Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.436/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_436/2016

Urteil vom 5. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 26. Mai 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Juni 2016 (Poststempel) gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE
131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das von der
Beschwerdeführerin im Verfahren 200 16 368 IV gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 61 lit. f ATSG und Art. 111
Abs. 1 VRPG/BE allein wegen aussichtsloser Rechtsmittelerhebung und nicht etwa
wegen fehlender finanzieller Bedürftigkeit abgewiesen und deshalb die Bezahlung
eines Kostenvorschusses angeordnet hat,
dass sich die Beschwerdeführerin zu den vom kantonalen Gericht als gering
eingestuften Prozessaussichten letztinstanzlich nicht näher äussert, statt
dessen allein ihre finanziellen Verhältnisse als Beschwerdegrund anführt,
dass damit dem Erfordernis einer sachbezogenen Beschwerdeführung offensichtlich
nicht Genüge getan ist,
dass deshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur
Anwendung gelangt, und zwar ungeachtet dessen, ob entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung gegen die angefochtene Verfügung überhaupt zum
gegenwärtigen Zeitpunkt Beschwerde erhoben werden könnte (dazu siehe Art. 93
Abs. 1 BGG; zwar wird ein Kostenvorschuss verlangt, ohne indessen für den Fall
der Nichtleistung einen Rechtsnachteil anzudrohen),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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