Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.46/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_46/2016

Urteil vom 5. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ bezieht für sich und ihre in den Jahren 2007 und 2010 geborenen
Kinder seit mehreren Jahren wirtschaftliche Sozialhilfe. Am 14. Januar 2015
informierte sie die Gemeinde B.________ über eine geplante Wohngemeinschaft mit
einer Kollegin und erkundigte sich über Mietzinslimiten. A.________ zog in der
Folge auf den 1. März 2015 mit ihren Kindern und einer Wohnpartnerin in ein 61
/2-Zimmer-Einfamilienhaus zu einem Nettomietzins von Fr. 2'100.-. Mit Verfügung
vom 22. April 2015 teilte die Gemeinde B.________ der Sozialhilfeempfängerin
mit, es werde ein Mietkostenanteil im Betrage von Fr. 1125.- übernommen. Das
Regierungsstatthalteramt Seeland bestätigte dies auf Verwaltungsbeschwerde hin
mit Entscheid vom 3. August 2015. Zudem wies es ein Gesuch um unentgeltliche
Beiordnung eines Rechtsbeistandes ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
vollumfänglich ab. Es verneinte auch einen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege im kantonalen Verfahren (Entscheid vom 10. Dezember 2015).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Anträgen:

"Es sei der kantonale Entscheid vom 10. Dezember 2015 aufzuheben;

die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr ab April 2015 einen Mietzins von Fr.
1'500.- zu bezahlen; eventualiter sei der genannte Mietzins bis zum Zeitpunkt
von sechs Monaten nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils zu bezahlen;
subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen;

es sei ihr für das kantonale Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 3'510.35 und für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem
Regierungsstatthalteramt eine solche von Fr. 3'395.35 (inkl. MWSt und Auslagen)
auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der
Parteientschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

eventualiter sei das vorinstanzlich gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen.

Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit a BGG). Soweit sich der
angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht
in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch
das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten
Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des
kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht
dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des
Willkürverbots nach Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt,
kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (BGE 135 V 94
E. 1 S. 95 mit Hinweis).

1.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte
Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65
E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerde führende Person
muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen).

2. 
Materiell streitig und im Rahmen der dargelegten Kognition zu prüfen ist der
Umfang der von der Sozialhilfe zu übernehmenden Wohnkosten. Uneinigkeit
herrscht darüber, ob der Beschwerdeführerin diesbezüglich ab dem 1. April 2015
monatlich Fr. 1'125.- oder Fr. 1500.- auszurichten sind.

3. 

3.1. Im Lichte der kognitionsrechtlichen Grundsätze über die Abgrenzung von
Tat- und Rechtsfragen ergibt sich Folgendes: Als Ergebnis einer umfassenden,
sorgfältigen Beweiswürdigung und unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung hat
das kantonale Gericht eine Wohngemeinschaft festgestellt, weshalb Miet- und
Nebenkosten nach Pro-Kopf-Anteilen zu berechnen seien. Die Beschwerdeführerin
habe sich am 14. Januar 2015 bei der Beschwerdegegnerin bezüglich eines
Wohnungswechsels erkundigt. Die Würdigung der über den Gesprächsinhalt
angefertigten Aktennotiz lasse einzig den Schluss zu, dass die
Sozialhilfebezügerin über die Mietzinslimiten eines Vierpersonenhaushaltes im
Betrag von Fr. 1'500.- im Monat informiert und mit den entsprechenden
Richtlinien vertraut gemacht worden sei. Eine Zusicherung für die Bezahlung von
Fr. 1'500.-/Monat könne daraus nicht entnommen werden. Es gebe keine
Anhaltspunkte über eine unrichtige behördliche Auskunft beziehungsweise eine
pflichtwidrig unterlassene Auskunft der Behörde.

3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen
Ergebnis zu führen.
Insbesondere ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht zu
beanstanden. Denn für eine Korrektur nach Art. 105 Abs. 2 BGG reicht es nicht
aus, dass der vorinstanzliche Sachverhalt als falsch bezeichnet wird, sondern
es muss dargelegt werden, inwiefern dieser willkürlich resp. unter Verletzung
von Verfahrensvorschriften erstellt worden ist (vgl. E. 1.2). Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die
kantonalrechtlichen Verfahrensbestimmungen - namentlich zur Beweiswürdigung -
in Verletzung einer bundesrechtlichen Norm angewendet hätte.
Die Beschwerdeführerin wurde unbestrittenermassen darüber informiert, dass für
einen Vierpersonenhaushalt maximal ein Mietzins von Fr. 1'500.- akzeptiert
würde. Sie konnte damit nicht in guten Treuen annehmen, dass diese Limite auch
gelte, wenn nur drei Personen, die dort leben, von der Sozialhilfe unterstützt
werden. Ein widersprüchliches oder dem Grundsatz von Treu und Glauben
widersprechendes Handeln seitens der Behörde liegt gemäss
Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts nicht vor. Es springt geradezu
ins Auge, dass der Maximalzins tiefer sein muss, wenn nur drei und nicht vier
sozialhilfeabhängige Personen in einem Haushalt leben. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die entsprechende Beweiswürdigung verfassungswidrig sein
soll.

4. 
Die Begehren der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter
Beigabe eines Rechtsbeistands sind sowohl im Verfahren vor dem
Regierungsstatthalteramt als auch vor dem Verwaltungsgericht abgelehnt worden.
Dadurch wurden keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin
verletzt; es kann diesbezüglich auf Ziff. 4 des angefochtenen Urteils verwiesen
werden, denen, auch angesichts der Ausführungen in der Beschwerde, nichts
beizufügen ist.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 BGG, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung, erledigt.

6. 
Die Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt
Seeland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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