Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.44/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_44/2016

Urteil vom 9. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 30. November 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Januar 2016 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2015,

in Erwägung,
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen
ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei in gezielter Form auf
die für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist (
BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Eingabe vom 18. Januar 2016 praktisch wortwörtlich der bereits vor dem
erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entspricht,
dass einzig die Anträge dem letztinstanzlichen Verfahren entsprechend angepasst
und in materieller Hinsicht einzelne Passagen herausgestrichen worden sind,
ohne auf das von der Vorinstanz zu den Vorbringen Ausgeführte auch nur
ansatzweise einzugehen,
dass damit offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf
nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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