Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.411/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_411/2016

Urteil vom 20. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
2. Mai 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Juni 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 2. Mai 2016 betreffend den Erlass von Gerichtskosten,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 83 lit. m BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig ist gegen Entscheide über den Erlass von Abgaben,
dass Gerichtsverfahrenskosten Abgaben im Sinne dieser Bestimmung sind (statt
vieler Urteil 2D_51/2015 vom 15. September 2015),
dass daher die Beschwerdeschrift als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
ff. BGG) entgegen zu nehmen ist (statt vieler Urteil 2D_51/2015 vom 15.
September 2015),
dass mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), worauf die
Vorinstanz denn auch in ihrer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen
hat,
dass aber nichts Derartiges vorgebracht wird,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117
BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksrat Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben