Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.464/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_464/2016

Urteil vom 27. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
 Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
7. April 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ arbeitete als Detailhandelsangestellte bei B.________ und war
damit bei den Elvia Versicherungen (nunmehr Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft AG; nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von
Unfällen versichert. Am 25. November 1994 erlitt sie als Lenkerin eines
Personenwagens einen Unfall und zog sich dabei unter anderem eine Distorsion
der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die Unfallversicherung erbrachte Leistungen in
Form von Taggeld und Heilbehandlung. Sie liess den Sachverhalt unter anderem
durch ein Gutachten der Dres. med. C.________, Spezialarzt für Neurologie FMH,
und D.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29.
Dezember 1997 abklären. In der Folge sprach die Allianz der Versicherten mit
Verfügung vom 11. Februar 1999 eine Invalidenrente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 58 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis
eines entsprechenden Schadens von 20 % zu.

A.b. Anlässlich eines Auffahrunfalles am 3. Dezember 1999 zog sich A.________
erneut eine Distorsion der HWS zu. Die Haftpflichtversicherung des
Schadenverursachers, die National Versicherung, erbrachte Leistungen.

A.c. Mit Verfügung vom 23. November 2011 stellte die Allianz die
Versicherungsleistungen revisionsweise rückwirkend auf den 31. August 2011 ein.
Zur Begründung führte die Unfallversicherung an, zwischen dem weiterhin
geklagten Gesundheitsschaden und dem versicherten Unfall bestehe kein
Kausalzusammenhang mehr. Sie stützte ihren Entscheid auf ein polydisziplinäres
Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 27. April 2010,
welches im Auftrag der Invalidenversicherung erstellt worden war. Die
Versicherte erhob dagegen Einsprache. Diese begründete sie unter anderem mit
einer erneuten neurologisch-psychiatrischen Expertise der Dres. med. C.________
und D.________ vom 4. Januar 2012. Da sich die Gutachten der ABI einerseits und
der Dres. med. C.________ und D.________ andererseits widersprachen, holte die
Allianz eine Expertise der MEDAS Zentralschweiz vom 9. April 2014 ein. Die
Unfallversicherung legte das MEDAS-Gutachten Dr. med. E.________, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vor, welche am 23. Juli 2014 eine
medizinische Aktenbeurteilung abgab. Aufgrund dieser Stellungnahme wies die
Unfallversicherung die Einsprache mit Entscheid vom 5. März 2015 ab.

B. 
In Gutheissung der von A.________ dagegen geführten Beschwerde hob das
Kantonsgericht Basel-Landschaft den Einspracheentscheid vom 5. März 2015 auf
und wies die Allianz an, der Versicherten über den 31. August 2011 hinaus die
bisherige Invalidenrente auszurichten. Die nachzuzahlenden Leistungen seien ab
dem 1. September 2011 mit 5 % zu verzinsen.

C. 
Die Allianz führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
stellt den Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei der
Einspracheentscheid zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese einen neuen Entscheid fälle.

A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen
Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Wiedergabe der Rechtsprechung zur
Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE
132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen), zu den Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231
E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG
[SR 830.1]; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) und zum revisionsrechtlich massgebenden
Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).

3. 

3.1. Das kantonale Gericht gelangte zur Erkenntnis, gemäss vollumfänglich
beweiskräftiger Expertise der MEDAS habe sich der unfallbedingte
Gesundheitszustand der Versicherten seit dem Jahre 1996/1997 nicht geändert. Da
die Allianz keinen Revisionsgrund nachgewiesen habe, sei eine erneute
Beurteilung des Rentenanspruchs unzulässig, weshalb sich auch eine weitere
Prüfung der Unfallkausalität erübrige.

3.2. Die Beschwerde führende Allianz bringt im Wesentlichen vor, das kantonale
Gericht habe trotz entsprechendem Antrag im vorinstanzlichen Verfahren nicht
geprüft, ob die vorgenommene Leistungseinstellung mit substituierter Begründung
unter den Titeln einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung rechtens
sei. Da die rentenzusprechende Verfügung vom 11. Februar 1999 aufgrund eines
ungenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalts erfolgt sei, sei sie
zweifellos unrichtig. Zudem habe die Versicherte im Jahre 1997 gegenüber den
damaligen Gutachtern Dres. med. C.________ und D.________ unwahre Aussagen über
ihr Familienleben gemacht, weshalb auch die Voraussetzungen für eine
prozessuale Revision gegeben seien. Schliesslich sei das im Rahmen der MEDAS
Begutachtung verfasste psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. F.________
nicht schlüssig und für die streitigen Belange nicht umfassend, weshalb die
Vorinstanz zu Unrecht darauf abgestellt habe. Gemäss anderer medizinischer
Meinung habe sich der Gesundheitszustand sehr wohl verbessert. Damit seien drei
verschiedene Rückkommenstitel vorhanden. Da keine unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege, sei die Rente zu Recht eingestellt worden.

4. 
Vorerst ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht zu Recht erkannte, es lägen
keine veränderten Verhältnisse nach Art. 17 ATSG vor.

4.1. Die Vorinstanz führt aus, das MEDAS-Gutachten vom 9. April 2014 liefere
als einziges gänzlich nachvollziehbare und überzeugende Überlegungen bezüglich
einer allfälligen Veränderung der gesundheitlichen Situation der Versicherten.
Eine solche werde im Gutachten verneint. Das kantonale Gericht begründete im
weiteren, weshalb es auf die Ausführungen der Gutachter der MEDAS
Zentralschweiz setzt und diese überzeugender seien als diejenigen der ABI.
Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift nimmt die Vorinstanz auch zur
Kritik der Dr. med. E.________ am psychitarischen Teilgutachten des Dr. med.
F.________ Stellung. Die Entgegnung des MEDAS-Gutachters auf die Ausführungen
der Dr. med. E.________ überzeugte das kantonale Gericht.

4.2. Die Argumente der Beschwerdeführerin vermögen an der vorinstanzlichen
Beurteilung nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass auch die sich lediglich
auf Akten stützende Stellungnahme der Dr. med. E.________ zum MEDAS-Gutachten
keine erheblichen Zweifel an dessen ausführlich begründeten Schlussfolgerungen
weckt. Sie befasst sich nicht mit der hier einzig interessierenden Frage einer
erheblichen gesundheitlichen Veränderung, namentlich einer Besserung. Damit ist
auf das MEDAS-Gutachten abzustellen. Dieser verwaltungsexternen umfassenden
polydisziplinären Expertise, welche auf eigenen Untersuchungen beruht, kommt
rechtsprechungsgemäss (BGE 125 V 351 E. 3a ff. S. 352) ein höherer Beweisgrad
zu, als einer rein verwaltungsinternen, sich bloss auf Akten stützenden Kritik.
Das gilt umso mehr, als der kritisierte Dr. med. F.________ mit differenzierten
und überzeugenden Argumenten aufzeigte, weshalb er an seiner bereits im
Gutachten geäusserten Meinung festhält. Die blosse Wiederholung der bereits
vorinstanzlich vorgebrachten Argumentation in Form von Zitaten aus der
Stellungnahme der Dr. med. E.________ vermag die Beurteilung des kantonalen
Gerichts nicht in Frage zu stellen.

4.3. Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu
überzeugen. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin nach dem
nicht bei der Beschwerdeführerin versicherten Unfall im Jahre 1999 -
vorübergehend - verschlechtert hatte, und wie dieser Unfall
haftpflichtrechtlich geregelt wurde, ist vorliegend irrelevant. Dasselbe gilt
bezüglich der Abklärungen der Invalidenversicherung über die Beeinträchtigungen
in der Haushaltstätigkeit. Diese ist nicht bei der Beschwerdeführerin
versichert, weshalb eine allfällige Verbesserung in der Haushaltsführung hier
nicht beachtlich ist. Das Gutachten der MEDAS hat die medizinischen Akten aus
dem Jahre 1997, welche der Berentung durch die Allianz zugrunde lagen, mit den
aktuellen Untersuchungsbefunden verglichen. Wie bereits dargelegt, wurden keine
veränderten Verhältnisse gefunden. Damit entfällt der Revisionsgrund gemäss
Art. 17 ATSG.

5. 
Gemäss ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine Revisionsverfügung des
Versicherungsträgers mit der Begründung schützen, es liege zwar kein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, wohl aber sei die
ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig gewesen, weshalb gemäss Art. 53
Abs. 2 ATSG ein Wiedererwägungsgrund vorliege (BGE 125 V 368 E. 3 S. 369; SVR
2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf
diesen Grundsatz und argumentiert, das kantonale Gericht habe die
Voraussetzungen zur Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Februar 1999, obwohl
in der Duplik geltend gemacht, zu Unrecht nicht geprüft.

5.1. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt,
wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener
Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder
unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Anders verhält es sich,
wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen
liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,
Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung
darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus.
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich
ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss -
derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3
S. 328; Urteil 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, nicht
publ. in: BGE 140 V 15, aber in: SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39).

5.2. Die Unfallversicherung stützte die ursprüngliche Rentenverfügung vom 11.
Februar 1999 gemäss Feststellung der Vorinstanz und eigener Ausführung in der
Beschwerdeschrift auf das Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________
vom 29. Dezember 1997. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, dieses habe auf
einer unvollständigen Aktenlage beruht, weshalb die darin gezogenen
Schlussfolgerungen falsch und das Gutachten unschlüssig gewesen seien. Spätere
Akten hätten starke Hinweise auf ein die Versicherte psychisch erheblich
belastendes familiäres Umfeld ergeben. Da keine erneute Prüfung des
medizinischen Sachverhaltes stattgefunden habe, sei die Rentenverfügung
zweifellos zu Unrecht erfolgt.

Die Allianz übersieht dabei, dass sie bei Verfügungserlass von den familiären
Konflikten Kenntnis hatte. Sie werden in einem Bericht ihres Aussendienstes vom
15. Januar 1999 ausdrücklich erwähnt. Die Unfallversicherung wollte diesen
Umstand gemäss Vorbescheid betreffend Rentenanspruch vom 2. Februar 1999 denn
auch zum Anlass nehmen, abweichend von der Invalidenversicherung, welche von
einem Invaliditätsgrad von 58 % ausging, einen solchen von 50 % anzuerkennen
("Aktuell stehen offenbar die psychischen Momente im Vordergrund, wobei
diesbezüglich auch der familiären Situation ein nicht unwesentliches Gewicht
zukommt"). Sie liess sich in der Folge von der Argumentation der
Beschwerdegegnerin, es lägen keine unfallfremden Faktoren vor, überzeugen und
übernahm den von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad von 58
%. Die Rentenzusprache erfolgte somit nicht aufgrund falscher oder
unzutreffender Rechtsregeln. Vielmehr wies der damalige Entscheid, auf das
erwähnte Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ abzustellen,
Ermessenszüge auf. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit kann nicht gesprochen
werden. Eine Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Februar 1999 bleibt damit
auch unter diesem Gesichtspunkt verwehrt.

6. 
Schliesslich argumentiert die Beschwerdeführerin, die Versicherte habe während
der Erstbegutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________ im Jahre
1997 bezüglich der Konflikte in der Familie eine Falschaussage gemacht. Erst
anlässlich der psychiatrischen Exploration vom 9. November 2011 habe sie ihre
wahre Familiengeschichte offenbart. Die Falschaussage habe damals zur Zusprache
der Invalidenrente geführt. Die erhebliche neue Tatsache rechtfertige eine
prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG der Verfügung vom 11.
Februar 1999.

6.1. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue
Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine
prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen zudem nach dem Wortlaut von
Art. 53 Abs. 1 ATSG "erheblich" ("important", "rilevante") sein. Eine neue
Tatsache ist jedenfalls nur dann in diesem Sinne erheblich, wenn sie die
tatsächliche Grundlage der Verfügung oder des Einspracheentscheids so zu ändern
vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid
resultiert (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.1 mit Hinweisen [8C_434/2011 vom 8.
Dezember 2011]). Betrifft der Revisionsgrund eine materielle
Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder
Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge
aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht
erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur
in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt
und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes
zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis
hätten gelangen müssen (Urteil 8C_18/2013 vom 23. April 2013 E. 3.1).
Solche neue Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren
Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die
mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3 mit Hinweisen
[Urteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011]; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3.
Aufl. 2015, Rz. 38 zu Art. 53 ATSG).

6.2. Unabhängig davon, dass vorliegend die im psychiatrischen
Begutachtungsgespräch gemachten Aussagen über familiäre Konflikte keineswegs
die Qualität einer "neuen Tatsache" im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erreichen,
ist eine prozessuale Revision der genannten Verfügung nicht mehr möglich. Die
Allianz hat eine solche nicht innert der Frist von 90 Tagen seit Kenntnis des
psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. D.________ vom 4. Januar 2012
verfügt. Zudem ist die absolute zehnjährige Frist am 11. Februar 2009
abgelaufen. Auch im Sinne einer prozessualen Revision besteht damit kein
Rückkommenstitel.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin
überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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