Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.447/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_447/2016

Urteil vom 3. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
20. Mai 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1957, arbeitete seit 2000 als Maschinenbediener in der
Firma B.________ AG. Ab Oktober 2012 litt er Kopf- und Rückenschmerzen sowie
Schwindel, weshalb er sich am 24. Juli 2013 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug anmeldete. Nach einer seitlichen Streifkollision vom 13. Februar
2013 zwischen einem Lastwagen und dem vom Versicherten gelenkten Personenwagen
erbrachte die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) für die in der Folge
geklagten Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) die gesetzlichen Leistungen
nach UVG. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen schützte mit rechtskräftigem
Entscheid vom 20. April 2016 den von der SUVA am 21. November 2013 verfügten
und mit Einspracheentscheid vom 6. März 2014 bestätigten folgenlosen
Fallabschluss per 6. Dezember 2013. Mit Verfügung vom 16. September 2014
verneinte die IV-Stelle Schaffhausen mangels einer invalidisierenden
Gesundheitsstörung einen Leistungsanspruch.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Obergericht des
Kantons Schaffhausen ab (Entscheid vom 20. Mai 2016).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Zusprechung einer halben
Invalidenrente beantragen. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren und der
Beschwerdeführer unabhängig fachärztlich polydisziplinär zu begutachten. Weiter
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet
dabei willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Inwiefern jedoch das
kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder
die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der Beschwerde klar und
detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 8C_19/2016 vom 4. April
2016 E. 1.2 mit Hinweis).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E.
3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/
2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009
IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und
der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen.

2. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf
Invalidenversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden
Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).

3.

3.1. In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung der Streitsache der
Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung
(hier: 16. September 2014) entwickelt hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit
Hinweis). Tatsachen, die erst später eingetreten sind, können mit einer
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht geltend gemacht
werden (Urteil 8C_322/2016 vom 17. Juni 2016 E. 1.1).

3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135
V 194), was in der Beschwerde zu begründen ist (Urteil 6B_883/2015 vom 24.
November 2015 E. 1). Hierbei handelt es sich um sogenannte "unechte Noven"
(Urteil 6B_455/2015 vom 26. November 2015 E. 2). Tatsachen oder Beweismittel,
welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst
nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können
von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein
(Urteil 8C_5/2016 vom 10. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese sogenannten
"echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (
BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).

3.3. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen
zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beanstandet, beruft er sich auf
zwei erstmals vor Bundesgericht neu aufgelegte Berichte der behandelnden Dres.
med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, und D.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH. Diese beiden von seinem Rechtsvertreter veranlassten
Berichte datieren vom 27. und 23. Juni 2016 und sind somit nach Erlass des
angefochtenen Entscheides erstellt worden. Dabei handelt es sich um vor
Bundesgericht unzulässige echte Noven (vgl. hievor E. 3.2 i.f.).

4. 

4.1. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Würdigung der Aktenlage mit
überzeugender Begründung - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) -
zutreffend erkannt, dass der als banal zu qualifizierende Unfall vom 13.
Februar 2013 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Rückenschmerzen
von längstens sechs Monaten führte. Nach einem Schub von Rückenbeschwerden im
Oktober 2012 mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit von anfänglich 100% und
sodann 50% ab Januar 2013 sei schon vor dem Unfall die Wiederaufnahme der
angestammten Tätigkeit in vollem Umfang auf den 15. Februar 2013 geplant
gewesen. Trotz der verbleibenden degenerativen Rückenproblematik vermöge der
Versicherte seine Arbeitskraft auf dem für ihn in Betracht kommenden
Arbeitsmarkt in leistungsausschliessender Weise wirtschaftlich zu verwerten.

4.2. Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der
rechtserhebliche medizinische Sachverhalt aufgrund der konkreten Aktenlage
hinreichend geklärt ist. Dabei handelt es sich um antizipierte Beweiswürdigung.
Insoweit kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit
Hinweisen; Urteil 1C_135/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2; vgl. auch Urteil
8C_705/2014 vom 4. Februar 2015 E. 4.3 mit Hinweis). Dass die vorinstanzliche
antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sei, macht der Beschwerdeführer nicht
geltend. Mit Blick auf seine Vorbringen finden sich keine Anhaltspunkte für
eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen beziehungsweise eine diesbezügliche
Rechtsverletzung. Es lässt sich damit nicht beanstanden, dass das kantonale
Gericht in Bezug auf den bei Verfügungserlass massgebenden Sachverhalt (E. 3.1
hievor) die Aktenbeurteilungen des Neurologen Dr. med. E.________ vom
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung als schlüssig
erachtet hat. Soweit sich der Versicherte hiegegen auf echten Noven (E. 3.3
hievor) beruft, sind seine Vorbringen in diesem Verfahren unzulässig. Damit ist
auch die Rüge unbegründet, dass die Vorinstanz zu Unrecht in antizipierter
Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet habe (vgl. SVR 2010
UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 2.2.2; Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015
E. 6 mit Hinweisen).

4.3. Was der Versicherte schliesslich gegen die auf der vorinstanzlichen
Feststellung des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens beruhende
Ermittlung des Invaliditätsgrades vorbringt, beschränkt sich auf
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, auf welche nicht weiter
einzugehen ist (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

5. 

5.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

5.2. Der Prozess ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) für den
letztinstanzlichen Prozess kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht
stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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