Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.456/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_456/2016

Urteil vom 26. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 12. Mai 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2016,
in die Verfügung vom 22. Juli 2016, mit welcher das in der Beschwerdeschrift
gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen aussichtsloser
Beschwerdeführung abgewiesen und A.________ aufgefordert wurde, einen
Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen,
in die Eingabe von A.________ vom 26. August 2016 (Poststempel), mit welcher
sie die Richtigkeit der Verfügung vom 22. Juli 2016 in Frage stellt,
in die mit Verfügung vom 30. August 2016 erfolgte Aufforderung, den
Kostenvorschuss innert einer Nachfrist bis zum 12. September 2016 zu leisten,
ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe von A.________ vom 12. September 2016,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass sie statt dessen innert der Nachfrist unter Hinweis auf ihre finanziell
angespannte Lage sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügungen vom 22. Juli und
30. August 2016 ersucht,
dass der Grund für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen
nicht angeblich reichlich vorhandene finanzielle Ressourcen waren, sondern die
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels,
dass das Wiedererwägen einer Verfügung des Bundesgerichts jedoch voraussetzen
würde, dass veränderte Verhältnisse geltend gemacht werden (vgl. Urteil 5A_430/
2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen),
dass auch in der ersten Eingabe nach Aufforderung zur Leistung des
Kostenvorschusses nichts Derartiges vorgetragen worden ist,
dass es dergestalt bei der Feststellung, der Kostenvorschuss sei innert der
gesetzten Nachfrist nicht geleistet worden, bleibt, und androhungsgemäss zu
verfahren ist,
dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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