Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.416/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_416/2016

Urteil vom 24. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 2. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1980 geborene A.________ meldete sich am 18. Oktober 2012 unter Hinweis auf
Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an.
Nach medizinischen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2016 einen Rentenanspruch
der Versicherten.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Juni 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und
des kantonalen Gerichtsentscheides eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
zuzusprechen. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie
einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte.

3.

3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

3.2. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475
mit Hinweisen). Kann eine versicherte Person ihre gesundheitsbedingt
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich
nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten, so ist von den
Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen (BGE 129 V 472 E.
4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).

4. 
Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Versicherte auch als Gesunde heute bloss
teilerwerbstätig wäre und ermittelte ihr Invalideneinkommen nach der sog.
gemischten Methode. Das kantonale Gericht erwog hiezu, die Methodenwahl könne
offenbleiben, da selbst dann, wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin für
den Gesundheitsfall eine volle Erwerbstätigkeit annehmen würde, kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte. Es ging dabei davon aus, die
Versicherte würde als Gesunde vollzeitlich als Coiffeuse tätig sein, welche
Tätigkeit ihr gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar sei. Das Valideneinkommen
sei daher nach dem Tabellenlohn für Frauen im Wirtschaftszweig "sonstige
persönliche Dienstleistungen", das Invalideneinkommen aufgrund des
Tabellenlohn-Gesamtwertes für Frauen über alle Sektoren zu bestimmen. Die
Versicherte bringt dagegen ohne nähere Begründung einzig vor, es sei vom so
bestimmten Invalideneinkommen ein Abzug im Sinne von BGE 129 V 472 in der Höhe
von 20 % vorzunehmen, womit ihr Invaliditätsgrad 45 % betrage. Ob dieses
Vorbringen mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig ist, braucht -
nachdem im vorinstanzlichen Verfahren kein solcher anbegehrt wurde - vorliegend
nicht näher geprüft zu werden: Gemäss der verbindlichen vorinstanzlichen
Feststellung besteht eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis
gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ohne langdauernde sitzend-stehende
Zwangshaltungen, ohne Kauern und Knien sowie ohne Kälte-/Witterungsexposition,
wobei die Tätigkeit zudem einfach zu sein und klare Strukturen und Vorgaben zu
bieten hat. Auch unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass sich die
Versicherte aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nur bedingt für Tätigkeiten
mit Publikumskontakt eignet, rechtfertigt dieses Anforderungsprofil noch keinen
solchen Abzug, steht doch der Versicherten damit weiterhin ein breiter Fächer
möglicher Tätigkeiten offen. Die Vorinstanz hat damit kein Bundesrecht
verletzt, als sie einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte; ihre
Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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