Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.45/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_45/2016

Urteil vom 16. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1974 geborene A.________ wuchs in B.________ mit hebräischer und
schweizerdeutscher Muttersprache auf. Er absolvierte dort eine Ausbildung als
Maschinenbauingenieur und leistete Militärdienst im Range eines Unteroffiziers.
Seit dem Jahre 2004 arbeitete er als Sicherheitsangestellter der
Fluggesellschaft C.________ am Standort D.________. Am 21. Februar 2010 erlitt
er bei einem Skiunfall eine Knieverletzung. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt, SUVA, erbrachte Leistungen im Rahmen des UVG.
A.________ meldete sich am 3. September 2010 zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung an. In der Folge gewährte ihm die IV-Stelle des Kantons
Zürich diverse Massnahmen zur beruflichen Eingliederung, darunter auch eine
mehrwöchige berufliche Abklärung E.________ (Schlussbericht vom 28. Juni 2012)
und ein Belastbarkeitstraining. Während dieser Zeit - letztmals bis 21. Januar
2013 - hatte der Versicherte Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung.
Die SUVA sprach dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 10. September 2013
ab dem 1. November 2011 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 42
% zu. Am 17. März 2014 erstattete die MEDAS Bern, welche von der IV-Stelle mit
einer polydisziplinären Begutachtung beauftragt worden war, ihre Expertise.
Demnach sei die Tätigkeit im Sicherheitsdienst auf Grund einer reduzierten
Knie-/Beinbelastbarkeit links nicht mehr möglich, indessen sei der Explorand in
psychischer Hinsicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 1.
Dezember 2014 eröffnete die IV-Stelle A.________, bei einem ermittelten
Invaliditätsgrad von 26 % habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Seiner Legasthenie sei als lohnmindernder Faktor mit einem Abzug von dem unter
Berücksichtigung statistischer Werte ermittelten Invalideneinkommen Rechnung
getragen worden.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 26. November 2015 ab

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm die
gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Gleichzeitig stellte er den Antrag, das
Verfahren sei bis zum Vorliegen eines Entscheides des kantonalen
Sozialversicherungsgerichts über das bei diesem eingereichte Gesuch um Revision
des vorinstanzlichen Entscheides vom 26. November 2015 zu sistieren.

Im Rahmen des bezüglich der Sistierungsfrage durchgeführten Schriftenwechsels
verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die IV-Stelle
schliesst auf deren Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. 
Auch gegen den vorinstanzlichen (Revisions-) Entscheid vom 2. Februar 2016 hat
A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erheben lassen, welches diese mit
heutigem Urteil 8C_159/2016 abgewiesen hat.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer stellt unter anderem den Antrag, das bundesgerichtliche
Verfahren sei zu sistieren bis das kantonale Gericht über ein Gesuch um
prozessuale Revision seines Entscheides vom 26. November 2015 entschieden habe.
Da das Sozialversicherungsgericht noch während des Schriftenwechsels zu dieser
Frage mit Entscheid vom 2. Februar 2016 einen Revisionsentscheid getroffen hat,
ist ein allfälliger Sistierungsgrund weggefallen, weshalb dieser Antrag
gegenstandslos geworden ist.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Folglich ist das Bundesgericht weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen, und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).

2.2. Tatsächlicher Natur sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer
versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die
das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft.
Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die
allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132
V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfrage ist auch, nach welchen Gesichtspunkten
die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt
(Urteil 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 1.2). Als grundsätzlich frei
überprüfbare Rechtsfragen charakterisieren sich schliesslich die gesetzlichen
und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des
Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat.

Im vorinstanzlichen Entscheid sind die Bestimmungen zu den Begriffen
Invalidität und Erwerbsunfähigkeit, zum nach dem Invaliditätsgrad abgestuften
Anspruch auf eine Invalidenrente (mit den vorausgesetzten
Mindestinvaliditätsgraden von 40 % für eine Viertelsrente, 50 % für eine halbe
Rente, 60 % für eine Dreiviertelsrente und 70 % für eine ganze Rente) und zur
Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

4. 

4.1. Die Vorinstanz erwog, bezüglich des medizinischen Sachverhalts sei einzig
umstritten, inwiefern sich die Legasthenie auf die berufliche
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Die Legasthenie sei laut
gutachterlicher Beurteilung der MEDAS Bern kein Symptom einer akuten
psychiatrischen Erkrankung, sondern Residuum einer kindlichen
Entwicklungsstörung. Sie schränke den Versicherten insoweit ein, als ihm keine
Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Lese- und Schreibkompentenz
zuzumuten seien. Dementsprechend sei die IV-Stelle richtigerweise davon
ausgegangen, dass es ihm trotz der sprachlichen Schwierigkeiten möglich und
zumutbar sei, einfache EDV-technische Arbeiten (Analysieren, Programmieren,
Operating) durchzuführen und dabei ein Einkommen gemäss Niveau 4 (einfache und
repetitive Tätigkeiten) der Tabelle TA7 Ziff. 29 (Informationstechnologie) der
LSE 2008 zu erzielen. Unter Berücksichtigung einer Wochenarbeitszeit von 41,6
Stunden und eines behinderungsbedingten Abzugs von 5 % wegen der Legasthenie
sei das von der IV-Stelle ermittelte zumutbare Invalideneinkommen von Fr.
73'567.65 für das Jahr 2013 zu schützen. Verglichen mit dem von der Verwaltung
auf Fr. 99'235.50 bezifferten Valideneinkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad
von 26 %. Damit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente.

4.2. Der Beschwerdeführer lässt insbesondere rügen, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt insofern unrichtig festgestellt, als entgegen dem Wortlaut im
angefochtenen Entscheid seine Legasthenie beziehungsweise Spracherwerbsstörung
nie gutachterlich abgeklärt worden sei. Tatsächlich sei es ihm nicht möglich,
einfache EDV-technische Arbeiten auszuführen. Entsprechend sei das
Invalideneinkommen viel tiefer anzusetzen. Hinsichtlich des Valideneinkommens
seien zumindest die von der ehemaligen Arbeitgeberin als AHV-pflichtiges
Einkommen deklarierten Naturallohnbestandteile zu berücksichtigen.

5. 

5.1. Die Parteien sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner eingeschränkten Rücken-, Bein- - und Kniebelastbarkeit seine angestammte
Tätigkeit im Sicherheitsdienst einer Fluggesellschaft nicht mehr ausüben kann.
Möglich sind Tätigkeiten in wechselbelastender, vorwiegend sitzender Position,
gegebenenfalls mit Nutzung eines Stehpults. Umstritten ist, welchen Stellenwert
die Legasthenie beziehungsweise Spracherwerbsstörung des Versicherten hat und
welche Auswirkung diese gegebenenfalls auf das ihm zumutbare Erwerbseinkommen
zeitigt.

5.2.

5.2.1. Das kantonale Gericht hielt fest, das Attest der dipl. Logopädin
I.________ vom 18. Januar 2015, wonach der Versicherte nicht bloss mangelhafte
Lese- und Schreibkenntnisse aufweise, sondern an einer grundsätzlichen
Spracherwerbsstörung leide, könne die anderslautende fachärztliche Beurteilung
der MEDAS Bern nicht in Frage stellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass aus dem
Gutachten vom 17. März 2014 nicht hervorgeht, dass diese Fragestellung
überhaupt geprüft worden wäre. Am Gutachten waren Spezialärzte der
Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Innere Medizin und Chirurgie/
Unfallchirurgie beteiligt. (Schrift-) Sprachliche Tests wurden nicht
durchgeführt. Dem medizinischen Gutachten kann denn auch lediglich entnommen
werden, dass kein psychischer Gesundheitsschaden vorliege, welcher die
Legasthenie beeinflusse. Dies wird auch von keiner Seite behauptet. In
sprachlicher Hinsicht wurde der Beschwerdeführer an der Abteilung für Klinische
Logopädie der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des
Spitals H.________ abgeklärt. Den Berichten vom 7. April 2004 und vom 31. März
2006 kann entnommen werden, der Proband leide an einer auffälligen Lese- und
Rechtschreibschwäche bei einer deutlichen verbal-auditiven Merkfähigkeits- und
Differenzierungsschwäche und Unsicherheiten der buchstabenbezogenen optischen
Merkfähigkeit. Diese sprachspezifische Teilleistungsschwäche erschwere das
Speichern, Erinnern und Erkennen von Sprachlauten und wirke sich auf den Erwerb
des Lese- und Schreibvermögens deutlich erschwerend aus. Diese Erkenntnisse
wurden auch im Neigungs-Struktur-Test bestätigt, welcher im Rahmen der
Abklärung E.________ vom 28. Juni 2012 erhoben wurde. Darin zeigte sich, dass
der Versicherte sich in schriftlicher Form nicht verständlich ausdrücken
konnte.

5.2.2. Die Vorinstanz hielt fest, die Lese- und Schreibkompetenzen, mit welchen
der Beschwerdeführer die bisher an ihn gestellten Anforderungen des beruflichen
und ausserberuflichen Lebens bewältigte, genügten auch für die von der
IV-Stelle vorgeschlagene berufliche Eingliederung für einfache EDV-technische
Arbeiten wie "Analysieren, Programmieren und Operating". Diese Feststellung
beruht auf einer allgemeinen Lebenserfahrung und nicht auf einer
gutachterlichen Abklärung. Entsprechend ist sie letztinstanzlich nicht
verbindlich. Zudem widerspricht sie den Akten. Dem Beschwerdeführer ist demnach
eine wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Es dürfen dabei keine hohen
sprachlichen Anforderungen gestellt werden; insbesondere ist er nicht in der
Lage, schriftlich zu kommunizieren, das heisst Informationen in schriftlicher
Form zu verarbeiten und selbst Texte zu schreiben. Eine zusätzliche Ausbildung
erscheint nicht möglich. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist
es nicht notwendig, diesbezüglich weitere gutachterliche Abklärungen in Auftrag
zu geben, da die bisherigen Akten den Sachverhalt genügend dokumentieren.

5.3. Damit steht fest, dass Vorinstanz und Verwaltung bei der Bemessung des
zumutbaren Invalideneinkommens zu Unrecht die statistischen Werte gemäss Ziff.
29 der Tabelle T7 der LSE 2008 angewendet haben. In ihrem Vorbescheid vom 3.
April 2014 hatte die IV-Stelle ein hypothetisch zumutbares Invalideneinkommen
von Fr. 57'831.- für allgemeine Hilfsarbeiten für das Jahr 2011 zugrundegelegt.
In der schliesslich ergangenen Verfügung vom 1. Dezember 2014 wird nicht
begründet, weshalb die Verwaltung nunmehr davon ausgeht, dass dem Versicherten
EDV-Arbeiten und damit ein um knapp Fr. 16'000.- höheres Einkommen zumutbar
sei. Wie dargelegt, entspricht ersteres eher den tatsächlichen Verhältnissen.
Auch die SUVA, welche im Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 das der
Rentenbemessung zugrunde liegende Invalideneinkommen mittels DAP (Dokumentation
von Arbeitsplätzen) erhoben hatte, ist mit einem solchen von Fr. 59'493.- zu
einem vergleichbaren Resultat gelangt. Die Invaliditätsbemessung der SUVA ist
für die Invalidenversicherung zwar nicht verbindlich, kann indessen als
Anhaltspunkt für die Bestimmung von hypothetischen Werten dienen, falls bei
beiden Versicherungen derselbe Gesundheitsschaden versichert ist (vgl. BGE 133
V 549).

5.4. Die Verwaltung ist für das Jahr des möglichen Rentenbeginns 2013 - nachdem
bis zum 21. Januar 2013 Taggelder ausgerichtet wurden (Art. 29 Abs. 2 IVG) -
von einem Valideneinkommen von Fr. 99'235.- ausgegangen. Dies wurde vom
kantonalen Sozialversicherungsgericht grundsätzlich bestätigt, wobei es offen
liess, ob dazu allenfalls noch nicht verabgabte Krankenkassenbeiträge der
ehemaligen Arbeitgeberin von Fr. 840.- im Jahr hinzugezählt werden müssten. Der
Beschwerdeführer macht unter Berücksichtigung weiterer Naturallohnbestandteile
ein Valideneinkommen von Fr. 101'947.- geltend. Von welchem der zur Diskussion
stehenden Beträgen auszugehen ist, kann indessen auch letztinstanzlich offen
bleiben. Das der Entwicklung der Nominallöhne auf das Jahr 2013 angepasste
Invalideneinkommen von Fr. 59'255.- ergibt verglichen mit dem Valideneinkommen
von Fr. 99'325.- einen Invaliditätsgrad von 40.28 % und damit einen Anspruch
auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Auch das vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Valideneinkommen ergäbe keinen höheren Anspruch. Die
Beschwerdegegnerin wird den Rentenbeginn festzusetzen haben.

6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 26. November 2015 und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 1. Dezember 2014 werden aufgehoben und es wird festgestellt,
dass der Beschwerdeführer ab dem von der Verwaltung noch festzusetzenden
Zeitpunkt Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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