Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.47/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_47/2016

Urteil vom 15. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 20. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1960 geborene A.________ meldete sich am 14. Januar 2000 und am 12.
September 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
nacheinander zuständigen IV-Stellen des Kantons Thurgau und des Kantons Zürich
lehnten die Gesuche ab (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 22.
März 2002 [bestätigt mit Entscheid der AHV-/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau vom 7. November 2002] und Verwaltungsakt der IV-Stelle des Kantons
Zürich vom 4. August 2004). Die erste Verfügung vom 22. März 2002 basierte auf
den Erkenntnissen aus der Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle der
Universitätskliniken Basel (nachfolgend: MEDAS) vom 28. Dezember 2001, während
sich die zweite Verfügung vom 4. August 2004 namentlich auf die Berichte des
Dr. med. B.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 3. Oktober 2003 und
des Dr. med. C.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 1. Dezember 2003
stützte. Am 26. Juni 2006 erfolgte wiederum eine Neuanmeldung bei der
Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte unter anderem ein
Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel
(nachfolgend: asim), vom 24. November 2009 und eine polydisziplinäre
Verlaufsexpertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH, Basel
(nachfolgend: ABI), vom 11. Januar 2012 ein. Nachdem sie im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens ein weiteres ABI-Verlaufsgutachten vom 28. Januar 2014
veranlasst hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 28. April 2014 einen
Rentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 19 % zum
wiederholten Mal.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 20. November 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Rente der
Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden
medizinischen Abklärung und Neuverfügung über den Rentenanspruch an "die
Vorinstanz" zurückzuweisen. Ferner lässt sie um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen.

Das Bundesgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich
unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich
erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur
Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1
S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der
Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.;
Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in
der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je
mit Hinweisen).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze zur Rentenrevision, die bei Neuanmeldungen analog
Anwendung finden (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 77; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; 134 V 131 E. 3. S. 132),
zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Aufgabe des
Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99)
und zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten
(vgl. auch BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E.
3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung
aufgegeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten
normativen Prüfungsraster ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG
- ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller
Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich
dadurch nichts (BGE 141 V 281 E. 3.7 S. 295 f.). Die Anerkennung eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage
im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit
(zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281
E. 6 i.f. S. 308).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die Verhältnisse im Zeitpunkt der
rentenablehnenden Verfügung vom 28. April 2014 mit denjenigen bei Erlass des
Verwaltungsaktes vom 4. August 2004 verglichen. Nach ausführlicher Besprechung
der ärztlichen Stellungnahmen und namentlich gestützt auf das ABI-Gutachten vom
28. Januar 2014 gelangte es zum Schluss, dass die Versicherte nach wie vor an
generalisierten Schmerzen und einer rezidivierenden depressiven Störung leide
und sich - gleichbleibend - Schmerzen im rechten Knie und an der
Lendenwirbelsäule objektiveren liessen, welchen in qualitativer Hinsicht
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukommen würden. Seit Jahren bestehe
unverändert eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in körperlich leichten,
adaptierten Tätigkeiten. Weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht sei
eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten.

3.2. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen,
namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind
im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Im
Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es
nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht
gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu korrigieren.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin benennt verschiedene Punkte, welche ihrer
Auffassung nach den Beweiswert der psychiatrischen ABI-Teilexpertise der Frau
Dr. med. D.________, basierend auf den Untersuchungen vom 16. Dezember 2013,
nicht nur inhaltlich, sondern auch formell in Frage stellen. In diesem
Zusammenhang bringt sie vor, Frau Dr. med. D.________ sei sowohl als
Gutachterin für das ABI als auch für das Swiss Medical Assessment- and
Business-Center AG (SMAB) Bern und St. Gallen sowie allenfalls weitere
MEDAS-Stellen tätig. Diese Tatsache heble die aufgrund der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eingeführte zufällige Zuweisung an eine MEDAS aus und verletze
die Verfahrensgarantien. Wenn dieselben Ärzte bei verschiedenen MEDAS-Stellen
begutachtend tätig seien, verkomme die Auslosung per Zufallsprinzip zur
"Scheinauslosung".
In der Tat könnte durch den Umstand, dass eine medizinische Fachperson bei
verschiedenen Gutachterstellen gleichzeitig tätig ist, die Zufälligkeit der
Gutachterstellenauswahl via SuisseMED@P-Plattform unterlaufen werden. Konkret
bezogen auf Frau Dr. med. D.________ kann jedoch von einer Scheinauslosung
keine Rede sein. Denn sie wird nur (aber immerhin) bei der SMAB,
Geschäftsstelle Bern und St. Gallen (als Konsiliarärztin), und beim ABI (als
freischaffende Gutachterin einer Hauptdisziplin) eingesetzt (SuisseMED@P
Reporting 2013 des Bundesamtes für Sozialversicherungen; vgl. auch:
www.suissemedap.ch), wobei zu berücksichtigen ist, dass sie in beiden
Gutachterstellen eine von mehreren psychiatrischen Fachpersonen ist und dass
insgesamt in der Schweiz im Jahr 2013 bereits 16 deutschsprachige
Gutachterstellen für die IV-Stellen tätig waren. Es kann aufgrund der
vorliegend zu beurteilenden Konstellation offen bleiben, ob und bei welcher
Häufung einer Gutachtertätigkeit derselben Ärztin oder desselben Arztes für
mehrere Abklärungsstellen das Zufallsprinzip als nicht mehr gewahrt zu gelten
hat. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einen
Begründungsmangel rügt, trifft es zu, dass sich das kantonale Gericht nicht
eigens zur betreffenden Rüge geäussert hat. Ein solcher Mangel kann jedoch, da
er insbesondere rechtliche Aspekte beschlägt, mit den vorstehenden Erwägungen
auch noch im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens geheilt werden.
Entgegen der Ansicht der Versicherten rechtfertigt es sich auch nicht, allein
deshalb an der fachlichen Eignung von Frau Dr. med. D.________ zu zweifeln,
weil sie den deutschen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie besitzt.
Dieser wurde im Jahr 2007 auch in der Schweiz anerkannt. Sodann kann der
Beschwerdeführerin nicht beigepflichtet werden, soweit sie die Unabhängigkeit
der Psychiaterin mit der Behauptung, diese sei in der Schweiz ausschliesslich
als Expertin tätig, verneinen möchte. Denn nach gefestigter Rechtsprechung
führen der regelmässige Beizug eines Gutachters, einer Gutachterin oder einer
Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der bei
denselben Ärzten in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus
resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zu einer
Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67
/2007 E. 2).

3.2.2. Ferner weist die Versicherte auf die Dauer der psychiatrischen
Untersuchung durch Frau Dr. med. D.________ von 50 Minuten hin und will daraus
ableiten, das psychiatrische Gutachten sei "sehr oberflächlich, ungenau und
grundsätzlich unbrauchbar"; ausserdem sei es bei der komplexen Problematik gar
nicht möglich, in dieser Zeit "die Störung zu erfassen".
Rechtsprechungsgemäss kann aus einer - verhältnismässig - kurzen Dauer der
psychiatrischen Exploration nicht von vornherein auf eine Sorgfaltswidrigkeit
des Gutachters oder der Gutachterin geschlossen werden. Für den Aussagegehalt
eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der
Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische
Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung
und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage
gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebenenfalls neben
standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015
E. 5.2). Anhaltspunkte dafür, dass Frau Dr. med. D.________ die entsprechenden
Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hat, sind nicht erkennbar. Kann -
wie hier - von inhaltlicher Vollständigkeit und Schlüssigkeit im Ergebnis
ausgegangen werden, ist die Untersuchungsdauer ohnehin regelmässig nicht
entscheidend (Urteil 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 mit Hinweis). Die
Versicherte verkennt, dass sich auch aus dem von ihr eingeholten
Konsiliarbericht des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 9. Juni 2015 keine konkreten Indizien ergeben, welche gegen
die Zuverlässigkeit der psychiatrischen ABI-Teilexpertise sprechen würden,
weshalb praxisgemäss auf Letztere abzustellen ist (BGE 135 V 465 E. 4.4 S.
470).

3.2.3. Am rheumatologischen ABI-Teilgutachten des Dr. med. F.________ bemängelt
die Versicherte, dass darin die vom neu behandelnden Dr. med. G.________,
Facharzt für Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH, im Bericht vom 6.
September 2014 gestellte Diagnose einer seronegativen anerosiven Polyarthritis
bzw. axialen und peripheren Spondylarthropathie nicht berücksichtigt worden
sei. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, dass sich aus der kurzen,
stichwortartig verfassten Stellungnahme des Dr. med. G.________ nicht entnehmen
lasse, ob die neue Diagnose als Verschlechterung des Gesundheitszustandes
gedeutet werden müsse oder ob es sich um einen weiteren Erklärungsansatz für
die bereits bekannten Schmerzen handle. Deshalb werde die Beweiskraft der
vorhandenen polydisziplinären Gutachten nicht in Frage gestellt. In der Tat
konnte sich der rheumatologische ABI-Gutachter in einer eingehenden klinischen
Untersuchung ein umfassendes Bild über das körperliche Leiden machen. Daraus
leitet er nachvollziehbar ab, dass in einer körperlich leichten Arbeit - wie
bisher - eine ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe
(ABI-Gutachten vom 28. Januar 2014, S. 23 ff.). Es ist nicht offensichtlich
unrichtig, dass das kantonale Gericht gestützt darauf auch in somatischer Sicht
von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht.

3.3. Nach diesen Ausführungen steht fest, dass sich der Gesundheitszustand und
die Folgen für die Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 4. August 2004 nicht
relevant verändert haben. Die neue Rechtsprechung zu den somatoformen
Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern nach BGE 141 V 281 stellt
für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar. Grund für eine
Neuanmeldung - bei der die Revisionsregeln analog anwendbar sind (E. 2 hiervor)
- ist somit allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 V 9
E. 2.3 S. 10), die hier aber gerade nicht vorliegt. Ob ein rechtskräftig
beurteilter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung
rechtlich anders eingeordnet würde, spielt keine Rolle (BGE 141 V 585 E. 5.3 S.
588). Der Einwand der Versicherten, wonach das kantonale Gericht durch den
Verzicht auf eine sogenannte ergebnisoffene Beurteilung des tatsächlichen
Leistungsvermögens den Untersuchungsgrundsatz verletzt und die neue Praxis
missachtet habe, ist damit nicht stichhaltig.

4. 
Zusammenfassend rügt die Beschwerdeführerin zu Unrecht eine willkürliche
Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK durch Vorinstanz und Verwaltung.
Entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass die von der
Vorinstanz für den jeweiligen Beurteilungszeitraum als massgebend betrachteten
medizinischen Berichte und Gutachten taugliche und schlüssige Beweismittel
sind. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen
entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf
weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

5. 
Soweit die Höhe der der Rechtsbeiständin für das Verwaltungsverfahren und das
kantonale Verfahren im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zugesprochenen
Entschädigungen beanstandet wird, ist dies im Rahmen der parallelen
Beschwerdeverfahren 8C_49/2016 und 8C_48/2016 zu prüfen, welche die
Rechtsvertreterin in eigenem Namen erhoben hat.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch
entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen ist; ferner war die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es
wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach
die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Lotti Sigg wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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