Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.424/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_424/2016

Urteil vom 23. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 3. Mai 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1967, war ab 25. Oktober 2010 bei der B.________ AG, als
Raumpflegerin angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 31. Januar 2011 übersah sie
beim Hinuntergehen einer Treppe die untersten Stufen und stürzte auf ihre Hände
und Knie. Noch am Unfalltag begab sie sich bei ihrem Hausarzt in Behandlung.
Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom
1. Oktober 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2014,
stellte sie ihre Leistungen per 30. November 2013 ein.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde am 3. Mai 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sowie des Einspracheentscheids die gesetzlichen Leistungen über den 30.
November 2013 hinaus zuzusprechen. Eventualiter sei nach Einholung eines
gerichtlichen Gutachtens über ihren Anspruch neu zu entscheiden;
subeventualiter sei die Sache an die SUVA zur rechtsgenüglichen Abklärung des
Sachverhalts und neuem Entscheid zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, da die Beschwerde unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer
durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht
wurde und sich das Rechtsmittel gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) richtet und
keine der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen greift.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungsvoraussetzungen des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E.
3.1 S. 181 mit Hinweisen), namentlich bei krankhaften Vorzuständen (RKUV 2000
Nr. U 363 S. 45; 1994 Nr. U 206 S. 326; 1992 Nr. U 142 S. 75; Urteil 8C_637/
2013 vom 11. März 2014 E. 2.3), und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129
V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) sowie die allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V
351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4. 
Die Vorinstanz hat in E. 3 des angefochtenen Entscheids die massgebenden
ärztlichen Berichte zutreffend wiedergegeben. Darauf wird ebenfalls verwiesen.

5. 
Die Versicherte rügt einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt sowie den
"fehlenden Nachweis des Wegfalls des Status quo sine" (gemeint wohl: Nachweis
des Wegfalls der Kausalität zufolge Erreichens des Status quo sine) und macht
geltend, der Unfall vom 31. Januar 2011 habe zu einer richtungsgebenden
Verschlimmerung der vorbestehenden Gonarthrose geführt.

6.

6.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Darstellung der
medizinischen Lage durch PD Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische
Chirurgie, Versicherungsmedizin, SUVA, sich auf die Vorakten stützt, die
geklagten Beschwerden berücksichtigt sowie einleuchtend und nachvollziehbar
begründet ist. Auf seine Beurteilung kann somit abgestellt werden, soweit die
übrigen ärztlichen Meinungen nicht geeignet sind, daran Zweifel zu wecken (BGE
135 V 465).

6.2. Nach PD Dr. med. C.________ ist die im März 2011 diagnostizierte
Meniskusverletzung keine Folge des Ereignisses vom 31. Januar 2011, da der
Unfallmechanismus nicht geeignet gewesen sei, eine entsprechende Verletzung zu
verursachen. Weiter schliesst er gestützt auf die Berichte der behandelnden
Ärzte darauf, dass dieser Unfall bei der unbestrittenermassen vorbestehenden
Gonarthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine richtungsgebende
Verschlimmerung herbeigeführt habe; die dokumentierte Zunahme der arthrotischen
Beschwerden sei nicht auf den Unfall vom 31. Januar 2011 zurückzuführen. Gemäss
Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, ist das Ereignis vom
31. Januar 2011 zumindest teilursächlich für die gesundheitlichen Folgen,
namentlich die Verschlechterung der vorbestehenden Gonarthrose, die schweren
Einschränkungen der Versicherten sowie die letztlich notwendige
Knietotalendoprothese. Seinem Bericht ist jedoch keine überzeugende Begründung
dafür zu entnehmen. Seine Argumentation erschöpft sich vielmehr im Umstand,
dass der Kreisarzt mit der Arthroskopie einverstanden gewesen und die SUVA für
deren Kosten aufgekommen sei. Im Übrigen laufen seine Einwände auf die
unzulässige Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S.
341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E. 4.2.3, U 290/06; vgl. auch Urteil 8C_260/2016
vom 13. Juli 2016 E. 5.2) hinaus. Entgegen der Ansicht der Versicherten geht
denn auch nicht nur PD Dr. med. C.________ davon aus, dass die andauernden
Beschwerden nicht auf den Unfall vom 31. Januar 2011 zurückzuführen sind. So
hielt Dr. med. E.________, Oberarzt, Klinik für orthopädische Chirurgie, Spital
F.________, in seiner abschliessenden und durch Dr. med. G.________, Chefarzt,
Leiter Kniechirurgie, Klinik für orthopädische Chirurgie, Spital F.________,
mitunterzeichneten Beurteilung vom 20. Dezember 2012 fest: "Insgesamt möchte
ich bemerken, dass der Verlauf sowie die Angaben der Patientin schwer in
Zusammenhang mit dem Initial"trauma" sowie der durchgeführten Operation zu
bringen sind." Auch Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin, hielt in
seinem Bericht vom 6. Januar 2013 die Unfallkausalität der Meniskusverletzung
lediglich für möglich ("Langandauernder chronischer Schmerzzustand durch die
möglicherweise traumatisch bedingte Meniskusverletzung und auch der
Gonarthrose"). Schliesslich wurde auch anlässlich des zweiten stationären
Aufenthalts der Versicherten in der Klinik I.________ im orthopädischen
Konsilium vom 29. November 2012 festgehalten, die aktuellen Beschwerden seien
durch die bereits ausgeprägte, medial betonte Gonarthrose und
Retropatellararthrose erklärbar; diese sind jedoch unbestrittenermassen
unfallfremd.

6.3. In Anbetracht dieser Beweislage sind die Aussagen des Dr. med. D.________
demnach nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch PD
Dr. med. C.________ zu wecken. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass SUVA und
Vorinstanz im Rahmen der grundsätzlich zulässigen antizipierten Beweiswürdigung
(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit weiteren Hinweisen) auf die Einholung eines
Gutachtens verzichtet haben. Der vorinstanzliche Entscheid besteht demnach zu
Recht.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterlegene Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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