Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.431/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_431/2016

Urteil vom 22. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 18. Mai 2016.

Sachverhalt:

A. 
Nach einem am 14. Dezember 2006 von A.________ (Jg. 1966) erlittenen
Verkehrsunfall kam die AXA Versicherungen AG (AXA) für Heilbehandlung auf und
richtete Taggelder aus. Nach Einsichtnahme in das Gutachten des Dr. med.
B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Zertifizierter
Medizinischer Gutachter SIM, vom 28. September 2014 stellte sie ihre Leistungen
mangels natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen versichertem
Unfallereignis und noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit
Verfügung vom 17. November 2014 - unter Verzicht auf eine Rückforderung zu viel
ausgerichteter Zahlungen - rückwirkend per 31. Dezember 2008 ein. Daran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2015 fest.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 18. Mai 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht erheben mit den Begehren, es
seien ihr unter Aufhebung des kantonalen Entscheides weiterhin die gesetzlichen
Leistungen, insbesondere Taggeld- und Rentenleistungen zu gewähren sowie
Heilungskosten zu übernehmen; eventuell sei die AXA zu verpflichten, die Höhe
der Geldleistungen nach Einholung eines Obergutachtens neu festzulegen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten       (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht -
anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG).
Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen -
unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch
solche, die vor Bundesgericht nicht (mehr) aufgeworfen werden, zu untersuchen (
BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid sowohl in
materieller als auch in formeller, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht
zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird.

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat nach eingehender Auseinandersetzung mit der
medizinischen Aktenlage vor und nach dem Verkehrsunfall vom 14. Dezember 2006
einerseits erkannt, dass das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 28.
September 2014 nachvollziehbar und begründet ist, und demzufolge das
Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis
und dem Gesundheitsschaden mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen erachtet. Andererseits hat es auch die
adäquate Kausalität dieses Unfalles für das - ausschliesslich noch psychische -
Beschwerdebild nach Prüfung der dafür rechtsprechungsgemäss notwendigen
Kriterien mit einleuchtender Begründung verneint.

2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz ihre Beurteilung
vorwiegend auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 28.
September 2014 gestützt hat und damit der Expertise des Zentrums für
Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel vom 17. Februar 2009 sowie den
Berichten des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 23. November 2006, 20. November 2007 und 10. Juni 2010
nicht genügend Beachtung geschenkt habe.

2.3. Auch wenn sich das ZMB und Dr. med. C.________ in zeitlicher Hinsicht
länger mit der gesundheitlichen Problematik der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt haben mögen, wird allein dadurch die Beweistauglichkeit des
ausführlichen Gutachtens des Dr. med. B.________ nicht in Frage gestellt.
Dieses erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine
hinreichende medizinische Beurteilungsgrundlage. Dass das kantonale Gericht bei
der Prüfung der zur Diskussion stehenden Kausalitätsfrage primär darauf
abgestellt hat, ist Ergebnis der ihr zustehenden Beweiswürdigung. Diese ist
äusserst sorgfältig und gründlich vorgenommen worden und überzeugt. Dagegen
vermag die behauptete - nicht weiter belegte - Bestätigung einer unfallkausalen
psychischen Beeinträchtigung nach dem 31. Dezember 2008, auf welches Datum hin
die angefochtene Leistungseinstellung erfolgt ist, nicht aufzukommen.

2.4. Die dagegen weiter erhobenen Einwände ändern daran nichts. Namentlich geht
es nicht an, aus Symptomen, welche die Beschwerdeführerin selbst festgestellt
haben will, mit einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach
Extrembelastung eine Diagnose    (ICD-10 F62.0) abzuleiten, von welcher im
Rahmen zahlreicher Untersuchungen durch erfahrene Fachleute bisher
unbestrittenermassen nie die Rede war. Angesichts der umfassenden Dokumentation
der medizinischen Verhältnisse erübrigen sich auch in diese Richtung gehende
zusätzliche Abklärungen resp. die Einholung eines Obergutachtens, wie sie
eventualiter beantragt worden sind. Davon sind - in antizipierter
Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) - keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten, welche sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnten. Der
Vorinstanz kann insoweit weder eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG) noch eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) vorgehalten
werden. Dies gilt ebenso für die geltend gemachte unvollständige
Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift angeführten
persönlichen Umstände wie vorbestandene narzisstische Persönlichkeitsstörung,
psychisch bedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Unfallzeitpunkt und anlässlich
einer Anfang 2008 versuchten, vorzeitig wieder abgebrochenen beruflichen
Wiedereingliederung wird nicht dargetan, inwiefern hier ein Zusammenhang mit
der streitigen Kausalitätsbeurteilung bestehen sollte. Lediglich eine
behauptete, aber nie eindeutig diagnostizierte und vorinstanzlich verneinte
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder eine angebliche Teilkausalität
des Unfalles vom 14. Dezember 2006 sind nicht geeignet, die vorinstanzliche
Verneinung der natürlichen Kausalität in Frage zu stellen. Ist schon die
natürliche Unfallkausalität nicht gegeben, erübrigt sich eine Prüfung der
adäquaten Kausalität (vgl. Urteile 8C_942/2015 vom 7. Juli 2016 E. 2 und 8C_798
/2015 vom 18. März 2016 E. 2.1 und 3). Wie es sich mit den für die Beurteilung
der Adäquanz wesentlichen Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und der
ärztlichen Fehlbehandlung zufolge unterbliebener Stabilisierung vor einer
Traumabearbeitung verhält, kann deshalb dahingestellt bleiben.

3. 
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs.
1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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