Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.462/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
  
                   
{T 0/2}
8C_462/2016

Urteil vom 11. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. Mai 2016.

Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. Dezember
2015, worin an der angeordneten Begutachtung von A.________ durch näher
bezeichnete Experten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts festgehalten wurde,
in den Entscheid vom 30. Mai 2016, mit welchem das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit
darauf überhaupt einzutreten sei,
in die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde mit Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen
Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess
(BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des
Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen,
auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E.
3.1 S. 278 mit Hinweisen) vor Bundesgericht grundsätzlich nicht selbstständig
anfechtbar sind, sofern nicht formelle Ausstandsgründe einer sachverständigen
Person zur Diskussion stehen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271),
dass die Vorinstanz näher dargelegt hat, weshalb das bei ihr Vorgetragene
keinen solche formellen Ausstandsgrund zum Gegenstand hatte,
dass sie namentlich festhielt, die Befürchtungen einer ungenügenden
Untersuchung durch einen Experten könnten erst im Rahmen der Würdigung des
Gutachtens, nicht jedoch im jetzigen Verfahrensstadium, vorgebracht werden,
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen lediglich
wiederholt, womit sich die Vorinstanz bereits näher auseinandergesetzt hat,
dass damit ihre Eingabe dem Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung
gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermag, wonach in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt, was ein konkretes Eingehen auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass das Kostenbefreiungsgesuch damit gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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