Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.434/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_434/2016

Urteil vom 12. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzungen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Juni 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung näher dargelegt hat,
unter welchen Voraussetzungen die eine Invalidenrente beziehende Person einen
Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 IVG für Stiefkinder hat,
dass sie in einem nächsten Schritt geprüft hat, ob das dafür geforderte
Pflegeverhältnis gegeben ist, d.h. ob die leiblichen Kinder der neuen Ehegattin
auf Dauer ausgerichtet zu unentgeltlicher Pflege und Erziehung in der ehelichen
Hausgemeinschaft leben,
dass das kantonale Gericht dies und damit den Anspruch auf Kinderrenten wegen
fehlender Hausgemeinschaft verneinte,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen einzig die
Vorgehensweise der Invalidenversicherung bei der Anspruchsabwicklung
beanstandet, ohne indessen eine Rechtsverletzung zu behaupten, geschweige denn
aufzuzeigen,
dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend
begründet erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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