Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.441/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_441/2016

Urteil vom 15. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 26.
Mai 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden hob die dem 1965 geborenen A.________ seit
Oktober 1998 ausgerichtete ganze Invalidenrente auf das Ende des der Verfügung
vom 22. März 2016 folgenden Monats auf. Gleichzeitig hielt sie gestützt auf
Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG fest, einer allfälligen Beschwerde
werde die aufschiebende Wirkung entzogen.

B. 
Hiegegen liess A.________ Beschwerde führen und beantragen, die IV-Stelle sei
zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten;
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Das gleichzeitig eingereichte Gesuch, mit dem eingelegten Rechtsmittel sei die
aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, wies das Obergericht Appenzell
Ausserrhoden mit Verfügung vom 26. Mai 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde in der Hauptsache wieder herzustellen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 140 I 90 E. 1 S. 92; 139 V 42 E. 1 S. 44).

1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unter anderem gegen Vor- und
Zwischenentscheide zulässig (Art. 92 und Art. 93 BGG).
Beim hier angefochtenen Gerichtsentscheid handelt es sich um einen
Zwischenentscheid. Dessen Anfechtbarkeit setzt voraus, dass er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; ein
Anwendungsfall von lit. b derselben Bestimmung liegt nicht vor). Wie es sich
damit verhält, kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.

2.

2.1. Verfügungen über die aufschiebende Wirkung stellen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar, so dass mit der dagegen
erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann. Insoweit besteht eine qualifizierte Rügepflicht, weswegen das
Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern
prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
wird. Daher obliegt es der Beschwerde führenden Person (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für
die staatsrechtliche Beschwerde galten), klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen
Rechte inwiefern durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt worden sind
(vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_447/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das kantonale Gericht habe in
Verletzung des Willkürverbots (vgl. Art. 9 BV) festgestellt, dass sein
Interesse an der Weiterausrichtung der Invalidenrente geringer wöge als
dasjenige der Verwaltung an der sofortigen Vollstreckung der angeordneten
Massnahme. Er legt nicht klar und detailliert anhand des angefochtenen
Entscheids dar, inwiefern dieser hinsichtlich der beanstandeten
Interessenabwägung oder der Verneinung einer eindeutigen Prognose über den
Verfahrensausgang offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.1 S 168 mit
Hinweisen). Für die Annahme von Willkür reicht es im Übrigen nicht aus, dass
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Ebenso
wenig wird schliesslich dargetan, worin die in der Beschwerde angesprochene
Verletzung des Vertrauensschutzes bestehen könnte.

2.2.2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das kantonale Gericht sei auf
seine Vorbringen hinsichtlich der Prozessaussichten nicht eingegangen und habe
damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
Auch in diesem Punkt ist eine klare und detaillierte Darstellung anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass Entscheiden über die aufschiebende Wirkung wegen der
damit verbundenen zeitlichen Dringlichkeit nicht die gleiche Tragweite zukommt
wie bei Sachentscheiden, zumal die vorsorgliche Anordnung jederzeit wieder
geändert werden kann (Urteil 2C_598/2012 vom 21. November 2012 E. 2.3 mit
Hinweis).

2.3. Fehlt es nach dem Gesagten an einer hinreichend gerügten
Verfassungsverletzung, ist danach nicht von Amtes wegen zu forschen. Mangels
Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) ist daher - ohne dass eine Nachfrist
anzusetzen wäre (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247) - auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Damit erübrigt sich zugleich eine (nicht ausdrücklich beantragte)
Anordnung nach Art. 103 Abs. 3 BGG.

3. 
Das Verfahren ist in reduziertem Rahmen kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a
BGG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juli 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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