptverfahren hat, sind die
Prozessvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt. Die gegen
den kantonalen Zwischenentscheid vom 9. Juni 2016 erhobene Beschwerde ist daher
unzulässig.

2. 
Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Seinem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann infolge
Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben