Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.432/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_432/2016

Urteil vom 5. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. Mai 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Juni 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE
131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Vorinstanz vor dem Entscheid eine öffentliche Verhandlung unter Beizug
eines Übersetzers durchgeführt hat,
dass sie im angefochtenen Entscheid in Würdigung der Akten und
Auseinandersetzung mit den für entscheidwesentlich erachteten Parteivorbringen
näher erörtert hat, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
24. Januar 2014 Bestand hat,
dass der Beschwerdeführer zwar letztinstanzlich das vom kantonalen Gericht
dabei für massgeblich erachtete polydisziplinäre Gutachten der asim vom 4.
Oktober 2013 kritisiert, ohne sich indessen mit den dazu bereits ergangenen
Erwägungen der Vorinstanz näher auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern
das kantonale Gericht dabei gegen Bundesrecht verstossen haben könnte;
lediglich seine bereits vor Vorinstanz vorgetragene Sicht der Dinge zu
wiederholen, genügt nicht,
dass es ebenso wenig ausreicht, eine Verletzung der Begründungspflicht
geschweige denn von Art. 6 EMRK allein damit zu behaupten, die Vorinstanz habe
nicht sämtliche Vorbringen im angefochtenen Entscheid aufgegriffen, ohne
zugleich aufzuzeigen, inwiefern das nicht Erörterte von entscheidwesentlicher
Bedeutung gewesen sein soll,
dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich nicht den eingangs erwähnten
Begründungsanforderungen an eine Beschwerdeschrift vor Bundesgericht zu genügen
vermag,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ohne
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (dazu s. SVR 2014 UV Nr. 11 S. 37
[Urteil 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013] E. 2.2; Art. 57 ff. BGG) auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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