Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.460/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_460/2016

Urteil vom 26. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 15. Juni 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, vom 15. Juni 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. Juli 2016 an A.________, worin der
angefochtene Entscheid einverlangt sowie auf die gesetzlichen Formerfordernisse
von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert
der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen
worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 22. Juli 2016 (Poststempel)eingereichte
Eingabe,

in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am
22. August 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt
ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
Art. 95 ff. BGG nennen die zulässigen Rügen,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen
einzugehen ist,
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und
Würdigung der Akten eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die mit
Bagatellunfall-Meldung vom 12. Februar 2015 gemeldeten Schmerzen im linken
Mittelfuss mangels Kausalzusammenhangs zu einem ausgewiesenem Unfallereignis
oder einer unfallähnlichen Körperschädigung verneinte,
dass sie dabei insbesondere näher erörterte, weshalb die gemeldeten Schmerzen
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall im Jahr 1993 in
Verbindung zu bringen sind, obwohl sie in einem Bereich aufgetreten sind, der
vom damaligen Ereignis in Mitleidenschaft gezogen worden war,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen lediglich
sein Unverständnis darüber in pauschal gehaltener Weise kundtut, was den
Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu
genügen vermag,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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