Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.430/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_430/2016

Urteil vom 31. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Dufourstrasse 46, 8034 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 19. Mai 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1958, war ab 1. Juni 2008 im Spital B.________ als
Anästhesiepfleger angestellt und in dieser Eigenschaft bei der HDIGerling
Industrie Versicherung AG (nachfolgend: HDI-Gerling) gegen die Folgen von
Unfällen versichert. Am 19. September 2008 kollidierte er mit seinem Motorrad
mit einem von links kommenden, nicht vortrittsberechtigten Auto und stürzte.
Dabei zog er sich eine Hirnerschütterung zu und brach einen Teil eines Zahnes
ab (vgl. Schadensmeldung vom 22. September 2008). Die HDI-Gerling erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5.
Februar 2014, mit welcher A.________ ab 1. Juni 2013 eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung zugesprochen worden war, wurde vom
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 23. Mai 2014 infolge Verlegung
des Wohnsitzes ins Ausland vor Erlass dieser Verfügung aufgehoben und die Sache
an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen; das
Bundesverwaltungsgericht sprach ihm ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente
der Invalidenversicherung zu. Mit Verfügung vom 1. September 2014, bestätigt
mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2015, stellte die HDI-Gerling ihre
Leistungen per 31. Januar 2014 ein.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 19. Mai 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien
der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen
über den 31. Januar 2014 hinaus zu erbringen, namentlich eine Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 % ab 1. Juni 2013 sowie eine
Integritätsentschädigung von mindestens 20 %.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181
mit Hinweis), insbesondere bei nicht objektivierbaren Unfallfolgen, wie etwa
einem Schleudertrauma (BGE 134 V 109; 117 V 359), einem Schädelhirntrauma (BGE
117 V 369; Urteil 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 E. 2.1) oder psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133), sowie den Anspruch auf eine
Rente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt
für die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), speziell bei
versicherungsinternen Ärzten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Darauf wird
verwiesen.

3. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden medizinischen Berichte in E. 5 ihres
Entscheids einlässlich wiedergegeben. Darauf wird ebenfalls verwiesen.
Hinzuweisen bliebt auf das Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH,
Basel (nachfolgend ABI), vom 20. August 2013, in welchem die Experten mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F 60.3), eine bipolare
affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10: F 31.0), ein
chronisch intermittierendes, vor allem belastungsabhängiges lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.5), den Status nach Motorradunfall vom 19.
September 2008 mit Schädelprellung, Commotio cerebri, Thorax- und
Rückenprellung sowie Ellenbogenkontusion rechts, und ein Asthma bronchiale
(ICD-10: J 45.9) diagnostizierten. In der angestammten Tätigkeit bestehe volle
Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten körperlich leichten bis
intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden, einfachen Tätigkeit ohne
Erfordernis einer länger dauernden Konzentration bestehe aus psychischen
Gründen eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 %; die Ursache der leichten
kognitiven Störung (milde traumatische Hirnverletzung, psychisches Leiden oder
frühere Alkoholabhängigkeit) sei angesichts des psychischen Leidens nicht
relevant. Ob der Unfall vom 19. September 2008 alleiniger Auslöser für die
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei, könne nicht beurteilt werden.
Weiter ist das psychiatrische Konsilium von Frau Dr. med. C.________,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitende Ärztin, Spital
D.________, vom 22. August 2007 zu erwähnen, in welchem sie in psychischer
Hinsicht eine subdepressive Verstimmung mit Erschöpfungszustand bei
manisch-depressiver Erkrankung, den Status nach jahrelangem schwerem
Alkoholabusus bis Dezember 2005, den Status nach schwerer frühkindlicher
Traumatisierung (bei Verdacht auf konsekutive Körperfühlstörungen) sowie den
Verdacht auf Medikamentenmissbrauch (Schmerzmittel,
Morphinderivat-Schmerzmittel) diagnostizierte.

4. 
Der Versicherte macht eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes geltend.
Infolge der jahrelangen Ausrichtung von Taggeldern habe er von der Erfüllung
sämtlicher Leistungsvoraussetzungen und somit von weiteren Leistungen seitens
der HDI-Gerling ausgehen dürfen.
Die Frage, ob die geltend gemachte Verletzung von Art. 9 BV rechtsgenüglich
(Art. 106 Abs. 2 BGG) gerügt wurde, kann offen bleiben. Denn dieser Einwand ist
jedenfalls unbehelflich. Die Ausrichtung von vorübergehenden Leistungen wie
Taggelder sind keine Vertrauensbasis für weitere Leistungen; so wird in Art. 16
Abs. 2 Satz 2 UVG klar und auch für Laien verständlich die befristete
Ausrichtung der Taggelder festgehalten (vgl. dazu auch BGE 134 V 109 E. 4.1 S.
113). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass einerseits die Voraussetzungen zur
Leistung von Taggeldern (Art. 16 f. UVG) nicht identisch sind mit jenen bei
Ausrichtung einer Rente (Art. 18 ff. UVG) und andererseits unterschiedliche
Anforderungen bestehen zur Ausrichtung einer Invalidenrente nach UVG
(Kausalitätsprinzip) im Vergleich zu jener nach IVG (Finalprinzip).

5. 
Weiter lässt der Versicherte unter Berufung auf BGE 141 V 281 eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes resp. einen unzureichend abgeklärten Sachverhalt
geltend machen. Er übersieht dabei, dass die Anforderungen von BGE 141 V 281
nur zur Anwendung gelangen, sofern ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall besteht (
BGE 141 V 574 E. 5.2 S. 581). Mit anderen Worten hat die Rechtsprechung von BGE
141 V 281 keinen Einfluss auf die Überprüfung des Kausalzusammenhangs bei nicht
objektivierbaren Beschwerden. Es kann durchaus zuerst geprüft werden, ob ein
solcher zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 19. September
2008 überhaupt besteht.
Der Einwand, die HDI-Gerling wäre gehalten gewesen, in Beachtung der Anregung
des behandelnden Psychologen vom 11. Oktober 2011 eine weitere psychiatrische
und neuropsychologische Abklärung zu veranlassen, vermag keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes zu begründen. Die HDI-Gerling wie auch die Vorinstanz
durften gestützt auf die Schlussfolgerungen im polydisziplinären ABI-Gutachten
vom 20. August 2013 davon ausgehen, dass eine erneute neuropsychologische
Abklärung zur Erstellung des massgeblichen Gesundheitszustandes nicht notwendig
war.
Schliesslich erweist sich die Rüge, auf die Einschätzung des Vertrauensarztes
Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7.
Dezember 2011 könne nicht abgestellt werden, als unbehelflich. Es ist
einerseits festzuhalten, dass auch Aktengutachten Beweiskraft zukommen kann,
namentlich wenn der Befund nicht strittig ist, sondern bloss dessen
medizinische Beurteilung (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2, 8C_239/2008);
andererseits gelangt Dr. med. E.________ mit dem Vertrauensarzt Dr. med.
F.________, Facharzt für Innere Medizin, sowie den Experten des ABI
übereinstimmend und mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, die leichten
kognitiven Einschränkungen seien vorbestehend bzw. der Status quo sine erreicht
und eine weitere neuropsychologische Abklärung sei nicht notwendig. Die
Einschätzung des behandelnden Psychologen vermag deshalb diese fachärztlichen
Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen.
Andere Gründe, weshalb der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt nicht
zutreffend sein soll, werden nicht geltend gemacht. Anzufügen bleibt, dass in
BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 - wie auch schon in BGE 137 V 210 E. 6 S. 266 -
festgehalten wird, die nach altem Verfahrensstand eingeholten Gutachten würden
nicht einfach unbeachtlich, sondern könnten im Einzelfall weiterhin Grundlage
einer Leistungsbeurteilung sein.

6. 
Mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGE 135 V 465
E. 5.1 S. 472) kann der natürliche Kausalzusammenhang offen blieben, sofern die
Adäquanz zu verneinen ist. Diese wird nachfolgend geprüft.

7.

7.1. Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102 E. 5b
/bb S. 103 mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst
abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein
Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die
Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung. Ergeben die
Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen
erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer
solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1
S. 338) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber
ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die
Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle
mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls
erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366
und 117 V 369 E. 4b S. 382 festgelegten, mit BGE 134 V 109 E. 10.2 f. S. 127
ff. modifizierten Kriterien (vgl. etwa Urteil 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E.
7.1 mit Hinweisen). Ebenfalls nach BGE 115 V 133 vorzugehen ist, wenn bei einer
versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die
durch das Unfallereignis verstärkt wurden (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 328 Erw. 3c;
vgl. auch Urteil U 238/05 vom 31. Mai 2006 E. 4.1).

7.2. Mit der Vorinstanz kann die Frage, ob die Schädelverletzung ausreichend
schwer für die Massgeblichkeit der Rechtsprechung zu den Schädelhirntraumata
war, offen bleiben, da angesichts des gesundheitlichen Vorzustandes (vgl. dazu
namentlich das psychiatrische Konsilium der Frau Dr. med. C.________ vom 22.
August 2007 und ihren Bericht vom 20. September 2007, aber auch die Berichte
des Dr. med. G.________, Chefarzt, Klinik für Innere Medizin, Spital
D.________, vom 21. August 2007, und des Dr. med. H.________, Chefarzt, Klinik
für Chirurgie, Spital D.________, vom 30. Oktober 2007, sowie das Attest des
Hausarztes Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 4.
Dezember 2007) und der für die andauernde Arbeitsunfähigkeit massgeblichen
psychischen Beschwerden die Rechtsprechung zu den Fehlentwicklungen nach
Unfällen (BGE 115 V 133) anwendbar ist.

7.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf abzielt, dass im Gefolge von BGE 141 V
281 auch die Rechtsprechung zur Adäquanzprüfung anzupassen sei, bleibt er eine
nachvollziehbare und vor allem überzeugende Begründung dafür schuldig.
Jedenfalls leuchtet nicht auf Anhieb ein, dass sich aus der Rechtsprechung zu
den Begutachtungsanforderungen Rückschlüsse auf die Adäquanzprüfung - einer
Rechtsfrage - in dem Sinne ergäben, dass diese individualisiert und losgelöst
von der Unfallschwere, nach Massgabe der allgemeinen Formel, unter Bezugnahme
auf die Erfahrungen des Lebens zu prüfen wäre.

7.4. Der Versicherte war nach eigenen Angaben auf seinem Motorrad mit höchstens
60 km/h unterwegs, als ein seitlich einbiegender Personenwagen seinen Vortritt
missachtete und trotz sofortiger Bremsung seitens des Versicherten eine
Kollision nicht verhindert werden konnte (Polizeirapport vom 13. Oktober 2008).
Das Ereignis vom 19. September 2008 ist mit der Vorinstanz angesichts dieses
Geschehensablaufs und der dabei entwickelten Kräfte (vgl. die Feststellung der
geringen Schäden an Auto und Motorrad im Polizeirapport) höchstens als Unfall
im eigentlichen mittleren Bereich zu qualifizieren (vgl. etwa Urteil 8C_12/2016
vom 1. Juni 2016 E. 7.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch das vorinstanzlich zitierte
Urteil 8C_621/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.4.3 mit zahlreichen Beispielen).
Dies wird vom Versicherten denn auch nicht beanstandet.

7.5. Bei einem Unfall im eigentlichen mittleren Bereich müssen drei der
Kriterien oder aber eines in ausgeprägter Weise erfüllt sein (SVR 2010 UV Nr.
25 S. 100, 8C_897/2009). Bezüglich der massgebenden Kriterien (BGE 115 V 133 E.
6c/aa S. 140) hat die Vorinstanz offen gelassen, ob jenes der besonderen
Eindrücklichkeit gegeben sei, da es jedenfalls nicht ausgeprägt vorliege und
weitere Kriterien nicht erfüllt seien. Der Versicherte macht hingegen geltend,
nebst der besonderen Eindrücklichkeit seien auch die drei Kriterien der
schweren und besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der Eignung des
Unfallgeschehens, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, sowie des
schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen gegeben. Allerdings
gibt er keine nähere Begründung dafür an, sondern verweist lediglich auf seine
mehrere Jahre dauernde Arbeitsunfähigkeit, seine langjährige
psychotherapeutische Behandlung sowie die (gemäss Invalidenversicherung) seit
2013 vorliegende Erwerbsunfähigkeit.
Diese Einwände reichen nicht aus, um eine andere als die vorinstanzliche
Beurteilung zu begründen. Einerseits handelt es sich bei der Eignung des
Unfalls, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, um kein eigenständiges
Kriterium; dieses bezieht sich auf die Art und Schwere der erlittenen
Verletzungen. Andererseits sind die - im Rahmen der Adäquanzprüfung nach BGE
115 V 133 alleine massgebenden - physischen Verletzungen in Zusammenhang mit
dem Unfall vom 19. September 2008 nicht als derart schwer einzustufen, als dass
sie den Anforderungen des genannten Kriteriums genügen würden. Schliesslich
sind - wiederum bezogen auf die alleine massgebenden physischen Unfallfolgen -
weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen gegeben.
Damit ist kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten
Beschwerden und dem Unfall vom 19. September 2008 ausgewiesen. Die
vorinstanzliche Bestätigung der Leistungseinstellung per 31. Januar 2014
besteht demnach zu Recht. Dasselbe gilt für die mangels Adäquanz verweigerte
Integritätsentschädigung.

8. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterlegene Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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