Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.478/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_478/2016

Urteil vom 7. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Rechtsverzögerung; Rechtsverweigerung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 1. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geboren 1965) meldete sich aufgrund eines Bandscheibenvorfalls am
28. Januar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte unter anderem Abklärungen in beruflicher
und medizinischer Hinsicht. Am 26. Oktober 2015 eröffnete sie dem Versicherten,
dass keine Frühinterventionsmassnahmen angezeigt seien; sie werde den
medizinischen Sachverhalt und die zumutbare Arbeitsfähigkeit weiter klären. Der
Versicherte liess sämtliche der IV-Stelle erteilten Vollmachten zur Abklärung
des Sachverhalts widerrufen (vgl. Eingaben vom 20., 22. und 26. Oktober 2015)
und verlangte, dass die Verwaltung über die ihm zustehenden Leistungsansprüche
verfüge (Schreiben vom 4. November 2015). Am 18. November 2015 liess er die
IV-Stelle telefonisch und per E-Mail um umgehende Aufnahme von
Eingliederungsbemühungen ersuchen und am 26. November 2015 "in aller Form den
fälligen Rentenentscheid" anmahnen; für die zu erlassende Verfügung liess er -
unter Androhung, beim Gericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen -
eine Frist von einem Monat ansetzen. Die IV-Stelle beharrte darauf, dass
zusätzlicher Abklärungsbedarf bestand (Schreiben vom 7. Dezember 2015), wogegen
der Versicherte auf Erlass einer Rentenverfügung insistieren liess (Eingabe vom
9. Dezember 2015). Nach zwei am 10. Dezember 2015 und am 7. Januar 2016 unter
Einbezug aller Beteiligten durchgeführten Eingliederungsberatungen eröffnete
die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. Januar 2016, dass sie
Frühinterventionsmassnahmen (Support am Arbeitsplatz) treffen werde.

B. 
Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 liess A.________ beim Versicherungsgericht des
Kantons Aargau Beschwerde führen und beantragen, die IV-Stelle sei "zur
Verfügung/Erbringung der gesetzlichen Leistungen" zu verpflichten. Das
kantonale Gericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und gewährte
dem Rechtsvertreter Einsicht in die edierten Verwaltungsakten. Der Versicherte
liess verschiedene weitere Schriftstücke in das Verfahren einbringen. Am 4. Mai
2016 liess er den Vorbescheid der IV-Stelle vom 3. Mai 2016 auflegen, mit dem
die Zusprache einer ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt wurde;
gleichzeitig liess er beantragen, die "Beschwerde vom 10. Februar 2016 infolge
Anerkennung abzuschreiben"; es bestehe Anspruch auf eine Parteientschädigung
bei einem Arbeitsaufwand von 15 Stunden und Auslagen von Fr. 30.-. Die
IV-Stelle brachte mit Eingabe vom 6. Mai 2016 das aktuelle Verlaufsprotokoll
sowie den am 3. Mai 2016 verfassten Vorbescheid in das Verfahren ein. Am 16.
Mai 2016 liess der Versicherte um eine Referentenaudienz ersuchen, welcher das
kantonale Gericht nicht nachgekommen ist. Mit Entscheid vom 1. Juni 2016 hat es
das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit auf
die Beschwerde einzutreten gewesen sei. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hat das
kantonale Gericht bestätigt, dem Rechtsvertreter des Versicherten die Eingabe
der IV-Stelle vom 6. Mai 2016 versehentlich nicht zugestellt zu haben.

C. 
A.________ lässt "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" (richtig: Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) führen mit dem Begehren, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; das kantonale Gericht sei zur
Durchführung eines fairen Verfahrens, insbesondere zur Gewährung des
Replikrechts, zu verpflichten.
Das Bundesgericht zieht die Akten bei und führt einen Schriftenwechsel durch.
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme unter Hinweis auf die
Erwägungen des angefochtenen Gerichtsentscheids, desgleichen die Vorinstanz.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen reicht keine Vernehmlassung ein.
Am 13. September 2016 lässt A.________ von sich aus eine Replik einreichen.

Erwägungen:

1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, da die Beschwerde unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer
durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht
wurde und sich das Rechtsmittel gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) richtet und
keine der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen greift.

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert der Beschwerdefrist (Art.
100 BGG) mit Antrag, Begründung und Angabe der Beweismittel (Art. 42 Abs. 1
BGG) einzureichen. Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise auf
Anordnung des Gerichts statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Die Rechtsprechung hat
darüber hinaus aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV ein Recht auf
Replik abgeleitet, das aber nur darin besteht, sich zu den von der Gegenpartei
eingereichten Stellungnahmen zu äussern (sog. unbedingtes Replikrecht: BGE 139
I 189 E. 3.2 S. 191 f.; 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157 und 484 E. 2.1 S. 485).
Namentlich gewährt dieses Recht keinen Anspruch darauf, ausserhalb der
Beschwerdefrist Aspekte vorzutragen, die bereits mit der Beschwerde hätten
vorgebracht werden können (Urteil 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 mit Hinweis).

2.2. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Verfahren gemäss der Regel des Art.
102 Abs. 3 BGG keinen doppelten Schriftenwechsel angeordnet. Die am 13.
September 2016 unaufgefordert erstattete Replik des Beschwerdeführers vermag
sich auch nicht auf die soeben dargelegte Rechtsprechung zu stützen. Denn weder
die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin haben sich in ihren Eingaben
nochmals vernehmen lassen, sondern einzig auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids verwiesen. Dass sie dabei die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
ausdrücklich bestritten haben, nimmt das Bundesgericht so zur Kenntnis. Darüber
hinaus ist der Beschwerdeführer mit seiner unaufgeforderten Eingabe nicht zu
hören, umso weniger, als es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, deren
Inhalt bereits innerhalb der Beschwerdefrist vorzutragen.

3.

3.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem obliegt es dem Beschwerdeführer,
sich in seiner Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht
prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht -
vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend
gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 104).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde
ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE
141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

3.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat.
Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und
somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a
S. 414).

4.

4.1. Der angefochtene Entscheid lautet zum einen auf Nichteintreten, zum andern
auf Verfahrenserledigung zufolge Gegenstandslosigkeit: Ersteres bezieht sich
auf das mit der vorinstanzlichen Beschwerde verbundene Leistungsbegehren, wobei
der Beschwerdeführer - ohne sich im Einzelnen festzulegen - einerseits auf
Taggeldzahlungen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen,
anderseits auf Rentenleistungen abzuzielen schien. Gegenstandslosigkeit hat
sich laut Erwägungen des kantonalen Gerichts aufgrund der mit Vorbescheid in
Aussicht gestellten Rentenzusprache insoweit ergeben, als der Beschwerdeführer
dem Sinne nach eine Rechtsverweigerung geltend machte.

4.2. Streitig ist die vorinstanzliche Verfahrensweise: Der Beschwerdeführer
bringt im Wesentlichen vor, dass es nicht einfach nur um Rechtsverweigerung
gegangen sei, sondern ganz offensichtlich um einen Leistungsstreit, der als
solcher zu behandeln gewesen wäre. Denn die Beschwerdegegnerin habe ganz
offensichtlich jegliche Leistungen abgelehnt. Im Übrigen sei die
Leistungsverfügung immer noch nicht erlassen. Davon abgesehen habe die
Vorinstanz gegen die gebotene Verfahrensfairness verstossen, weil er sich zur
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2016 nicht habe äussern können. Damit
sei sein Replikrecht vereitelt worden, was Art. 6 EMRK sowie Art. 29 f. BV
verletze.

4.3.

4.3.1. Die vorinstanzliche Beschwerde erging im Anschluss an und bezogen auf
die Mitteilung vom 8. Januar 2016, mit der die Verwaltung
Frühinterventionsmassnahmen in Form von Support am Arbeitsplatz zusagte. Ob es
sich dabei um eine im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG erlassene Anordnung
handelt (vgl. Art. 74ter+ quater IVV), scheint fraglich, zumal auf Massnahmen
der Frühintervention von Gesetzes wegen kein Rechtsanspruch besteht (Art. 7d
Abs. 3 IVG) und in diesem Zusammenhang auch keine akzessorischen Leistungen zur
Ausrichtung gelangen (vgl. Rz. 3003 des Kreisschreibens über die Früherfassung
und die Frühintervention [KSFEFI], gültig ab 1. Januar 2015). So oder anders:
Klar ist jedenfalls, dass die betreffende Mitteilung bereits in formeller
Hinsicht keine Verfügungsmerkmale (Art. 49 ATSG) aufweist und schon aus diesem
Grund nicht zum Anfechtungsgegenstand eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens
erhoben werden kann (vgl. BGE 134 V 145 E. 3.2 S. 147 f.).

4.3.2. Aber auch in materieller Hinsicht lag mit der Mitteilung vom 8. Januar
2016 keine Verfügung vor, insbesondere keine solche, die auf Seiten des
Beschwerdeführers ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse begründet hätte.
Davon abgesehen, dass es über Frühinterventionsmassnahmen nichts zu verfügen
gibt (vgl. Art. 7 Abs. 3 IVG), wurde damit - entgegen seiner Auffassung -
namentlich keine verbindliche Anordnung über den Nichtbestand eines
Leistungsanspruchs auf Taggelder oder Invalidenrente getroffen. Getreu dem
Grundsatz "Eingliederung statt Rente" stand damals im Rahmen der
Frühintervention gerade nicht die Rentenfrage, sondern der Erhalt des
bestehenden Arbeitsplatzes im Vordergrund (vgl. Art. 7d Abs. 1 IVG und E. 4.3.1
hievor). Der Erlass einer förmlichen Verfügung, sei es über die Gewährung oder
Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen (inklusive Taggelder), sei es
darüber, dass kein Rentenanspruch bestehe, erfolgt diesfalls erst mit der
Beendigung der Frühinterventionsphase, in deren Verlauf auch die Rentenfrage zu
klären ist (vgl. Art. 1septies IVV und BGE 137 V 351 E. 4.2 S. 357 f.).
Letzteres ist denn auch im Fall des Beschwerdeführers geschehen, wie sich ohne
weiteres aus dem am 3. Mai 2016 gestützt auf Art. 57a Abs. 1 IVG erlassenen
Vorbescheid ergibt. Damit hat ihm die Verwaltung die Möglichkeit für allfällige
Einwendungen gegen die Leistungsfestsetzung eröffnet; schliesslich wäre die
darauf folgende Verfügung (bei gegebenem aktuellen Rechtsschutzinteresse) beim
kantonalen Gericht anfechtbar gewesen.

4.4. Nach dem Gesagten lässt sich aus Sicht des Bundesrechts nicht beanstanden,
wenn die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer angehobene Verfahren nicht als
Leistungsstreit behandelt hat und in diesem Punkt mangels
Anfechtungsgegenstandes (vgl. E. 3.2 hievor) auf seine Beschwerde nicht
eingetreten ist. Dass sie das Verfahren im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der
formellen Rechtsverweigerung (Art. 56 Abs. 2 ATSG) an Hand genommen und es nach
Vorliegen des Vorbescheides - gemäss entsprechendem Begehren des
Beschwerdeführers vom 4. Mai 2016 - als gegenstandslos abgeschrieben hat, wird
in der Beschwerde vorbehältlich der gerügten Verletzung des Replikrechts (vgl.
E. 5 hienach) nicht substanziiert beanstandet. Insbesondere legt der
Beschwerdeführer nicht dar, dass die Vorinstanz deswegen bundesrechtswidrig
verfahren wäre. Erst recht fehlt es an einer hinreichend begründeten Rüge, dass
kantonales Verfahrensrecht in willkürlicher oder grundrechtswidriger Weise
angewendet worden wäre.

5.

5.1. Zu prüfen bleibt die geltend gemachte Vereitelung des Replikrechts (vgl.
E. 4.2 hievor). In diesem Zusammenhang hat das kantonale Gericht dem
Beschwerdeführer auf Anfrage hin bestätigt, ihm die Eingabe der Verwaltung vom
6. Mai 2016 versehentlich nicht zugestellt zu haben. Mit dieser legte die
Beschwerdegegnerin die seit ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2016 angefallenen
neuen Akten auf, unter anderem das Verlaufsprotokoll sowie den am 3. Mai 2016
erlassenen Vorbescheid, den der Beschwerdeführer seinerseits bereits
eingereicht hatte.

5.2.

5.2.1. Wie erwähnt (vgl. E. 2.1 hievor), steht den Parteien eines
Gerichtsverfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK ein
unbedingtes Replikrecht zu. Das heisst, sie haben einen unbedingten
verfassungsmässigen Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei
Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f.;
138 I 154 E. 2.3.3 S. 157 und 484 E. 2.1 S. 485; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133
I 100 E. 4.3-4.7 S. 102 ff.). Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die
betreffende Eingabe neue oder wesentliche Vorbringen enthält. Dementsprechend
muss das Gericht die vor Erlass seines Urteils eingegangenen Vernehmlassungen
den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob
sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197).

5.2.2.

5.2.2.1. Der genannten Verpflichtung ist das kantonale Gericht
zugestandenermassen nicht nachgekommen. Dennoch vermag die Berufung auf eine
Verletzung des Replikrechts im vorliegenden Fall nicht zu verfangen. Die
Grundrechte müssen - wie auch der EGMR stets betont - nicht theoretisch und
abstrakt, sondern konkret und effektiv geschützt werden (BGE 138 I 154 E. 2.8
S. 159 f. mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Schlumpf gegen Schweiz vom 8.
Januar 2009 [29002/06], § 57, mit weiteren Hinweisen). Das Recht auf
Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen
Verfahrensbeteiligten dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass die
Verfahrensparteien die Möglichkeit haben, sich substanziell zu Vorbringen der
Gegenpartei zu äussern. Das blosse Beharren darauf, das letzte Wort zu haben,
ohne dass damit eine effektive Rechtswahrnehmung verbunden wäre, ist
demgegenüber nicht schutzwürdig (BGE a.a.O. E. 2.8 S. 160 mit Hinweis; Urteil
9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 2).

5.2.2.2. Der Beschwerdeführer macht weder hinreichend geltend noch lässt sich
ersehen, welche rechtserheblichen Umstände er im gegebenen Verfahrensstadium
noch hätte vorbringen wollen oder können: Wie gezeigt, lagen im
vorinstanzlichen Verfahren keine Leistungsansprüche im Streit, sondern es ging
einzig um die Frage der formellen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung. Die
Feststellungen des RAD zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit konnten daher für
das kantonale Gericht in keiner Weise von Belang sein. Welche "viele weitere
gute Argumente" der Beschwerdeführer daraus hätte gewinnen können, begründet er
nicht ansatzweise. Davon abgesehen fällt vor allem auf, dass er seinerseits die
Vorinstanz zwei Tage zuvor mit dem Vorbescheid bedient und sie um Abschreibung
des Verfahrens sowie um Zusprache einer Parteientschädigung ersucht hatte. Dass
und weshalb bei dieser Sachlage ein Rückkommen auf diese Prozesserklärung,
nicht zuletzt im Lichte des Gebotes von Treu und Glauben, noch möglich gewesen
wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insgesamt erscheint die zu einer
leeren Formalität führende, keinen Rechtsschutz verdienende Berufung auf das
Replikrecht geradezu rechtsmissbräuchlich (vgl. in BGE 139 II 223 nicht publ.
E. 4.3.2 des Urteils 2C_978/2012, 2C_979/2012 vom 4. Mai 2013; Urteile 9C_815/
2015 vom 8. August 2016 E. 2 und 5A_825/2012 vom 17. April 2013 E. 3.3).

6. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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