Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.429/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_429/2016

Urteil vom 23. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 9. Mai 2016.

Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht überwiesene Beschwerde des A.________ vom 7. Juni 2016
(Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. Mai 2016,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Juni 2016 betreffend
Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften sowie bezüglich Beschwerdefrist,
Frage der Dossiereröffnung und Kostenrisiken,

in die daraufhin dem Bundesgericht von A.________ am 20. Juni 2016
(Poststempel) zugestellte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret
mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 7. Juni 2016 diesen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren -
nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und
namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne
von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den
Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer
Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass die Eingabe des Versicherten vom 20. Juni 2016 offensichtlich verspätet,
d.h. erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44 - 48
BGG) der Post übergeben wurde und daher zum vornherein nicht mehr
berücksichtigt werden kann, obwohl das Bundesgericht den Versicherten
namentlich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit bezüglich seiner mangelhaften ersten Eingabe am 9.
Juni 2016 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass deshalb innert der Beschwerdefrist kein gültiges
Rechtsmittel   eingereicht worden ist, weshalb auf die - offensichtlich
unzulässigen - Eingaben in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht
eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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