Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.463/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_463/2016

Urteil vom 20. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 17. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1977 geborene A.________ war zuletzt mit einem Pensum von 80 % als Leiterin
der Fachstelle B._________ erwerbstätig. Anfang Oktober 2014 löste sie dieses
Arbeitsverhältnis auf Ende Dezember 2014 auf. Am 10. Dezember 2014 meldete sie
sich per 1. Januar 2015 bei der Arbeitslosenversicherung an und machte einen
Arbeitsausfall von 80 % geltend. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 und
Einspracheentscheid vom 12. Februar 2015 stellte sie das Amt für Wirtschaft und
Arbeit ab 1. Januar 2015 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie
sich ab ihrer Kündigung bis zur Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nur ungenügend
um Arbeit bemüht habe.

B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Juni 2016
ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, ihr seien unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheids die Taggelder ungekürzt
auszubezahlen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen
ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 10 Tagen in der
Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eingestellt
wurde.

3.

3.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die
Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen
Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder
zu verkürzen. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in
Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der
Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der
Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE
139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 f. mit weiteren Hinweisen).

3.2. Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst
die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung
des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte
Person hat sich dementsprechend während einer Kündigungsfrist, aber auch
generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu
bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu
haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften
Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (
BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526 mit weiteren Hinweisen).

3.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare
Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer
Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach
den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf
Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139
V 524 E. 2.1.4 S. 528).

4.

4.1. Die Versicherte macht geltend, ihr dürfe nicht angelastet werden, dass sie
drei Monate im Voraus, statt wie vertraglich vorgesehen, zwei Monate vorher
gekündigt habe. So sei sie nicht bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Kündigung zum
Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen verpflichtet gewesen, sondern erst
nachdem ihre vertragliche Kündigungsfrist zu laufen begonnen habe. Dem ist
entgegenzuhalten, dass sich die versicherte Person gemäss dem in E. 2.2
angeführten Grundsatz jedenfalls vom Zeitpunkt der Kündigung an intensiv um
Arbeit zu bemühen hat. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte
ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2014 per 31. Dezember 2014 kündigte. Das
kantonale Gericht erkannte daher zu Recht, dass sich die Versicherte bereits
vom Zeitpunkt ihrer Kündigung an um Arbeit bemühen musste.

4.2. Nicht stichhaltig ist der Einwand der Versicherten, sie habe den Monat
Oktober 2014 für Urlaub verwenden dürfen, da es mit sehr hohen Kosten verbunden
gewesen wäre, diesen abzusagen und ihr dieser zudem rechtlich zugestanden sei.
Denn sie hat sich auch während den Ferien, sei es im Ausland oder in der
Schweiz, um Stellen zu bemühen. Die Ortsabwesenheit entbindet nicht von dieser
Pflicht, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail
etc.) und Personalvermittlungsagenturen ohne weiteres möglich und zumutbar ist,
sich für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (Urteil 8C_21/2015 vom 3. März
2015 E. 3.4 mit weiterem Hinweis).

4.3. Die Versicherte rügt, dass ihr während einer vorhergehenden
Arbeitslosigkeit in Bern lediglich sechs Arbeitsbemühungen pro Monat auferlegt
worden seien, weshalb von ihr nicht plötzlich eine höhere Zahl von Bewerbungen
erwartet werden dürfe. Es handelt sich dabei um eine neue, erstmals vor
Bundesgericht vorgebrachte Tatsachenbehauptung, welche nach Art. 99 Abs. 1 BGG
unzulässig ist, zumal nicht dargelegt wird, weshalb erst der angefochtene
Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll. Zudem hat die Vorinstanz in
tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die
Versicherte während der Periode vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014
dreizehn Arbeitsbemühungen unternommen hat. Damit hat sie sich selbst dann
ungenügend um zumutbare Arbeit bemüht, wenn man ihr lediglich sechs
Arbeitsbemühungen pro Monat, respektive 18 Arbeitsbemühungen für die Periode
vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zubilligen wollte. Die Frage, ob
die Versicherte auf die Auflagen des ehemals für sie zuständigen RAVs vertrauen
durfte, kann daher offenbleiben.

4.4. Die Versicherte bringt vor, in den ersten Monaten ihrer Arbeitslosigkeit
sei ihr das Merkblatt bezüglich der Netzwerkpflege mittels elektronischer
Medien und Messebesuchen noch nicht bekannt gewesen. Dennoch habe sie stets
online Berufskontakte gepflegt. Ihre LinkedIn- und Xingkontakte beliefen sich
auf mindestens fünf pro Monat. Diese seien bei den Arbeitsbemühungen für die
Periode Oktober 2014 bis Dezember 2014 zu berücksichtigen. Zusätzlich habe sie
eine Liste erstellt, welche ihre per E-Mail unternommenen Arbeitsbemühungen
aufliste. Auch habe sie während dem besagten Zeitraum mündlich im
Bekanntenkreis nach Arbeit gesucht und bei der Verabschiedung an der Konferenz
C.________ erwähnt, dass sie für Aufträge zur Verfügung stehe. Hierbei handelt
es sich um vorinstanzlich nicht vorgebrachte und damit neue Tatsachen und
Beweismittel. Sie sind unbeachtlich, da die Versicherte keine nach Art. 99 Abs.
1 BGG relevanten Gründe geltend macht (vgl. auch Urteil 8C_21/2015 vom 3. März
2015 E. 3.3).

4.5. Die Tatsache, dass sich die Versicherte bemüht, eine Teilselbstständigkeit
aufzubauen, mag zwar zweckmässig sein, ändert jedoch nichts daran, dass die von
ihr vorgenommenen persönlichen Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht
nicht zu genügen vermögen.

4.6. Die Versicherte wendet ein, dass die von ihr getätigten Spontanbewerbungen
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu minimalistisch seien. Dem ist
zu entgegnen, dass selbst wenn von qualitativ einwandfreien Bewerbungen
ausgegangen würde, die Anforderungen an die Quantität noch immer nicht erfüllt
sind. Es muss daher nicht näher geprüft werden, ob die von der Versicherten
vorgenommenen Bewerbungen den qualitativen Anforderungen entsprechen.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Der Beschwerdeführerin sind die
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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