Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.433/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_433/2016

Urteil vom 28. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Mai 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1965 geborene A.________ war seit 1. April 2014 bei der B.________ AG als
Chauffeur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 30. Mai 2014 geriet der von ihm geführte, mit einer schweren
Palette beladene Handhubwagen ("Rolli") in Fahrt und drohte seitlich von der
Ladefläche des Lastwagens zu gleiten; der Versicherte lenkte die Ladung an die
vordere Lastwagenwand, wobei sein rechtes Knie eingeklemmt wurde (vgl.
Schadenmeldung UVG vom 7. Juli 2014 und Auskünfte des Versicherten vom 26.
November 2014). Der erstbehandelnde Dr. med. C.________, FMH Allgemeine
Medizin, diagnostizierte am 28. Juni 2014 ein Kontusionstrauma des rechten
Knies mit Läsion am Innenmeniskushinterhorn und mit medio-ventralem Erguss
(Bericht vom 6. September 2014). Am 29. Juli 2014 wurde im Spital D.________
eine arthroskopisch durchgeführte Teilresektion des Innenmeniskushinterhornes
vorgenommen (Bericht vom 29. Juli 2014). Laut kreisärztlicher Beurteilung des
Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädie, SUVA Zentralschweiz, vom 3.
Dezember 2014 führte die erlittene Prellung/Einklemmung des rechten Kniegelenks
aufgrund des Befundes zu einer Arthroskopie; die dabei festgestellte
ausgedehnte Knorpelschädigung des medialen Femurcondylus war als
unfallunabhängig zu betrachten, der Unfall hatte keine zusätzlichen
strukturellen Läsionen zur Folge, die bildgebend nachweisbar waren. Gestützt
auf diese Auskünfte stellte die SUVA die bislang erbrachten Leistungen
(Heilbehandlung; Taggeld) auf den 19. Dezember 2014 ein (Verfügung vom 11.
Dezember 2014). Der Versicherte liess Einsprache erheben und ärztliche
Dokumente auflegen (worunter Berichte des Dr. med. F.________, Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin, vom 12.
Dezember 2014, des Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie,
Fähigkeitsausweis Manuelle Chirurgie [SAMM], vom 14. Januar 2015 sowie des Dr.
med. H.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 19. Februar
2015). Die SUVA holte unter anderem die Auskunft des Dr. med. E.________ vom 9.
Februar 2015 sowie die von Dr. med. I.________, Facharzt Chirurgie FMH,
Arbeitsarzt, und med. pract. J.________, Facharzt für Chirurgie, beide SUVA
Versicherungsmedizin, gemeinsam erstellte Chirurgische Beurteilung vom 27. Mai
2015 ein. Mit Einspracheentscheid vom 8. September 2015 wies sie den
eingelegten Rechtsbehelf ab.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern ab
(Entscheid vom 17. Mai 2016).

C. 
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei in Abänderung des Einspracheentscheids der SUVA
vom 8. September 2015 festzustellen, dass er Anspruch auf die vollen
gesetzlichen Leistungen in Zusammenhang mit dem Unfall vom 30. Mai 2014 habe
und der Status quo sine nach dem 19. Dezember 2014 eingetreten sei; die SUVA
sei zu verpflichten, ihm das Honorar des ihn beratenden Arztes (Dr. med.
G.________) zu ersetzen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen
ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG).

1.3. Der Beschwerdeführer legt letztinstanzlich erstmals einen Bericht des Dr.
med. G.________ vom 10. Juni 2016 auf, womit dieser im Wesentlichen zur
Chirurgischen Beurteilung des Dr. med. I.________ und des pract. med.
J.________ vom 27. Mai 2015 Stellung nimmt. Tatsachen oder Beweismittel, die
sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch nach dem
angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von
vornherein nicht erst durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein
(Urteile 2C_531/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2; 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014
E. 2.3). Diese sogenannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren
in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S.
344; Urteil 8C_5/2016 vom 10. März 2016 E. 2.1).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 19. Dezember 2014
hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hatte.
Prozessthema bildet dabei die Frage, ob der Status quo sine vel ante
(spätestens) in diesem Zeitpunkt eingetreten sei. Das kantonale Gericht hat die
zur Beurteilung zu beachtenden Rechtsgrundlagen unter Hinweis auf den
Einspracheentscheid vom 8. September 2015 zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Zu betonen ist, dass bei Entscheiden gestützt auf
versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder
ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im
Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V
225 E. 5.2 S. 229; 135 V E. 4.4 S. 470).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat erkannt, die Ärzte der SUVA begründeten unter
Bezugnahme auf die klinisch, bildgebend und intraoperativ erhobenen Befunde
sowie die medizinische Literatur nachvollziehbar und überzeugend, weshalb die
Pathologien im rechten Kniegelenk spätestens ab dem Zeitpunkt der
Leistungseinstellung (19. Dezember 2014) nicht mehr auf den Unfall vom 30. Mai
2014 zurückgeführt werden könnten. Dr. med. I.________ und med. pract.
J.________ zeigten schlüssig auf, dass den entgegenstehenden Auffassungen der
behandelnden Ärzte (Dres. med. F.________, G.________ und H.________) nicht
gefolgt werden könne. Sie erläuterten eingehend die Frage, ob die Reruptur des
Innenmeniskus unfallbedingt sei, und sie hielten fest, dass bei einem
traumatisch verursachten Knorpelschaden auch andere periartikuläre Weichteile
betroffen sein müssten, was hier nicht der Fall gewesen sei. Da die Läsion des
Innenmeniskus nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf
den Unfall vom 30. Mai 2014 zurückgeführt werden könne, gelte dies auch für die
nach der am 29. Juli 2014 vorgenommenen Teilresektion aufgetretene Reruptur des
Restmeniskus. Insgesamt sei festzustellen, dass das Unfallereignis mangels
erheblicher Krafteinwirkung und mangels frisch festgestellter, auch äusserer
Verletzungen keinen isolierten Meniskusschaden verursacht habe, und es gebe
keine medizinischen Dokumente, aufgrund welcher diese Schlussfolgerung in
Zweifel zu ziehen sei.

3.2.

3.2.1. Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann, wie der Beschwerdeführer zu
Recht vorbringt, nicht beigepflichtet werden. Dr. med. I.________ und pract.
med. J.________ hielten zwar unbestritten in ihrer Aktenbeurteilung vom 27. Mai
2015 fest, aus den bildgebenden Befunden sei zu schliessen, dass sich der
vorbestehende, ausgedehnte Knorpelschaden (Chondromalazie des medialen
Femurcondylus und geringer auch des medialen Tibiaplateaus) sowie die
vorbestehende Arthrose seit dem Unfall nicht signifikant verändert hatten.
Indessen ist ihren Feststellungen zu entnehmen, dass der Versicherte davor nie
wegen Kniebeschwerden ärztliche Behandlung beanspruchte und deswegen nie
arbeitsunfähig war. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der
genannten Ärzte, neben dem komplexen Innenmeniskusschaden erklärten die
Chondromalazie und Arthrose die bestehenden Schmerzen über dem medialen
Gelenkspalt, weshalb nach drei bis vier Wochen vom Status quo sine auszugehen
sei, nur schwer nachvollziehbar. Ihr Hinweis, der Versicherte habe anlässlich
des Gesprächs mit dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA vom 26. November 2014
angegeben, vor dem Unfall gelegentlich unter Kniebeschwerden gelitten zu haben,
wurde - wie sich aus dem Folgenden ergibt - auch in Bezug auf die Läsion des
Meniskus nicht mit ärztlichen Fakten untermauert. Es könnte auch der Auffassung
des Dr. med. G.________ gefolgt werden, wonach der arthroskopisch festgestellte
Knorpelschaden auch nach dem Unfall kein eigenes Krankheitspotential hatte, das
therapiebedürftig gewesen war (Bericht vom 14. Januar 2015). Dafür sprach auch,
dass der Chirurg anlässlich der Arthroskopie vom 29. Juli 2014 neben der
Teilresektion des Innenmeniskushinterhornes kein Microfracturing des
Knorpelschadens durchführte und postoperativ davon Abstand genommen wurde,
sogenannte Chondroprotektiva einzusetzen.

3.2.2.

3.2.2.1. Dr. med. I.________ und pract. med. J.________ gingen davon aus,
traumatische Meniskusrisse seien grundsätzlich nur anzunehmen, wenn andere
Strukturen (am Bandapparat oder an den Knochen) auch verletzt wurden; eine
seltene Ausnahme bilde der Drehsturz, bei dem das rotierte, anfangs gebeugte
Knie bei Fixierung des Ober- oder Unterschenkels in die Streckung gezwungen
werde. Inwiefern dies hier angesichts des vom Versicherten geschilderten
Ablaufs des Unfallgeschehens, der unter den Parteien unbestritten ist, nicht
zutreffen soll, erscheint zumindest zweifelhaft. Wenn der Versicherte sich mit
dem rechten Bein gegen die seitlich zum Rand der Ladefläche gleitende Palette
stemmte und den "Rolli" mit der Handlenkung gegen die Lastwagenvorderwand
leitete, wurde das rechte Knie eingeklemmt; daher ist nicht unwahrscheinlich,
dass er rückwärts zu fallen drohte, sich auffangen und wieder aufrichten konnte
und dabei eine Distorsion des rechten Knies erlitt.

3.2.2.2. Dr. med. I.________ und pract. med. J.________ führten weiter aus, es
fehlten Zeichen einer akuten Meniskusverletzung (Einklemmungserscheinungen;
deutliche Einschränkung der Gehfähigkeit; innerhalb kurzer Zeit auftretende
Ergussbildung). Dazu ist festzuhalten, dass nicht weiter begründet wird,
weshalb sich die Folgen eines traumatischen Meniskusrisses sofort, mithin akut
nach einem Unfall in einem typischen Krankheitsbild manifestieren sollen. Dr.
med. I.________ und pract. med. J.________ zitieren zu diesem Punkt denn auch
keine einschlägige medizinische Literatur. In diesem Zusammenhang übersehen sie
zudem, dass der Versicherte nach dem Unfall vom 30. Mai 2014 erstmals am 28.
Juni 2014 einen Arzt aufsuchte, der unter anderem einen Erguss am rechten
Kniegelenk medio-ventral festhielt (Bericht des Dr. med. C.________ vom 6.
September 2014). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche anderen
Ärzte, auch Kreisarzt Dr. med. E.________, von einer unfallbedingten Ruptur des
Meniskus ausgingen, die auch gemäss der Chirurgischen Beurteilung des Dr. med.
I.________ und des. med. pract. med. J.________ vom 27. Mai 2015 einen
wesentlichen Teil der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen ausmachte.

3.3. Insgesamt betrachtet sind zumindest geringe Zweifel (vgl. E. 2 hievor) an
der allein gestützt auf die Akten vorgenommenen Chirurgischen Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts der SUVA-Ärzte Dr. med. I.________ und pract. med.
J.________ vom 27. Mai 2015 anzunehmen. Die Sache ist daher an die SUVA zur
Klärung der sich stellenden Fragen zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch
auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung über den 19. Dezember
2014 hinaus neu verfüge.

4. 
Aus dem Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass das vom Beschwerdeführer in
das Einspracheverfahren eingebrachte Gutachten des Dr. med. G.________ vom 14.
Januar 2015, entgegen der scheinbaren Auffassung des kantonalen Gerichts, einen
beweiskräftigen Bericht eines den Versicherten beratenden und nicht
behandelnden Arztes darstellte. Die SUVA hat denn auch gestützt darauf zur
Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts die umfangreich ausgefallene
ärztliche Beurteilung des Dr. med. I.________ und des pract. med. J.________
eingeholt. Unter diesen Umständen hat die SUVA - entgegen der Auffassung des
kantonalen Gerichts - gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG für das Honorar des Dr.
med. G.________ aufzukommen, das die Vorinstanz zu bestimmen haben wird.

5.

5.1. Der SUVA werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten auferlegt
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

5.2. Sie hat den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern vom 17. Mai 2016 sowie der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 8. September 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach den vorzunehmenden
Abklärungen über den Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung neu verfüge.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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