Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.414/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_414/2016

Urteil vom 29. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. Mai 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Juni 2016 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Juni 2016 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 20. Juni 2016eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Nennung
der anwendbaren Rechtsbestimmung darlegte, weshalb die Arbeitslosenkasse von
der Beschwerdeführerin zuviel bezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 1'227.40
zurückfordern durfte,
dass sie dabei insbesondere erwog, entgegen der Ansicht der Parteien käme es
für die Rückforderung nicht auf ein Verschulden der versicherten Person an,
weshalb es auch unerheblich sei, ob nun - wie von der Beschwerdeführerin
behauptet - die Arbeitgeberin des zur Rückforderung führenden
Zwischenverdienstes diesen zunächst falsch bescheinigt habe oder nicht,
entscheidend sei allein, ob die gestützt darauf ausbezahlten Leistungen
objektiv zu Unrecht bezogen wurden, was zu bejahen sei,
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht
aufzeigt, inwiefern diese Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen sollen;
lediglich zu monieren, wegen eines Fehlers anderer eine (objektiv gesehen zu
Unrecht bezogene) Leistung zurückerstatten zu müssen, sei unverständlich,
genügt nicht,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben