Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.451/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_451/2016

Urteil vom 17. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
7. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war zuletzt als Maschinenführer bei der  B.________ AG erwerbstätig
gewesen, als er sich am 11. Februar 2014 unter Hinweis auf eine komplexe
Schulterverletzung rechts bei der IV-Stelle des Kantons Bern anmeldete. Nach
medizinischen und erwerblichen Abklärungen erliess die IV-Stelle einen
Vorbescheid und stellte bei einem Invaliditätsgrad von 23 % die Abweisung des
Leistungsanspruchs in Aussicht. Aufgrund der Einwände des Versicherten liess
die IV-Stelle am 5. März 2015 durch den Regionalen Ärzlichen Dienst (RAD)
weitere Abklärungen durchführen. Die zuständige RAD-Ärztin,  Dr. med.
C.________, Fachärztin für Orthopädie, kam zum Schluss, dass  A.________ in
einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Mit Verfügung vom
30. April 2015verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine
Invalidenrente mangels eines erheblichen Invaliditätsgrades.

B. 
Die von  A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Juni 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines
polydisziplinären, gerichtlichen Gutachtens zurückzuweisen. Eventualiter sei
ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
 Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

1.3. Rechtsfragen und vom Bundesgericht zu prüfen sind die vollständige
Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes
bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen
an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1. S. 232). Vom
Bundesgericht nicht zu prüfen sind die gestützt auf diese Berichte erfolgten
Feststellungen über gesundheitsbedingte Einschränkungen betreffend Tatfragen;
Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 1 des Urteils
BGE 135 V 306; SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85, 9C_431/2008 E. 3.2; Urteil 8C_461/2015
vom 2. November 2015 E. 1).

2. 
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen
Rentenanspruch des Versicherten verneinte. Zu prüfen ist, ob das kantonale
Gericht auf den vorhandenen medizinischen Grundlagen zwecks Beurteilung der
Invalidität des Beschwerdeführers abstellen durfte und ob das massgebende
Invaliditäteneinkommen des Beschwerdeführers korrekt ermittelt wurde.

3. 

3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

3.2. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität
abgestuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertel-, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf eine halbe und bei einem
Invaliditätsgrad von 60 % auf eine Dreiviertelsrente. Beträgt das
Invaliditätsgrad 70 % oder mehr, so kann eine ganze Rente geltend gemacht
werden.

3.3. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4. 

4.1. Das kantonale Gericht erwog in umfassender Würdigung der Akten, dass auf
den RAD-Bericht vom 16. März 2015 abgestellt werden könne. Demnach sei der
Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit uneingeschränkt arbeits-
und leistungsfähig. Insbesondere bestehe keine Notwendigkeit zur Einholung
eines Gerichtsgutachtens. Die Gegenüberstellung des Validen- und des
Invalideneinkommens ergebe einen Invaliditätsgrad von 23 %. Ein Rentenanspruch
sei von der IV-Stelle zu Recht verneint worden. Der Beschwerdeführer
beanstandet, dass der Untersuchungsgrundsatz in mehrfacher Hinsicht verletzt
worden sei.

4.2. Der Versicherte rügt, die Vorinstanz sei trotz Vorliegens diverser
Erkrankungen zum Schluss gekommen, der Sachverhalt sei mit dem IV-internen
Bericht hinreichend abgeklärt worden.
Das kantonale Gericht hat sich vertieft mit dem beanstandeten RAD-Bericht
auseinandergesetzt. Es hat festgestellt, dass dieser umfassend und schlüssig
ist. Namentlich lassen sich in der Beweiswürdigung der Vorinstanz keine
unauflösbaren Widersprüche oder unvollständige Beweisgrundlagen erkennen.

4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die zuständige RAD-Ärztin, Dr. med.
C.________, sei als Orthopädin nicht in der Lage, seinen Gesundheitszustand
umfassend zu beurteilen. Insbesondere sei ein internistisches Gutachten
aufgrund der Hepatitis mit zirrhotischem Umbau und dem Verdacht auf zerebrale
Insulte erforderlich.
Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügen (vgl. SVR 2013 BVG Nr. 30 S. 174, 9C_592/2013 E.
1.2.2). Dr. med. C.________ ist Fachärztin für Orthopädie. Vorliegend steht die
Schulterverletzung des Beschwerdeführers im Vordergrund. Namentlich erfolgte
aufgrund deren die Anmeldung bei der IV. In ihrer Anamnese berücksichtigte Dr.
med. C.________ relevante Arztberichte. Diese wurden von entsprechenden
Fachärzten verfasst. Die Anforderungen hinsichtlich der fachärztlichen
Kompetenz sind daher erfüllt. Bezüglich der Verdachtsdiagnose rezidivierende
zerebrale Insulte ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichtsdestotrotz
während Jahren vollschichtig erwerbsfähig war. Aus der
Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 28. August
2014 ist denn auch nicht ersichtlich, dass die nicht den Bewegungsapparat
betreffenden Gesundheitsschädigungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
entgegen stehen.

4.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Untersuchungspflicht sei nicht
Genüge getan, wenn sich die RAD-Ärztin auf einen fachärztlichen Bericht aus dem
Jahre 2012 verlasse, welcher eine stabile hepatologische Situation
diagnostiziere. Dem Vorwurf, Dr. med. C.________ habe sich nicht auf diesen
Bericht aus dem Jahr 2012 verlassen dürfen und es hätte statt dessen ein
aktuelles Gutachten eingeholt werden müssen, ist entgegen zu halten, dass dem
RAD-Bericht vom 16. März 2015 entnommen werden kann, es sei am 27. März 2015
eine hepatologische Kontrolle geplant. Im Falle einer zwischenzeitlich
wesentlichen Veränderung der Situation hätte der Beschwerdeführer der IV-Stelle
einen Bericht nachreichen können.

4.5. Der Beschwerdeführer rügt, seine vielzähligen körperlichen Beschwerden
seien von Dr. med. C.________ erhoben, diagnostisch und in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit jedoch nicht korrekt und schlüssig gewürdigt sowie eingeordnet
worden. Sein Begehren, diese eingehender, allenfalls gemäss der Schmerzpraxis
abzuklären, sei von der Vorinstanz zu Unrecht abgelehnt worden.
Die auf Grund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits
(un) fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage (unveröffentlichte E. 1 des
BGE 135 V 306 mit Hinweis) und vom Bundesgericht grundsätzlich nicht zu prüfen.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auf den
Bericht von Dr. med. C.________ abgestellt. Dieser ist inhaltlich nicht zu
beanstanden (vgl. E. 4.2 hievor). Insbesondere ist kein Verstoss gegen
Bundesrecht ersichtlich. Des Weiteren hat die Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt, dass sich aus der gesamten medizinischen Aktenlage
kein Hinweis auf ein psychisches Krankheitsbild bzw. ein psychosomatisches
Geschehen ergebe. Sie hat es folglich zu Recht unterlassen, ein psychiatrisches
Gutachten einzuholen.

4.6. Der Beschwerdeführer wendet ein, die behandelnden Ärzte hätten ihm eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies stehe im Widerspruch zur
Einschätzung von Dr. med. C.________, wonach er in einer leidensangepassten
Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Insbesondere nehme die RAD-Ärztin keine
vertiefte Auseinandersetzung mit diesen abweichenden Einschätzungen vor. Ihr
Bericht sei daher nicht schlüssig und nachvollziehbar.
Ein Widerspruch zwischen dem Bericht von Dr. med. C.________ und demjenigen des
Hausarztes Dr. med. D.________ vom 28. August 2014 lässt sich nicht erkennen.
Aus dem Bericht des Dr. med. D.________ geht deutlich hervor, dass er der
Ansicht ist, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit nicht
mehr arbeitsfähig. Er stellt jedoch gleichzeitig klar, dass der
Beschwerdenführer ohne Einsatz der rechten dominanten Hand ganztags arbeiten
könne. Seine Einschätzung stimmt daher weitgehend mit derjenigen von Dr. med.
C.________ überein. Anzumerken bleibt, dass auch die im Unfallschein
festgehaltenen Arbeitsunfähigkeiten sich auf die angestammte Tätigkeit beziehen
und damit ebenfalls nicht in Widerspruch zur Einschätzung der RAD-Ärztin
stehen.

4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) nicht verletzt
wurde. Die Vorinstanz hat nicht gegen Bundesrecht verstossen, als sie dem
RAD-Bericht vom 16. März 2015, wonach der der Beschwerdeführer in einer
leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, Beweiswert zuerkannt hat.
Anlass für weitere Abklärungen besteht damit nicht.

5. 

5.1. Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen des Versicherten aufgrund von
Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzt. Sie stützte sich
dabei auf die LSE 2012 und nahm an, dass der Beschwerdeführer im
Kompetenzniveau 1 in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors tätig
sein könne. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen für ihn nicht nur im
Dienstleistungssektor, sondern im gesamten privaten Sektor leidensangepasste,
zumutbare Einsatzmöglichkeiten. Zu denken ist beispielsweise an leichte
handwerkliche Verrichtungen oder die Bedienung von (halb-) automatischen
Maschinen. Es kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Einsatzfähigkeit des
rechten Armes auf die Einschätzung der RAD-Ärztin, Dr. med. C.________, oder
diejenige des Hausarztes, Dr. med. D.________, abgestellt werden muss. Die
Rechtsprechung hat wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten selbst für Personen
bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur
noch leichte Arbeiten verrichten können (vgl. Urteil 8C_37/2016 vom 8. Juli
2016 mit Hinweis E. 5.1.2).

5.2. Gegen die Festsetzung seines Invaliditätseinkommens bringt der
Beschwerdeführer weiter vor, die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten,
indem sie ihm lediglich einen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75
E. 5 in der Höhe von 10 % einräumte. Ob dieser Abzug von der Vorinstanz
bundesrechtswidrig zu tief angesetzt wurde, braucht nicht näher geprüft zu
werden, da selbst bei Gewährung des maximal zulässigen Abzuges von 25 % ein
Invaliditätsgrad von 36 % resultiert. Auch mit diesem wird der mindestens
erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht erreicht.
Damit hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, als sie den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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