Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.444/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_444/2016

Urteil vom 31. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 12. Mai 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach der 1965 geborenen A.________ mit
Verfügung vom 30. Juli 2012 ab 1. September 2009 eine halbe und ab 1. April
2010 eine ganze Invalidenrente zu. Grundlage hierfür war ein bidisziplinäres
Gutachten des Rheumatologen Dr. med. B.________ und des Psychiaters PD Dr. med.
C.________ vom 30. März 2011. Im Dezember 2013 leitete die IV-Stelle eine
revisionsweise Rentenüberprüfung ein. Sie holte diverse Arztberichte und ein
bidisziplinäres Gutachten des Rheumatologen Dr. med. D.________ und des
Psychiaters Dr. med. E.________ vom 26. August 2014 ein. Mit Verfügung vom 9.
März 2015 hob sie die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des
folgenden Monats auf, da der Invaliditätsgrad nur noch 33 % betrage.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Mai 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr weiter eine
Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an
die IV-Stelle zurückzuweisen; vor Bundesgericht sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind
die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten. Die aufgrund
dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit
und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des
Urteils BGE 141 V 585; zur Unterscheidung von Tat- und Rechtsfragen bei
anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen oder vergleichbaren psychosomatischen
Leiden vgl. BGE 141 V 281 E. 7 S. 308).

2. 
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
Abs. 1 ATSG), der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die
Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden (BGE 141
V 281 E. 2.3 S. 10, 131 V 49 E. 1.2 S. 50) und zum Beweiswert von Arztberichten
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3. 
Strittig ist, ob es in der Zeit zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom
30. Juli 2012 und der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. März 2015 zu einer
wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen ist.
Die Vorinstanz erwog in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten,
gestützt auf das Gutachten des Rheumatologen Dr. med. D.________ und des
Psychiaters Dr. med. E.________ vom 26. August 2014 sei davon auszugehen, dass
sich der Gesundheitszustand der Versicherten in somatischer und psychischer
Hinsicht verbessert habe. Sie sei in einer angepassten, leichten bis
mittelschweren Tätigkeit ohne grosse und dynamische Wirbelsäulenbelastungen und
ohne grossen Kraftaufwand mit der linken Hand zu 100 % arbeitsfähig.

4. 
Umstritten und zu prüfen ist einzig der psychische Gesundheitszustand. Die
Versicherte legt einen Bericht der Klinik F.________, Privatklinik für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Mai 2016 auf. Dabei handelt es sich, da
erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid entstanden, um ein unzulässiges
echtes Novum (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548).

5. 
Die Versicherte bringt als Erstes vor, laut der Expertise des Dr. med.
E.________ vom 26. August 2014 habe sich die im Gutachten des Psychiaters PD
Dr. med. C.________ vom 30. November 2011 diagnostizierte posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) zurückgebildet. Diese Annahme
widerspreche den Berichten der behandelnden Ärzte der Klinik F.________ vom 1.
September 2014 und 23. März 2015 sowie des behandelnden Psychiaters Dr. med.
G.________ vom 18. Februar 2015, worin weiterhin eine PTBS diagnostiziert
worden sei.
 Dr. med. E.________ stellte im Gutachten vom 26. August 2014 fest, die
Versicherte verneine, dass es zu filmhaften Szenen von kriegerischen
Ereignissen in Bosnien komme; seit Ende 2011 seien keine so genannten
Flashbacks mehr aufgetreten. Die Vorinstanz legte dar, weshalb die Berichte der
Ärzte der Klinik F.________ vom 3. April 2014, 1. September 2014 und 23. März
2015 sowie des Dr. med. G.________ vom 8. April 2014 und 18. Februar 2015 an
der Einschätzung des Dr. med. E.________ nichts zu ändern vermögen. Nicht
gefolgt werden kann somit dem lediglich pauschalen Einwand der Versicherten,
die Vorinstanz habe die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte
nicht beachtet und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie fehlende
relevante Angaben der behandelnden Ärzte nicht eingeholt habe. Unbehelflich ist
auch ihre nicht weiter belegte Behauptung, das Thema der kriegerischen
Ereignisse in Bosnien sei für sie hoch schambesetzt, weshalb es ihr enorm
schwer falle, über erlebte Traumata zu berichten.

6.

6.1. PD Dr. med. C.________ hatte im Gutachten vom 30. März 2011 die Diagnose
einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) gestellt. Dr. med. E.________
diagnostizierte im Gutachten vom 26. August 2014 eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leicht-mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1/
33.0). Die Versicherte wendet ein, sie sei im Jahr 2014 dreimal und im Jahr
2015 einmal in der Klinik F.________ hospitalisiert gewesen, weshalb die
Feststellung des Dr. med. E.________, im Juli 2014 habe eine mittelgradige und
am 6. August 2014 eine leicht-mittelgradige depressive Episode vorgelegen,
nicht nachvollziehbar sei. Diese Rüge ist zu pauschal, als dass damit die
Einschätzung des Dr. med. E.________ entkräftet und die darauf gestützte
vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden
könnte (zur Würdigung von Administrativgutachten vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S.
470; siehe auch E. 8 hienach). Insbesondere zeigt sich, dass Dr. med.
E.________ den Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung ab Juli 2010 bis
August 2014 durchaus differenziert aufzeichnete.

6.2.

6.2.1. Die Versicherte rügt weiter, Dr. med. E.________ habe die
Arbeitsfähigkeit nach einem Schema beurteilt, wonach sie bei leichten
depressiven Episoden nicht, bei mittelgradigen zu 20 % und bei schweren zu 80 %
eingeschränkt werde. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Rüge befasst, dass
keine Bezugnahme auf den Einzelfall erfolgt sei. Zudem stimmten diese
Prozentangaben nicht mit den versicherungsmedizinischen Richtlinien überein;
denn laut dem Gutachten des PD Dr. med. C.________ vom 30. März 2011 könnten
gemäss den Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) bei einer
mittelgradigen depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen von 50 %
attestiert werden.

6.2.2. Leicht- bis höchstens mittelgradig schwere Störungen aus dem depressiven
Formenkreis sind in der Regel therapierbar und führen
invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts
geändert. Bei diesen Störungen wird vorausgesetzt, dass eine konsequente
Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent
ausweist. Fehlt es daran, ist praxisgemäss in der Regel keine invalidisierende
Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil 8C_131/2016 vom 14. Juli
2016 E. 5.3.1).
Die Vorinstanz erkannte richtig, dass die alle zwei- bis drei Wochen erfolgte
ambulante Therapie der Versicherten beim Psychiater Dr. med. G.________
grundsätzlich keine konsequente Depressionstherapie darstellte (vgl. Urteile
9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2 und 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E.
4.1 [zusammengefasst in AJP 2014 S. 253]). Hieran ändert nichts, dass sie seit
25. Februar 2014 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 9.
März 2015 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 320) dreimal in der Klinik F.________
hospitalisiert war. Denn sie weilte auch wochenlang - nämlich ab Mai 2014 bis
4. Juli 2014 und vom 7. September 2014 bis Ende Oktober 2014 - in Bosnien und
absolvierte in dieser Zeit, abgesehen von Telefonaten mit Dr. med. G.________,
keine Therapie.

6.2.3. Zudem ist zu beachten, dass die Versicherte - wie die Vorinstanz
unbestritten festgestellt hat - erhebliche Aktivitäten entwickelte und soziale
Kontakte unterhielt. Unter anderem war sie während des Bosnienaufenthalts von
Mai 2014 bis 4. Juli 2014 sogar in der Lage, ihren Verwandten bei
Überschwemmungen zu helfen, obwohl ihr bereits Anfang Juni die Medikamente
ausgegangen waren (vgl. Bericht der Klinik F.________ vom 1. September 2014).
Hievon abgesehen fällt ins Gewicht, dass das Beschwerdebild der Versicherten
durch psychosoziale Faktoren beeinflusst wurde. Dr. med. E.________ führte im
Gutachten vom 26. August 2014 nämlich aus, bei der Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit wirkten sich die krankheitsfremden psychosozialen Faktoren und
das psychische Leiden mit Krankheitswert negativ aus. Dies ist grundsätzlich
unbestritten. Zwar ist der Versicherten beizupflichten, dass psychosoziale und
soziokulturelle Faktoren mittelbar invaliditätsbegründend sind, wenn und soweit
sie den Wirkungsgrad der - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen
bestehenden - Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen (vgl. BGE 127 V 294
E. 5a S. 299). Vorliegend spielen sie offenkundig aber auch eine Rolle als
selbstständige und insoweit nicht versicherte direkte Ursache der
Leistungseinschränkung (vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.2.2 [I 514/
06]).

6.2.4. Nach dem Gesagten ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz in Abweichung vom Gutachten des Dr. med. E.________ vom 26. August
2014 die depressive Störung der Versicherten nicht als invalidisierenden
Gesundheitsschaden qualifizierte und eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit
verneinte. Dadurch verliert das Gutachten nicht per se an Beweiswert (nicht zur
Publ. vorgesehene E. 6.1 des Urteils BGE 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 mit
Hinweisen; Urteil 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). Somit braucht nicht
geprüft zu werden, ob die von Dr. med. E.________ angegebenen schematischen
Prozentangaben zur Arbeitsunfähigkeit bei depressiven Episoden den
versicherungsmedizinischen Richtlinien entsprechen (vgl. E. 6.2.1 hievor).

7.

7.1. Dr. med. E.________ prüfte im Gutachten vom 26. August 2014 die
invalidisierende Wirkung der von ihm weiter diagnostizierten anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nach den überholten sog.
Foerster-Kriterien (BGE 130 V 352). Die Versicherte verlangt die Einholung
eines Gutachtens nach den Standardindikatoren gemäss Urteil BGE 141 V 281 (zu
seiner Anwendbarkeit auf laufende Verfahren vgl. E. 8 desselben).

7.2. Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht ohne
weiteres ihren Beweiswert. Vielmehr ist aufgrund einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen
entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Es ist
eine frei überprüfbare Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen
in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf
Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; nicht zur
Publ. vorgesehene E. 6.1 des Urteils BGE 8C_676/ 2015).

7.3. Die Vorinstanz erwog mit Blick auf BGE 141 V 28, der Leidensdruck der
Versicherten sei nicht schwergradig ausgeprägt. Es bestehe kein schwerwiegendes
körperliches Leiden. Die depressive Störung sei durch psychosoziale Faktoren
bedingt. Die Versicherte sei zumindest im Jahre 2014 zweimal während mehrerer
Wochen ferienhalber in Bosnien gewesen. Es sei keine gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
ausgewiesen. Die Unüberwindbarkeit der Auswirkungen der in Frage stehenden
Schmerzproblematik sei damit zu verneinen.
Beweisrechtlich entscheidend und vorliegend zielführend ist der Aspekt in der
Kategorie "Konsistenz", insbesondere in Bezug auf den Indikator einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5 S. 11). Aufgrund des erheblichen
Aktivitätsniveaus der Versicherten (E. 6.2.3 hievor), des Umstands, dass der
Gutachter Dr. med. E.________ (gemäss AMD-System) keine schwerwiegenden
objektiven Befunde erhob, sowie der psychosozialen Problematik (E. 6.2.4
hievor) ist eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur
Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit führt, nicht nachgewiesen (vgl. auch
Urteil 8C_883/2014 vom 15. Januar 2016 E.4.3.2 [HAVE 2016 S. 241]). Die
Versicherte erhebt keine substanziierten Einwände, die am vorinstanzlichen
Ergebnis etwas zu ändern vermöchten.

8. 
Nicht stichhaltig ist der pauschale Einwand der Versicherten, die Berichte der
behandelnden Ärzte seien zweifelsohne aussagekräftiger als das Gutachten des
Dr. med. E.________ vom 26. August 2014. Denn sie legt nicht dar und es ist
auch nicht ersichtlich, dass sie wichtige Aspekte benennen, die bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. nicht zur Publ.
vorgesehene E. 6.2 des Urteils BGE 8C_676/2015).
Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse
mehr zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht. Dies
verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch
gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_384/
2016 vom 13. September 2016 E. 6). Von einer vorinstanzlichen Verletzung der
Begründungspflicht (hierzu vgl. BGE 142 II 154 E. 4.2 S. 157; 138 I 232 E. 5.1
S. 237) kann keine Rede sein.

9. 
Der vorinstanzliche Einkommensvergleich, der keinen rentenbegründenden
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ergab, ist unbestritten, weshalb sich
Weiterungen hierzu erübrigen.

10. 
Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr gewährt werden (Art. 64 BGG). Sie hat
der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist
(Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Advokatin Karin Wüthrich wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben