Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.474/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_474/2016

Urteil vom 23. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Revision; Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 2. Mai 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1972 geborene A.________ war ab 2003 als administrative Assistentin
bei der B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
5. März 2005 erlitt sie einen Autounfall, als dessen Folge in der
Interdisziplinären Notfallstation des Spitals C.________ am 7. März 2005 eine
HWS-Distorsion diagnostiziert wurde. A.________ war daraufhin in wechselndem
Grad arbeitsunfähig. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit
Verfügung vom 15. Juni 2006 stellte sie ihre Leistungen per 30. Juni 2006 ein,
zog die Verfügung auf Einsprache hin indes am 10. Januar 2007 zurück, um
weitere Abklärungen vorzunehmen. Nach Einholung eines Berichts des Dr. med.
D.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 13. März 2007, eines
neuropsychologischen Zwischenberichts der Dr. phil. E.________, Fachpsychologin
für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, vom 7. August 2007 sowie einer
kreisärztlichen Beurteilung des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für
Chirurgie, vom 13. September 2007 stellte die SUVA die Leistungen mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. September 2007 per
30. September 2007 ein.

A.b. A.________ machte sich im März 2008 selbstständig, arbeitete ab Oktober
bis Dezember 2009 als Angestellte bei der G.________ AG und ab Januar 2010 bis
November 2011 wieder bei der B.________ AG. Nach Absolvierung einer
Goldschmiedeschule begann sie am 1. September 2013 eine Lehre als Goldschmiedin
in H.________. Am 20. August 2013 war A.________ zudem mit dem Velo gestürzt
und hatte sich eine HWS-Distorsion sowie Kontusionen am linken Ellenbogen und
am linken Knie zugezogen (Austrittsbericht der Interdisziplinären
Notfallstation des Spitals I.________ vom 23. August 2013).

A.c. Mit Schreiben vom 24. März 2014 machte A.________ unter Verweis auf einen
Bericht der REHAB Basel, Zentrum für Querschnittgelähmte und Hirnverletzte,
Schweizerisches Paraplegikerzentrum, vom 13. Februar 2014 geltend, der Fall sei
im September 2007 fälschlicherweise abgeschlossen worden. Die SUVA verneinte
mit Verfügung vom 28. April 2014 gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung
des Dr. med. F.________ vom 23. April 2014 das Vorliegen neuer Tatsachen oder
Beweismittel und somit der formellen Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch.
Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 14. Januar 2015 ab.

B. 
A.________ liess hiegegen Beschwerde erheben und beantragen, es seien die
Verfügung vom 28. April 2014, der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 sowie
die Verfügung vom 17. September 2007 aufzuheben und ihr auch nach dem 30.
September 2007 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die
Sache zu weiteren Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt an die SUVA
zurückzuweisen; subeventualiter sei vom Gericht ein polydisziplinäres Gutachten
einzuholen. Im Rahmen des Verfahrens reichten die Parteien verschiedene neue
medizinische Berichte ein, so u.a. eine neurologische Beurteilung des Dr. med.
J.________, Facharzt für Neurologie FMH, SUVA, Versicherungsmedizin
Kompetenzzentrum, vom 14. April 2015, eine Stellungnahme der Dres. med.
K.________ und L.________, REHAB Basel, vom 4. August 2015, ein von der
Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenes Gutachten des Prof. Dr. med.
M.________, Neurokompetenz, vom 30. November 2015 sowie neurologische
Beurteilungen des Dr. med. J.________ vom 23. Juli 2015 und 14. März 2016. Mit
Entscheid vom 2. Mai 2016 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt die Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es seien ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids über den
30. September 2007 hinaus die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des
Unfalls vom 5. März 2005 zu erbringen, eventualiter sei die Angelegenheit zur
Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen. Zudem lässt die
Beschwerdeführerin um Übernahme der Kosten für das Gutachten des Prof. Dr. med.
M.________ vom 30. November 2015 durch die SUVA ersuchen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das
Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob ein prozessualer Revisionsgrund in dem Sinne zu
bejahen ist, dass die Beschwerdeführerin über den 30. September 2007 hinaus
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Unfall vom 5. März 2005 eine
Hirnverletzung als strukturell objektivierbare Folge hatte.

2.1. Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der
Streitsache zutreffend dargelegt. Das betrifft insbesondere die Bestimmungen
und Grundsätze über die prozessuale Revision rechtskräftiger Verfügungen und
Einspracheentscheide (Art. 53 Abs. 1 ATSG), über den für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181 mit Hinweisen) sowie über den im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen.

2.2. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und
muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Während bei der Frage, ob
ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person
beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen
behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er
vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel
ante; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, U 355/98 E. 2; 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/
93; Urteil 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.2). Allerdings tragen die
Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur
insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen
Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264).

2.3. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf
es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis auf 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).

2.4. Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die
Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten
nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt nach
der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.
mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 mit
Hinweisen; Urteil 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin stützte ihr Revisionsgesuch vom 24. März 2014 auf
den Bericht der REHAB vom 13. Februar 2014, in welchem sich, nebst anderen
Diagnosen, erstmals diejenige eines Schädelhirntraumas findet. Die Ärzte der
REHAB bezogen sich dabei auf ein MRT des Neurocraniums vom 19. Dezember 2013,
bei welchem eine Mikrohämorrhagie subkortikal im Marklager der inferiorsten
Anteile des Gyrus praecentralis links, differentialdiagnostisch eine kleine
Scherblutung festgestellt worden war. Die Versicherte macht geltend, das
Schädelhirntrauma und die daraus resultierenden Beschwerden seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. März 2005
zurückzuführen.

3.2. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, sind weder der Befund des MRT vom 19.
Dezember 2013 noch die in der REHAB am 13. Februar 2014 gestellte Diagnose
eines Schädelhirntraumas an sich umstritten. Die SUVA bestreitet jedoch einen
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. März 2005 und verneint daher
das Vorliegen eines Revisionsgrundes.

4.

4.1. Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage, welche im angefochtenen
Entscheid weitgehend aufgezeigt wurde, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die
neuropsychologisch bzw. psychiatrisch festgestellten Einschränkungen - wie
namentlich eine verminderte Belastbarkeit, erhöhte Ablenkbarkeit und emotionale
Reaktionen bei Überschreiten der Leistungsgrenzen - könnten nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit direkt auf eine organische Ursache aufgrund
des Unfalls vom 5. März 2005 zurückgeführt werden. Sie stützte sich dabei in
Bestätigung der Verwaltung im Wesentlichen auf die versicherungsinternen
Berichte der SUVA. So habe Kreisarzt Dr. med. F.________ in seiner
Kurzbeurteilung vom 4. April 2014 die Frage, ob das Schädelhirntrauma mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine strukturell objektivierbare Unfallfolge
darstelle, verneint. Daran habe er in der Beurteilung vom 23. April 2014
festgehalten und ausgeführt, es sei echtzeitlich kein Schädelhirntrauma
diagnostiziert worden, sondern eine HWS-Distorsion. Dass die Versicherte beim
Unfallereignis nicht bewusstlos gewesen sei, sich genau an den Unfallhergang
habe erinnern sowie diesen lückenlos schildern können, beweise, dass sie kein
Schädelhirntrauma erlitten habe. Zudem sei im Bericht der REHAB vom 13. Februar
2014 auf eine erneute HWS-Distorsion nach einem Velosturz am 20. August 2013
hingewiesen worden; ein solches Trauma sei durchaus geeignet, eine
Mikrohämorrhagie subkortikal zu verursachen. Im Weiteren verwies das kantonale
Gericht insbesondere auf die Berichte des Dr. med. J.________ vom 23. Juli 2015
und 14. März 2016. Der Neurologe des Kompetenzzentrums SUVA
Versicherungsmedizin habe dargelegt, dass der Kausalzusammenhang zwischen der
im MRT vom 19. Dezember 2013 festgestellten Läsion und dem Unfallereignis vom
5. März 2005 unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte, insbesondere des
Läsionsmusters und der echtzeitlich dokumentierten Befunde und Beschwerden nur
als möglich beurteilt werden könne. Differentialdiagnostisch könne es sich um
eine völlig unspezifische Mikroblutung handeln, welche auch im normalen
Alterungsprozess des Gehirns auftreten könne. Die von der Beschwerdeführerin
aufgelegten Berichten der REHAB vom 21. Januar 2015 und 4. August 2015
vermöchten die Beurteilungen der Kreisärzte nicht in Frage zu stellen. Während
im ersten Bericht ein Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
bejaht worden sei, werde im zweiten dargelegt, ein Kausalzusammenhang sei nur
möglich, jedoch plausibel. Das von der Versicherten eingereichte
Privatgutachten des Prof. Dr. med. M.________ vom 30. November 2015 sodann
enthalte - abgesehen von einer anderen Schlussfolgerung - keine wesentlichen
neuen Erkenntnisse, welche klar den Schluss auf einen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 5. März 2005 und der
festgestellten Läsion zuliessen. Selbst bei Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs wäre sodann - ausgehend von einem mittelschweren Unfall -
die adäquate Kausalität zu verneinen. Insgesamt - so das kantonale Gericht -
lägen somit keine neuen Beweismittel vor, welche die leistungseinstellende
Verfügung vom 17. September 2007 als ursprünglich fehlerhaft darstellen würden.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige und unrichtige Ermittlung
des Sachverhalts. Sie sei im Nachgang an das Unfallereignis nicht
spezialärztlich untersucht worden, weshalb nicht erstaune, dass das
Schädelhirntrauma übersehen worden sei. Beim Kreisarzt Dr. med. F.________
handle es sich um einen Chirurgen und daher ebenfalls nicht um den "richtigen"
Facharzt. Die Vorinstanz habe sodann wesentliche Beweismittel nicht
berücksichtigt, so beispielsweise die Krankengeschichte des werkärztlichen
Dienstes der N.________ AG, den neuropsychologischen Test der Dr. phil.
E.________ vom 11. September 2006, den Bericht des Dr. med. O.________, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. September 2015 sowie den Bericht der
Werkärztin der B.________ AG, Dr. med. P.________, vom 14. Oktober 2015. Zudem
sei das Gutachten des Prof. Dr. med. M.________ vom 30. November 2015
mindestens geeignet, ernsthafte Zweifel an den versicherungsinternen
Beurteilungen zu wecken. Der Gutachter ziehe nämlich in Berücksichtigung der
Vorakten den eindeutigen Schluss, dass zwischen dem Unfall vom 5. März 2005 und
dem durch eine strukturelle Läsion nachgewiesenen Schädelhirntrauma ein
Kausalzusammenhang bestehe. Infolge einer objektivierten Hirnverletzung wäre
neben dem natürlichen auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. Bei
gegebener Aktenlage hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen vornehmen müssen.

4.3. Wie die obigen Ausführungen zeigen, bestehen bezüglich der Frage des
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der im MRT festgestellten Läsion sowie
den neuropsychologisch bzw. psychiatrisch festgestellten Einschränkungen und
dem Unfallereignis vom 5. März 2005 widersprüchliche Einschätzungen. Soweit die
Vorinstanz mit der Verwaltung hauptsächlich auf die versicherungsinternen
Beurteilungen des Dr. med. J.________ vom 23. Juli 2015 und 14. März 2016
abstellt und darlegt, es sei von Bedeutung, dass klinisch zeitnah zum Unfall
keine zuverlässigen Hinweise auf eine traumatische Hirnverletzung vorgelegen
hätten bzw. ein Kausalzusammenhang könne unter Berücksichtigung sämtlicher
Aspekte, insbesondere des Läsionsmusters und der echtzeitlich dokumentierten
Befunde und Beschwerden nur als möglich beurteilt werden, wird von der
Beschwerdeführerin zu Recht eine mangelhafte Beweiswürdigung gerügt. Namentlich
aus der Krankengeschichte des werkärztlichen Dienstes der N.________ AG, dem
neuropsychologischen Test der Dr. phil. E.________ vom 11. September 2006 sowie
dem Bericht der Werkärztin der B.________ AG, Dr. med. P.________, vom 14.
Oktober 2015 ergibt sich nämlich, dass sich die Versicherte am 7. März 2005,
mithin zwei Tage nach dem Unfallereignis, im Medical Center der Arbeitgeberin
in Behandlung begeben und dass sie zeitnah zum Unfall neuropsychologische
Defizite, insbesondere in den Bereichen Informationsverarbeitung und
Aufmerksamkeitsleistung, aufgewiesen hat. Zutreffend ist die Feststellung der
Vorinstanz, wonach sich aus den Berichten der REHAB vom 13. Februar 2014, 21.
Januar 2015 und 4. August 2015 sowie aus dem von der Versicherten eingeholten
Gutachten des Prof. Dr. med. M.________ vom 30. November 2015 nicht ein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesener natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis vom 5. März 2005 und dem von der REHAB
diagnostizierten Schädelhirntrauma mit u.a. neuropsychologischer
Funktionsstörung herleiten lässt. Diese Beurteilungen waren indes geeignet,
zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Beweiskraft der
versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen zu begründen. Namentlich das
Gutachten des Prof. Dr. med. M.________ vom 30. November 2015, welches auf
eigenen Untersuchungen beruhte und auch die medizinischen Vorakten
berücksichtigte, nahm auch auf die zeitnah zum Unfallereignis aufgetretenen
Beschwerden Bezug und setzte sich mit den versicherungsinternen Berichten
kritisch auseinander. Der Privatgutachter kam mit ausführlicher Begründung zum
Schluss, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die klinischen Symptome
sowie die festgestellten neuropsychologischen Funktionsdefizite auf den Unfall
vom 5. März 2005 zurückzuführen seien, dessen Unfallmechanismus mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu einer entsprechenden traumatischen Axonschädigung
aufgrund der aufgetretenen Verformungskräfte geführt habe. Bei dieser
Ausgangslage hält das Abstellen der Vorinstanz auf die versicherungsinternen
Berichte vor Bundesrecht nicht stand, sind doch mindestens geringe Zweifel
daran begründet worden. Vielmehr wäre das kantonale Gericht bei gegebener Sach-
und Rechtslage gehalten gewesen, weitere medizinische Abklärungen zu treffen.
Zu beachten ist diesbezüglich, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der
sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der
natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb
S. 103). Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach
Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Frage einer Hirnverletzung als Folge des
Unfallereignisses vom 5. März 2005 und allfälliger Auswirkungen über die
Beschwerde der Versicherten erneut befinde.

5. 
Die Kosten eines von der versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom
Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt
erst auf Grund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig
feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186, U 282/00;
Urteil 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1).
Das Gutachten des Prof. Dr. med. M.________ vom 30. November 2015 bildet die
wesentliche Grundlage für die Rückweisung zur Einholung eines weiteren
Gutachtens, indem es - zusammen mit den Beurteilungen der REHAB - ausreichend
Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen zu wecken vermochte. Dem
Antrag der Versicherten, die Kosten für das von ihr in Auftrag gegebene
Gutachten der SUVA aufzuerlegen, ist demnach grundsätzlich stattzugeben. Die
Vorinstanz wird in ihrem neuen Entscheid darüber zu befinden haben.

6. 
Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger oder an das
vorinstanzliche Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt
für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der
Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das
entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137
V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen). Demgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner hat sie der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Mai 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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