I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.434/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_434/2016 Urteil vom 12. Juli 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzungen), Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Juni 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2016, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung näher dargelegt hat, unter welchen Voraussetzungen die eine Invalidenrente beziehende Person einen Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 IVG für Stiefkinder hat, dass sie in einem nächsten Schritt geprüft hat, ob das dafür geforderte Pflegeverhältnis gegeben ist, d.h. ob die leiblichen Kinder der neuen Ehegattin auf Dauer ausgerichtet zu unentgeltlicher Pflege und Erziehung in der ehelichen Hausgemeinschaft leben, dass das kantonale Gericht dies und damit den Anspruch auf Kinderrenten wegen fehlender Hausgemeinschaft verneinte, dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen einzig die Vorgehensweise der Invalidenversicherung bei der Anspruchsabwicklung beanstandet, ohne indessen eine Rechtsverletzung zu behaupten, geschweige denn aufzuzeigen, dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Juli 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben