Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.471/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_471/2016

Urteil vom 13. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 10. Mai 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht
interessierenden Ausnahmen (Art. 105 Abs. 2 BGG) nur gerügt werden kann, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE
131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Nennung
der anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb die Kasse vom
Beschwerdeführer zuviel bezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 40'742.30
zurückfordern durfte,
dass sie namentlich erwog, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne
beweismässig nicht von einem frühzeitigen Wissen der Kasse um seine andauernde
arbeitgeberähnliche Stellung ausgegangen werden; deshalb habe diesbezüglich
auch keine besondere Aufklärungspflicht von Seiten der Kasse vorgelegen.
Abgesehen davon seien auf Grund seines Verhaltens nach Eröffnung der Verfügung
vom 6. Mai 2014 (weiterhin in arbeitgeberähnlicher Position verbleibend)
ohnehin Zweifel angebracht, ob er bei früherer Kenntnisnahme der Rechtslage an
seiner arbeitgeberähnlichen Stellung etwas geändert und damit die
Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch geschaffen hätte,
dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95
f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollen; lediglich Gegenteiliges zu behaupten, reicht nicht aus,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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