Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.449/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_449/2016 {T 0/2}     

Urteil vom 2. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Nidwalden,
Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts Nidwalden vom 11. April
2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1954 geborene A.________ ist ausgebildeter Koch und Konditor. Er war
zuletzt ab März 2010 als Sous-Chef Küche im Hotel B.________ tätig. Am 10. Mai
2013 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis aus wirtschaftlichen
Gründen auf den 31. Juli 2013. Im November 2013 meldete sich A.________ unter
Hinweis auf einen Zustand nach operativ behandeltem Aortariss und
notfallmässiger Operation am rechten Bein mit seither bestehenden
Fussbeschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV) an. Die
IV-Stelle Nidwalden traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie gewährte
sodann als Frühinterventionsmassnahme ein dreimonatiges Praktikum als
Allrounder und in der Folge Arbeitsvermittlung. Mit Verfügung vom 26. Januar
2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der
Invaliditätsgrad lediglich 31 % betrage.

B. 
A.________ erhob Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der Verfügung
vom 26. Januar 2015 seien ab 1. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente, eventuell
eine halbe Invalidenrente und berufliche Massnahmen, zuzusprechen. Die
IV-Stelle beantragte, das Eventualbegehren sei insofern gutzuheissen, dass ab
1. Mai 2014 eine halbe Invalidenrente zugesprochen werde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden hiess die Beschwerde teilweise gut,
hob die Verfügung vom 26. Januar 2015 auf und stellte fest, A.________ habe ab
1. Mai 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Es auferlegte sodann die
Gerichtskosten von Fr. 800.- je hälftig den Parteien und verpflichtete die
IV-Stelle, dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 2'066.50 zu
bezahlen (Entscheid vom 11. April 2016).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verwaltungsverfügung vom 26. Januar
2015 seien aufzuheben und es sei ab       1. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Sodann sei die Verwaltung zu verpflichten, die gesamten
Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens zu tragen und dem Versicherten für
dieses eine ungekürzte Parteientschädigung von Fr. 5'596.45 auszurichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig ist in der Hauptsache, ob das kantonale Gericht bei der Beurteilung
des ab 1. Mai 2014 bestehenden Rentenanspruchs Bundesrecht verletzte.
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Begriffen Invalidität und Erwerbsfähigkeit, zum nach dem Grad der Invalidität
abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente der IV (mit dem hiefür mindestens
erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 %), zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich, zur Aufgabe von Arzt und Ärztin
bei der Invaliditätsbemessung, zum Untersuchungsgrundsatz und zur
Beweiswürdigung, insbesondere bezüglich ärztlicher Berichte und Gutachten,
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, der Versicherte sei aus medizinischer
Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig. Zumutbar seien
leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne andauerndes Stehen
oder Sitzen, mit Heben oder Tragen von Lasten von gelegentlich bis 10 kg,
repetitiv bis 5 kg, ohne repetitives Besteigen von Leitern, bei einer
Leistungseinschränkung von 10 bis 20 % für vermehrte Pausen. Ausgehend von
diesem Belastungsprofil sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Das im
Gesundheitsfall mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) sei gestützt
auf den zuletzt erzielten Lohn auf Fr. 81'435.- und das trotz gesundheitlicher
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen)
gestützt auf Tabellenlöhne auf         Fr. 39'790.- festzusetzen. Das ergebe
einen Invaliditätsgrad von 51 %, was den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
begründe.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm, insbesondere wegen seines
Alters, nicht zumutbar, die gegebene Restarbeitsfähigkeit noch zu verwerten. Es
sei daher zu Unrecht ein zumutbares Invalideneinkommen angerechnet worden. In
diesem Zusammenhang werden auch die medizinischen Abklärungen und die daraus
gezogenen Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit beanstandet.

2.2. Gerügt wird vorab, es sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden,
inwiefern eine Teilerwerbstätigkeit medizinisch zumutbar sein solle. So sei der
Versicherte bis heute nicht medizinisch begutachtet worden.
Das kantonale Gericht hat sich mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und ist
zum Ergebnis gelangt, sie seien unbegründet. Es hat dabei die Arztberichte und
den "Bericht Frühintervention" vom          31. März 2014 gewürdigt und
dargelegt, weshalb es diese Akten als vollständige, verlässliche
Entscheidungsgrundlage beurteilt und daraus die genannten Folgerungen zur
Restarbeitsfähigkeit zieht. Die Vorinstanz hat zudem begründet, weshalb sie
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stark divergierende Befunde
verneint und auch keinen Anlass für eine versicherungsexterne medizinische
Begutachtung sieht.
Was in der Beschwerde vorgebracht wird, lässt diese Sachverhaltsfeststellungen
nicht als offensichtlich falsch oder in anderer Weise bundesrechtswidrig
erscheinen. Der Versicherte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine
vorinstanzlichen Vorbringen zu wiederholen. Er legt aber nicht nachvollziehbar
dar, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne seiner Rügen den
Untersuchungsgrundsatz, das Willkürverbot oder andere bundesrechtliche Regeln
verletzt haben soll. Das gilt auch hinsichtlich der Beurteilung des medizinisch
gegebenen Belastungsprofils. Die Einwände gegenüber einer Beurteilung durch den
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese
lässt sich ohne Weiteres mit den weiteren medizinischen Akten vereinbaren,
insbesondere auch mit der Einschätzung des Dr. med. C.________, auf den sich
der Versicherte selber beruft. Es liegt auch kein Widerspruch in den
RAD-ärztlichen Aussagen vor, welcher die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage
stellen könnte oder weitere Abklärungen erforderte.

2.3. Der Versicherte wendet weiter ein, die Vorinstanz habe bei der
Beurteilung, ob die Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf sein Alter noch
verwertbar sei, zeitlich zu Unrecht auf den April 2014 abgestellt.
Der Einwand ist unbegründet. Aufgrund der Akten (u.a. Bericht des Dr. med.
C.________ vom 11. März 2014) hat das kantonale Gericht zu Recht geschlossen,
dass im April 2014 die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit
feststand. Auf diesen Zeitpunkt ist daher bei der Prüfung, ob die
Restarbeitsfähigkeit unter dem Gesichtswinkel des fortgeschrittenen Alters
verwertbar ist, abzustellen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 f. S. 461 f. und
seitherige Urteile). Dass der RAD erst später ein Zumutbarkeitsprofil
umschrieb, ändert hieran entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
nichts. Abgesehen davon erfolgte dies bereits mit der RAD-ärztlichen
Beurteilung vom 16. Juni 2014 und damit zeitlich nahe zum von der Vorinstanz
bestimmten Stichtag. In der weiteren Stellungnahme vom 27. November 2014 hielt
der RAD, ohne dass neue Gesichtspunkte hinzugekommen wären, im Wesentlichen an
der früheren Einschätzung fest.

2.4. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, wegen seines Alters, seiner
beruflichen Fähigkeiten und der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei die
Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar.
Die Vorinstanz hat sich mit diesen Einwänden auseinandergesetzt und sie für
unbegründet erachtet. Sie hat im Wesentlichen erwogen, der Versicherte sei ab
April 2014in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig gewesen. Damals
sei er 60 Jahre und 2 Monate alt gewesen. Bis zur ordentlichen Pensionierung
sei noch eine Restaktivitätsdauer von gut 4 Jahren und 10 Monaten verblieben.
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete Stellen f ür Arbeitssuchende, welche das
Alter, die beruflichen Voraussetzungen und das zumutbare Belastungsprofil des
Beschwerdeführers aufwiesen. In solchen Tätigkeiten sollte der Umstellungs-,
Schulungs- oder Einarbeitsaufwand gering sein, zumal bei der Bestimmung des
Invalideneinkommens trotz langjähriger Tätigkeit als Koch nur auf das
Kompetenzniveau 1 mit einfachen und repetitiven Arbeiten abgestellt worden sei.
Unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher und beruflicher Ressourcen
sei von einer genügenden Vermittelbarkeit für zumutbare Verweisungstätigkeiten
auszugehen.
Diese Beurteilung entspricht in allen Teilen Gesetz und Praxis. Was der
Beschwerdeführer vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Aus
Art. 14a ELV ergibt sich nicht, dass ab dem 60. Altersjahr keine hypothetische
Erwerbstätigkeit mehr anzurechnen wäre. Der Versicherte beschränkt sich
ansonsten im Wesentlichen darauf, seine vorinstanzlichen Vorbringen zu
wiederholen. Diese hat das kantonale Gericht jedoch überzeugend entkräftet.
Hervorzuheben ist namentlich, dass die zur Bestimmung des Invalideneinkommens
in Betracht gezogenen einfachen und repetitiven Tätigkeiten keine
fachspezifische Berufsausbildung oder -erfahrung voraussetzen. Es trifft auch
nicht zu, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des Invalideneinkommens die
Tätigkeiten als Koch und Konditor als angepasst betrachtet hat. Sodann lässt
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die bundesgerichtliche
Praxis nicht den Schluss zu, eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der hier gegebenen
Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund des Alters des Versicherten nicht zumutbar.
Das Bundesgericht hat vielmehr verschiedentlich bei in etwa vergleichbarer
Ausgangslage - teils lagen sogar höhere gesundheitliche Beeinträchtigungen als
hier vor - entschieden, der versicherten Person sei es zumutbar, die
Restarbeitsfähigkeit trotz ihres Alters wirtschaftlich zu verwerten (vgl. etwa
Urteile 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016; 9C_168/2015 vom 13. April 2016; 9C_134/
2016 vom 12. April 2016; 8C_345/2013 vom 10. September 2013; 9C_918/2008 vom
28. Mai 2009).

2.5. Das Valideneinkommen und das von den erwähnten Prämissen ausgehende
Invalideneinkommen sind im Übrigen nicht umstritten. Gleiches gilt für den
Vergleich der Einkommen mit dem Ergebnis eines Invaliditätsgrades von 51 %.
Damit bleibt es beim Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
IVG). Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.

3. 
Streitig und zu prüfen bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem
vorinstanzlichen Entscheid.
Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 800.- angesetzt und je hälftig
den Parteien auferlegt. Sie hat sodann - in Kürzung der anwaltlichen Kostennote
- die von ihr als prozessnotwendig erachteten Anwaltskosten des Versicherten
auf Fr. 4'133.- festgesetzt und die IV-Stelle verpflichtet, diesem die Hälfte
dieses Betrags als Parteientschädigung auszurichten. Die jeweils hälftige
Aufteilung bei Gerichts- und Anwaltskosten hat das kantonale Gericht mit dem
Prozessergebnis begründet. Der Versicherte habe im Beschwerdeverfahren (nur)
teilweise obsiegt, indem ihm anstatt der beantragten ganzen eine halbe Rente
zugesprochen worden sei.
Der Beschwerdeführer beantragt, der IV-Stelle seien sämtliche Gerichtskosten
und die ganze Parteientschädigung aufzuerlegen. Dass er nur teilweise obsiegt
habe, rechtfertige nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine andere
Kostenverteilung. Die Parteientschädigung sei überdies auf Fr. 5'596.45
festzusetzen.

3.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

3.1.1. Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine
"Überklagung" nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine
Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte
Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1; 9C_672/2008
vom 23. Oktober 2008 E. 5.3.1; 8C_471/2007 vom       1. Februar 2008 E. 3.2
[zitiert in: Anwaltsrevue 2008 S. 244]; je mit Hinweisen, u.a. auf BGE 117 V
401 E. 2c S. 407; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1 mit
Hinweisen; Urteil 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2).
Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Prozessaufwand des Versichertenanwaltes höher ausfiel, weil eine ganze statt
der zugesprochenen halben Rente beantragt wurde. Im Lichte der dargelegten
Grundsätze besteht daher Anspruch auf eine Parteientschädigung in vollem
Umfang. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.

3.1.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der
Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen
Anforderungen genügt, darüber hinaus nur, ob die Anwendung des kantonalen
Rechts zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG)
Verfassungsverletzung geführt hat, wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des
Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot in
Betracht   (Art. 9 BV); es muss nicht nur die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar sein. Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines
Anwaltshonorars nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses
zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen
steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (SVR 2016
IV Nr. 14 S. 43, 8C_11/2016 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2016 UV Nr.
24      S. 75, 8C_354/2015 E. 9.2.2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, einen höheren Stundenaufwand
seines Anwalts geltend zu machen, ohne substantiiert darzutun, inwiefern die
Vorinstanz diesbezüglich in Willkür verfallen sein soll. Er macht sodann
geltend, die Vorinstanz habe diesbezüglich ihren Entscheid ungenügend begründet
und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 bs. 2 BV verletzt.
Die Rüge ist unbegründet. Das kantonale Gericht hat hinreichend klar dargelegt,
weshalb es lediglich den Stundenaufwand im Rahmen der zugesprochenen
Parteientschädigung für gerechtfertigt hält. Eine sachgerechte Anfechtung des
Entscheides war damit möglich (vgl. SVR 2015 IV   Nr. 30 S. 92, 9C_598/2014 E.
6.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.2. Die Beschwerde ist auch bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten
unbegründet. Die obzitierte Rechtsprechung zur Parteientschädigung ist hier
nicht anwendbar (erwähnte Urteile 9C_94/2010 E. 4.3 und 9C_672/2008 E. 5.2.1
[zusammengefasst in: SZS 2009 S. 133]). In der Beschwerde wird nicht dargelegt,
inwiefern der vorinstanzliche Entscheid dennoch Bundesrecht verletzen soll. Der
geltend gemachte Umstand, dass die IV-Stelle verfügungsweise einen
Rentenanspruch gänzlich verneint und im Beschwerdeverfahren den Anspruch auf
eine halbe Rente anerkannt hat, lässt nicht auf eine solche Rechtsverletzung
schliessen.

4. 
Der Beschwerdeführer obsiegt in einem vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im
Übrigen, insbesondere in der im Vordergrund stehenden Rentenfrage, unterliegt
er. Dies rechtfertigt, die Gerichtskosten zu drei Vierteln ihm sowie zu einem
Viertel der IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dementsprechend hat
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11.
April 2016 wird in Dispositiv-Ziffer 4 insoweit abgeändert, als die dem
Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung auf Fr. 4'133.- festgesetzt
wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 600.- dem Beschwerdeführer und
zu Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben