I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.456/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_456/2016 Urteil vom 26. September 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2016, in die Verfügung vom 22. Juli 2016, mit welcher das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und A.________ aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu bezahlen, in die Eingabe von A.________ vom 26. August 2016 (Poststempel), mit welcher sie die Richtigkeit der Verfügung vom 22. Juli 2016 in Frage stellt, in die mit Verfügung vom 30. August 2016 erfolgte Aufforderung, den Kostenvorschuss innert einer Nachfrist bis zum 12. September 2016 zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die Eingabe von A.________ vom 12. September 2016, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass sie statt dessen innert der Nachfrist unter Hinweis auf ihre finanziell angespannte Lage sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügungen vom 22. Juli und 30. August 2016 ersucht, dass der Grund für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen nicht angeblich reichlich vorhandene finanzielle Ressourcen waren, sondern die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, dass das Wiedererwägen einer Verfügung des Bundesgerichts jedoch voraussetzen würde, dass veränderte Verhältnisse geltend gemacht werden (vgl. Urteil 5A_430/ 2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen), dass auch in der ersten Eingabe nach Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses nichts Derartiges vorgetragen worden ist, dass es dergestalt bei der Feststellung, der Kostenvorschuss sei innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet worden, bleibt, und androhungsgemäss zu verfahren ist, dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. September 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben