Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.450/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_450/2016

Urteil vom 6. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdegegner,

ASGA Pensionskasse, Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 

A.a. A.________, geboren 1954, war zuletzt seit 1993 als Tanklastwagenchauffeur
bei seiner eigenen Firma "B.________ AG" erwerbstätig. Am 25. Juni 2007 meldete
er sich wegen seit Januar 2007 anhaltender Arbeitsunfähigkeit bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und
medizinischen Abklärungen, insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre
Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz, vom 8.
Juli 2008 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten), ermittelte die IV-Stelle des Kantons
St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdeführerin) einen
Invaliditätsgrad von 26 %. Folglich verneinte sie einen Rentenanspruch
(Verfügung vom 9. Oktober 2009). Auf Beschwerde von A.________ hin hielt das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Versicherungsgericht
oder Vorinstanz) das MEDAS-Gutachten zwar für überzeugend, jedoch nicht für
hinreichend umfassend. Es hob daher die Verfügung vom 9. Oktober 2009 auf und
wies die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück
(Entscheid vom 15. Dezember 2011).

A.b. Gestützt auf das zweite, von der IV-Stelle bei der Firma "Aerztliches
Begutachtungsinstitut GmbH" in Basel in Auftrag gegebene polydisziplinäre
Gutachten vom 7. März 2013 (nachfolgend: ABI-Gutachten) ermittelte die
Verwaltung einen Invaliditätsgrad von 47 %. In der Folge sprach sie dem
Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2012 eine Viertelsrente zu (Verfügung
vom 27. November 2013).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht
wiederum teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 27. November 2013 auf und
sprach dem Versicherten bereits ab 1. Januar 2008 eine Viertelsrente und ab 1.
Dezember 2011 eine halbe Invalidenrente zu (Entscheid vom 7. Juni 2016).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und die
Zusprechung einer Viertelsrente erst ab 1. September 2011. Zudem sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Während A.________ und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Die Instruktionsrichterin hat der Beschwerde am 13. September 2016 die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen; Urteil 8C_930/2014 vom 20. April 2015 E. 1).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Fest steht, dass der Versicherte vor 2007 während mehr als zehn Jahren
einziger Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung und Chauffeur seiner
Firma war. Deshalb stuften ihn Verwaltung und Vorinstanz praxisgemäss zu Recht
wirtschaftlich als selbstständig erwerbend ein (vgl. Urteil 9C_453/2014 vom 17.
Februar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Unbestritten ist sodann, dass er ab Januar
2007 in der angestammten Tätigkeit als selbstständig erwerbender
Tanklastwagenchauffeur voll arbeitsunfähig blieb, jedoch in einer
leidensangepassten Tätigkeit ab Mai 2008 zu 100 % und ab September 2011 zu 70 %
arbeitsfähig war.

2.2. Strittig sind demgegenüber die vorinstanzliche Bestimmung der
Vergleichseinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG (vgl.
dazu nachfolgend E. 4 bis 6) sowie Beginn und Verlauf des Anspruchs auf eine
Invalidenrente (E. 7).

3.

3.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(Urteil 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2. 

3.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen
Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die
Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach
empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im
Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die
Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V
222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

3.2.2. Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich
aufgrund der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden (Urteil
8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Weist das bis
Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig
kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den
während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen
(ZAK 1985 S. 464 E. 2c, I 370/84; vgl. auch AHI 1999 S. 237 E. 3b, I 377/98,
mit Hinweisen; Urteil I 316/04 vom 23. Dezember 2004 E. 5.1.1). Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei
Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen
abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden dann zu,
wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbstständige
Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen
hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte
selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für
die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach
Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen
Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne
gering sind (Urteil 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2.2).

3.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V
472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

4. 
Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe das
Valideneinkommen unter Verletzung der einschlägigen bundesrechtlichen
Grundsätze (E. 3.2 hievor) abweichend von den massgebenden
Einkommensverhältnissen gemäss IK-Einträgen ermittelt.

4.1. Laut Anmeldung zum Leistungsbezug vom 25. Juni 2007 (nachfolgend:
IV-Anmeldung) machte der Versicherte schon damals geltend, er habe von 1989 bis
Januar 2007 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'825.- (x 13 pro Jahr; also
jährlich Fr. 88'725.-) verdient. Die IV-Stelle setzte demgegenüber das
Valideneinkommen bereits im ersten Rechtsgang basierend auf dem seit der
Firmengründung (1993) höchsten AHV-beitragspflichtigen Lohn von Fr. 81'900.-
fest. Auf dieser Jahreslohnsumme entrichtete der Beschwerdegegner gemäss
IK-Einträgen in den Jahren 2004 bis 2006 die entsprechenden
Sozialversicherungsbeiträge. Dieses dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegte
Valideneinkommen war damals weder von Seiten des Versicherten noch von der
Vorinstanz gemäss Rückweisungsentscheid vom 15. Dezember 2011 beanstandet
worden. Laut angefochtenem Entscheid vertritt das kantonale Gericht nunmehr die
Auffassung, IK-Einträge, Buchhaltungs- und Steuerunterlagen würden bei
wirtschaftlich Selbstständigerwerbenden oft nicht das reale, sondern ein
beitrags- und steuerrechtlich optimiertes Einkommen zeigen. Ob die IK-Einträge
oder die Angaben in den Buchhaltungsunterlagen aussagekräftiger seien, könne
nach Aktenlage nicht beantwortet werden. Weil der Beschwerdegegner in der
IV-Anmeldung nochmals einen anderen Betrag - abweichend von den IK-Einträgen
und den Buchhaltungsunterlagen - deklariert habe, müsse es sich dabei
überwiegend wahrscheinlich um denjenigen Betrag handeln, den der Versicherte
real als Lohn für seine Arbeit erhalten habe. Dieser Betrag weise von allen
aktenkundig angegebenen Beträgen "die höchste Überzeugungskraft auf". Deswegen
sei das Valideneinkommen auf Fr. 88'725.- festzusetzen.

4.2. Dagegen wendet die IV-Stelle ein, es sei eine frei überprüfbare
Rechtsfrage, ob das Valideneinkommen nach dem praxisgemässen Regelfall
basierend auf den IK-Einträgen (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3;
Urteil 9C_852/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen), oder aber im
Ausnahmefall mangels aussagekräftiger IK-Einträge unter Berücksichtigung
anderer Faktoren zu bestimmen sei. Der Beschwerdeführerin ist darin
beizupflichten, dass die gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebene
Parallelisierung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden
hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen
Einkommen es grundsätzlich ausschliesst, bei der Ermittlung des
Valideneinkommens insbesondere von Selbstständigerwerbenden anstelle von
IK-Einträgen auf Steuerunterlagen abzustellen und weitere
(AHV-beitragsrechtlich nicht abgerechnete) mutmassliche Einkommen zu
berücksichtigen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute:
sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 297/02 vom 28. April 2003 E.
3.2.4). Abweichend von der massgebenden Rechtsprechung (vgl. BGE 135 V 58 E.
3.4.6 S. 64 mit Hinweisen) liess sich die Vorinstanz von sachlich nicht
einschlägigen Argumenten leiten, indem sie ohne hinreichende Gründe von den
zuverlässigen Angaben gemäss den konstanten IK-Einträgen der Jahre 2004 bis
2006 abwich. Nach Aktenlage bestand entgegen dem angefochtenen Entscheid
keinerlei Veranlassung, den "objektiven Wert der Arbeit des [Versicherten]"
abweichend vom sozialversicherungsrechtlich ausschlaggebenden Einkommen (vgl.
Art. 25 Abs. 1 IVV) gemäss IK-Einträgen auf der Grundlage der LSE-Tabellenlöhne
losgelöst von den tatsächlichen Verhältnissen im Bereich "zwischen 69'655.- und
93'157.- Franken" anzusetzen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb das
kantonale Gericht dem in der IV-Anmeldung vom Beschwerdegegner geltend
gemachten Einkommen von Fr. 6'825.- (x 13 pro Jahr) "höchste Überzeugungskraft"
zubilligte, obwohl der Versicherte offensichtlich gemäss IK-Einträgen während
der selbstständigen Erwerbstätigkeit unter seiner eigenen Firma seit 1993
niemals ein so hohes Einkommen zu erzielen vermochte.

4.3. Finden sich keine Gründe, weshalb das Valideneinkommen unter den gegebenen
Umständen abweichend von den in den Jahren 2004 bis 2006 ausgewiesenen
IK-Einträgen zu bestimmen wäre, bleibt es bei dem von der Beschwerdeführerin
ermittelten Valideneinkommen von Fr. 81'900.-, welches dem Einkommensvergleich
zu Grunde zu legen ist.

5. 
Weiter beanstandet die IV-Stelle, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt,
indem sie beim Invalideneinkommen einen Tabellenlohnabzug von 10 %
berücksichtigt habe. Ob ein Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei
oder nicht, sei als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei überprüfbar (vgl. BGE
132 V 393 E. 3.3 S. 399).

5.1. Unbestritten ist, dass das Invalideneinkommen basierend auf den
LSE-Tabellenlöhnen zu bestimmen und für das Jahr 2006 in Bezug auf eine
leidensangepasste Tätigkeit von einem durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn von
Fr. 59'197.- auszugehen ist. Zudem steht fest, dass der Versicherte in einer
leidensadaptierten Tätigkeit gemäss voll beweiskräftigem ABI-Gutachten, welches
laut angefochtenem Entscheid nun auch "den Folgen der chronischen Diarrhoe
ausreichend Berücksichtigung geschenkt" hat, invaliditätsbedingt zu 30 %
eingeschränkt ist.

5.2. Die Vorinstanz hielt dennoch - über die invaliditätsbedingte Einschränkung
hinaus - einen Tabellenlohnabzug von 10 % für gerechtfertigt. Dies mit der
Begründung, ein neuer Arbeitgeber müsse für den Versicherten
überdurchschnittlich hohe Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Die
Arbeitsunterbrüche infolge der Diarrhoe würden einen wirtschaftlich denkenden
Arbeitgeber veranlassen, den Lohn weiter zu reduzieren. Und schliesslich habe
ein wirtschaftlich denkender Arbeitgeber mit überdurchschnittlich vielen
Krankheitsabsenzen zu rechnen, was ebenfalls für ein unterdurchschnittliches
Invalideneinkommen spreche.

5.3. 

5.3.1. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, die
Polymorbidität, welcher das ABI-Gutachten bereits durch umfassende Beurteilung
sämtlicher gesundheitsbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit
angemessen Rechnung getragen habe (vgl. hievor E. 5.1 i.f.), dürfe praxisgemäss
nicht doppelt berücksichtigt werden (vgl. Urteile 9C_437/2015 vom 30. November
2015 E. 2.4 und 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1). Die Vorinstanz
verletzt damit Bundesrecht zumal im angefochtenen Entscheid auch nicht
annähernd dargelegt wird, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
ändern wäre.

5.3.2. Da Hilfsarbeiten (vgl. E. 5.1 hievor) auf dem hypothetisch
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden
(vgl. statt vieler Urteile 8C_469/2016 vom 7. September 2016 E. 4.3.3, 9C_380/
2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 und 8C_672/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.3
mit Hinweisen), wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend,
sondern im hier relevanten Anforderungsniveau 4 sogar lohnerhöhend (Urteil
9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 i.f. mit Hinweis) aus. Mit der
Beschwerdeführerin besteht hier praxisgemäss keine Veranlassung, dem Alter des
Versicherten bei der Ermittlung des Invalideneinkommens durch Berücksichtigung
eines Tabellenlohnabzuges Rechnung zu tragen.

5.3.3. In Bezug auf die vorinstanzlich im Übrigen berücksichtigten und von der
IV-Stelle ebenfalls bestrittenen Abzugsgründe von angeblich
überdurchschnittlich vielen Krankheitsabsenzen und überdurchschnittlich hohen
Sozialversicherungsbeiträgen verzichtet das kantonale Gericht auf eine
nachvollziehbare Begründung. Weder mit Blick auf die geltend gemachten Ursachen
noch hinsichtlich deren behauptete Auswirkungen legt die Vorinstanz dar, worauf
sie ihre Auffassung abstützt. Zudem weist die IV-Stelle zutreffend darauf hin,
dass praxisgemäss weder das Risiko überdurchschnittlicher Krankheitsabsenzen
noch der sonstige Bedarf nach besonderer Rücksichtnahme seitens des
Arbeitgebers als abzugsrelevante Umstände zu berücksichtigen sind (Urteil
9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

5.3.4. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, wonach die
von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid genannten Umstände nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen.
Die vorinstanzliche Bemessung des Invaliditätsgrades verletzt demnach
Bundesrecht.

6. 
Aus dem Vergleich des massgebenden Valideneinkommens von Fr. 81'900.- mit dem
trotz gesundheitlicher Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 41'438.- (= Fr. 59'197.- x 0,7)
resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 40'462.- (= Fr.
81'900.- - Fr. 41'438.-), welche einem Invaliditätsgrad von gerundet 49 % (=
{Fr. 40'462.- / Fr. 81'900.-} x 100) entspricht. Auf Grund der Bindungswirkung
an die Begehren der Parteien (Art. 107 Abs. 1 BGG) hat der Beschwerdegegner
somit - spätestens - ab 1. September 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl.
Art. 28 Abs. 2 IVG) der Invalidenversicherung.

7.

7.1. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Versicherte - abweichend vom
angefochtenen Entscheid - nicht schon ab 1. Januar 2008, sondern gemäss Antrag
der Beschwerde führenden IV-Stelle erst ab 1. September 2011 einen
Rentenanspruch hat.

7.2. Auszugehen ist von der ausdrücklichen Sachverhaltsanerkennung der
Beschwerdeführerin laut vorinstanzlicher Tatsachenfeststellung (vgl. E. 2.1
hievor). Demnach steht unbestritten fest, dass der Beschwerdegegner ab Januar
2007 und bis über Januar 2008 hinaus in seiner angestammten Tätigkeit
vollständig arbeitsunfähig war. Die IV-Stelle legt nicht dar, inwiefern der mit
angefochtenem Entscheid per 1. Januar 2008 verfügte Rentenbeginn
bundesrechtswidrig sei. Ebenso findet sich in der Beschwerde keine
nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb die vorinstanzliche Zusprache einer
Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2008 seit der MEDAS-Begutachtung im Mai
2008 bundesrechtswidrig geworden sei. Weshalb der zuvor selbstständig
erwerbstätig gewesene Versicherte bei anhaltender vollständiger
Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf seine angestammte Tätigkeit ab Mai 2008 infolge
der seither als zumutbar erachteten leichten wechselbelastenden Tätigkeit
unverzüglich keine Erwerbseinbusse mehr hinzunehmen hatte, zeigt die
Beschwerdeführerin nicht auf. Im Übrigen lag die Arbeitsunfähigkeit laut
unbestritten beweiskräftigem ABI-Gutachten zumindest aus rheumatologischer
Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits seit 2007 unverändert bei 30 %.
Denn aus dem ABI-Gutachten ergeben sich keine nachvollziehbaren Hinweise
darauf, dass sich die rheumatologischen Befunde seit 2007 wesentlich verändert
hätten.

7.3. Legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist unter dem Blickwinkel der
eingeschränkten Kognition (E. 1 hievor) nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass
sich der Invaliditätsgrad auf Grund einer erheblichen Veränderung der
erwerblichen oder gesundheitlichen Verhältnisse 2008 in anspruchsrelevanter
Weise verändert hat, bleibt es bei der gemäss angefochtenem Entscheid mit
Wirkung ab 1. Januar 2008 zugesprochenen Viertelsrente. Soweit die IV-Stelle
demgegenüber einen Rentenbeginn erst ab 1. September 2011 geltend machte, ist
die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen.

8. 
Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Unterliegens zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin obsiegt im Hauptpunkt
(Rentenanspruch) und unterliegt nur hinsichtlich des Rentenbeginns. Es
rechtfertigt sich daher, ihr einen Viertel der Gerichtskosten zu überbinden
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ferner hat sie dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs.
1 und 2 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2016 und die Verfügung
der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 27. November 2013 werden aufgehoben.
Der Beschwerdegegner hat mit Wirkung ab 1. Januar 2008 Anspruch auf eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 200.- der Beschwerdeführerin und
zu Fr. 600.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der ASGA Pensionskasse, dem
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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