Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.458/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_458/2016 {T 0/2}     

Urteil vom 11. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 13. Mai 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1966 geborene, teilzeitlich als Küchenhilfe beim Kantonsspital B.________
tätige A.________ meldete sich am 23. November 2007 erstmals bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
verneinte mit Verfügung vom 25. Januar 2010 einen Anspruch auf Invalidenrente,
was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19.
September 2011 bestätigte. Unter Geltendmachung einer gesundheitlichen
Verschlechterung meldete sich A.________ am 14. Februar 2014 erneut zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
15. Dezember 2015 erneut ab.

B. 
Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Mai 2016 in dem Sinne gut, dass es die
Verfügung vom 15. Dezember 2015 aufhob und die Sache an die IV-Stelle
zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der
Versicherten neu verfüge. Insbesondere verpflichtete es die IV-Stelle,
erwerbliche Abklärungen vorzunehmen und den Invaliditätsgrad auf der Basis
einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu
ermitteln. Dies unter der Annahme, die Versicherte würde im Gesundheitsfall
voll erwerbstätig sein.

C. 
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, der Entscheid vom 13. Mai 2016 aufzuheben und die Verfügung
vom 15. Dezember 2015 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren
Abklärungen zurückzuweisen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Rückweisungsentscheid ist letztinstanzlich anfechtbar: Die
Verwaltung wäre ansonsten an dessen materielle Vorgaben hinsichtlich der
Invaliditätsbemessung gebunden und gezwungen, eine ihres Erachtens
bundesrechtswidrige Verfügung zu erlassen; dies bedeutete für sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2
S. 483).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT,
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG).
Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere
Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere
erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das
kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang
des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den
abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9;
Urteile 9C_851/2012 vom 5. März 2013 E. 2.3.2; 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E.
1.2).

3. 
Die Vorinstanz erwog, bei der erstmaligen Rentenabweisung sei die
Beschwerdeführerin bei der Versicherten von einer 60 %-igen Erwerbs- und 40
%-igen Haushaltstätigkeit ausgegangen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass
sie nun ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vollzeitlich erwerbstätig wäre,
da die beiden Kinder erwachsen seien, bei der Haushaltsführung mithelfen würden
und eine angespannte finanzielle Situation nachvollziehbar vorgetragen werde.
Auf der beruflich-erwerblichen Seite der Invaliditätsbemessung sei deshalb eine
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten und ein
Revisionsgrund zu bejahen. Diese Qualifikation ficht die Beschwerdeführerin
nicht an. Das kantonale Gericht würdigte sodann in medizinischer Hinsicht die
Akten einlässlich und nachvollziehbar und mass dem polydisziplinären Gutachten
des Begutachtungszentrums BL (BEGAZ), Binningen, vom 21. November 2014
Beweiskraft zu, wonach seit der Erstanmeldung mit Blick auf die psychischen
Leiden eine Verschlechterung eingetreten sei und seit mindestens 2009 eine 50
%-ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht bestehe.
Zumutbar seien einfach strukturierte, vorgegebene, wechselbelastende,
rückenadaptierte Tätigkeiten mit nur leichter bis maximal intermittierend
mittelschwerer körperlicher Belastung. In der Folge hat das kantonale Gericht
die Sache zur Abklärung, ob die angestammte und auch ausgeübte Arbeit als
Küchenhilfe eine angepasste Tätigkeit darstellt sowie zur Beschaffung von
Angaben über den aktuellen Verdienst an die IV-Stelle zurückgewiesen. Es wies
diese an, nach erfolgter Abklärung den Invaliditätsgrad auf der Grundlage einer
50 %-igen leidensadaptierten Tätigkeit im umschriebenen Sinne und unter Annahme
einer Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, neu zu berechnen.

4. 
Die Beweiswürdigung, welche die Vorinstanz zum soeben dargelegten Schluss
führte, hält im Rahmen der gesetzlichen Kognitionsregelung vollumfänglich
stand. Die IV-Stelle kritisiert diese, ohne darlegen zu können, worin die
Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Beschwerdeführerin verkennt insbesondere,
dass im Gutachten des BEGAZ bei den Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit zwar eine Fibromyalgie (DD: somatoforme Schmerzstörung)
festgehalten wurde, sich aber auch die seronegative Spondylarthropathie mit
axialem und peripherem Befall auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Hierzu führte
das kantonale Gericht in nicht zu beanstandender Weise aus, dass die Schmerzen
zumindest teilweise mit der Spondylarthropathie erklärt werden könnten. Die
Gutachterin habe nachvollziehbar eine diesbezügliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ab dem Jahr 2007 festgehalten und dem Umstand, dass das im
Gutachtenszeitpunkt geltend gemachte extrem hohe Schmerzausmass und die
subjektiv starke Einschränkung durch die objektiven Befunde nicht ganz
hinreichend erklärt werden könnten, dadurch Rechnung getragen, dass sie
lediglich eine Verminderung des Rendements im Umfang von 30 % angenommen habe.
Diese Feststellung ist nicht offensichtlich unrichtig und daher verbindlich (E.
2). Weiter beurteilt sich hinsichtlich der psychischen Leiden der funktionelle
Schweregrad einer Störung nach deren konkreten funktionellen Auswirkung und
insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen
oder anderen wichtigen Funktionsbereichen schmerzbedingt beeinträchtigt ist
(Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1). Die Vorinstanz ging davon
aus, dass das BEGAZ-Gutachten im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss
BGE 141 V 281 eine schlüssige Beurteilung im Hinblick auf die diagnostizierte
Fibromyalgie und die Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren
(ICD-10 F45.41). erlaubt und bejahte mit Blick auf das funktionelle
Leistungsvermögen und der Verfügbarkeit der psychischen Ressourcen (vgl. SVR
2008 IV Nr. 8 S. 24, I 649/06 E. 3.2 und E. 3.3.1) einen erheblichen
funktionellen Schweregrad der psychischen Störung. Es wird beschwerdeweise
nicht geltend gemacht, die medizinische Aktenlage würde eine diesbezüglich
nachvollziehbare Beurteilung nicht erlauben. Die Indikatorenprüfung der
Vorinstanz gestützt auf die BEGAZ-Expertise lässt sich - entgegen der Ansicht
der IV-Stelle - nicht beanstanden. Die Einwände, die sich einzig gegen das
Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in psychischer Hinsicht
richten, lassen schliesslich die vorinstanzliche Betrachtungsweise einer
rechtlich plausiblen Arbeitsunfähigkeit von gesamthaft 50 % (rheumatologisch
und psychiatrisch bedingt) nicht bundesrechtswidrig erscheinen. Ohnehin
beschränkt sich die Beschwerdeführerin weitgehend darauf, lediglich die
medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus
andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C_794/2012 vom 4. März
2013 E. 4.1; 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Damit hat
es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

5. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit
summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102
Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) -erledigt.

6. 
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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