Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.40/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_40/2016

Urteil vom 21. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133
Pratteln,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25.
November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1980 geborene A.________ war seit Dezember 2012 als Cheftrainer des Vereins
B.________ tätig. Am 8. November 2013 löste der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2013 auf.
Am 15. Januar 2014 meldete sich A.________ zur Arbeitsvermittlung an und
stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 11. November
2014 stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wegen fehlender
Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2014 für die Dauer von sieben
Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten dagegen erhobene
Einsprache hiess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit
Einspracheentscheid vom 8. April 2015 teilweise gut. Es reduzierte die
Einstellungsdauer von sieben auf drei Tage.

B. 
A.________ reichte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft ein. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25.
November 2015 gut und hob den Einspracheentscheid des KIGA und die Verfügung
des RAV auf.

C. 
Das KIGA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und der
Einspracheentscheid vom 8. April 2015 zu bestätigen.
A.________, das kantonale Gericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft
(seco) verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Schadenminderungspflicht (siehe Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend, muss eine
versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles
Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit
zu vermeiden. So obliegt es ihr, Arbeit zu suchen und ihre Bemühungen
nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 AVIG). Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss
die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form
einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für
jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am
ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen
werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und
keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV in der seit 1.
April 2011 in Kraft stehenden Fassung). Die zuständige Amtsstelle überprüft die
Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Von
der Meldung bei der zuständigen Amtsstelle an hat die versicherte Person die
Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).

2.2. Zur Durchsetzung des Prinzips der Schadenminderung sieht das Gesetz bei
Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht
der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Mittel dazu ist die in
Art. 30 AVIG geregelte Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Nach Art. 30
Abs. 1 lit. c AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit
bemüht.

2.3. Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das
AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen. Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung soll die Versicherten davon abhalten, die
Arbeitslosenversicherung missbräuchlich in Anspruch zu nehmen. Wenn sie sich
nicht genügend um Arbeit bemühen, nehmen sie in Kauf, länger arbeitslos zu
bleiben. Dadurch erwächst der Versicherung insofern ein Schaden, als sie länger
Leistungen erbringen muss. Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an diesem Schaden,
den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung
natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 90; 124 V
225 E. 2b S. 227 f.).
Bestimmte Handlungen und Unterlassungen werden bereits dann sanktioniert, wenn
sie erst ein Schadenrisiko in sich bergen, sich also nicht in einem
tatsächlichen Schaden niedergeschlagen haben (SVR 2015 AlV Nr. 7 S. 19, 8C_491/
2014 E. 2; Urteil C 152/01 vom 21. Februar 2002 bezüglich Art. 30 Abs. 1 lit. c
bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein
Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie - neben
dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor
missbräuchlichen Verhaltensweisen - der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im
Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen
oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch
die versicherte Person (Urteile C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1; C 152
/01 vom 21. Februar 2002 E. 4; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl.
2013, S. 160).

2.4. Anders verhält es sich, wenn es der versicherten Person durch ihre
Arbeitsbemühungen gelingt, in der massgebenden Kontrollperiode ihre
Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden. In diesem Fall hat keine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen, auch wenn sich Qualität
und Quantität der Arbeitsbemühungen an sich als ungenügend erweisen (SVR 2015
AlV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014; ARV 1990 Nr. 20 S. 132; K UPFER BUCHER, a.a.O.,
S. 175; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 8
zu Art. 17 AVIG; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl.
2016, S. 2518 Rz. 844).

3. 
Laut den vorinstanzlichen Erwägungen wäre der Versicherte trotz der im
September 2014 erhaltenen mündlichen Zusage für den Antritt einer neuen Stelle
per 1. Dezember 2014 zumindest in der Zeit vom 1. bis 14. Oktober 2014
weiterhin verpflichtet gewesen, sich um Arbeit zu bemühen. Im
Einspracheverfahren habe dieser erstmals für den Kontrollmonat Oktober 2014
zwei Stellenbewerbungen vom 11. Oktober 2014 nachgewiesen. Diese seien somit
offensichtlich nicht innert der in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Frist
eingereicht worden. Da dafür kein entschuldbarer Grund vorliege, könnten sie
nicht berücksichtigt werden. Für die Zeit vom 14. bis 31. Oktober 2014 habe der
Versicherte aufgrund des Verhaltens der Verwaltung unbestrittenermassen darauf
vertrauen dürfen, keine weiteren Arbeitsbemühungen mehr nachweisen zu müssen.
Nicht umstritten sei auch, dass ihn der Personalberater des RAV für den
Kontrollmonat November 2014 von der Pflicht der Stellensuche befreit habe. Das
kantonale Gericht prüfte sodann, ob bei dieser Konstellation die
Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art.
30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt seien. Dabei hat es erwogen, aufgrund einer
Bewerbung von Mitte September 2014 habe der Versicherte den Arbeitsvertrag vom
7. Oktober 2014 erhalten mit der Zusicherung, am 1. Dezember 2014 die Stelle
eines Schichtleiters antreten zu können. Damit habe er seine Stellensuche
erfolgreich abgeschlossen. Aufgrund der bereits auf den 1. Dezember 2014
vorgesehenen Arbeitsaufnahme könne nicht angenommen werden, dass er seine
Arbeitslosigkeit früher hätte beenden können, wenn er seine zwei Bewerbungen
vom 11. Oktober 2014 dem RAV fristgerecht am 5. November 2014 eingereicht
hätte. Obwohl er seine Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1. bis 13. Oktober
2014 pflichtwidrig nicht innert Frist eingereicht habe, fehle es an der für
eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorausgesetzten Kausalität
zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Versicherten und dem der
Arbeitslosenkasse entstandenen Schaden. Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung sei somit zu Unrecht erfolgt.

4.

4.1. Das Beschwerde führende KIGA rügt eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts und eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 17 AVIG in Verbindung
mit Art. 26 AVIV). Zur Begründung hält es fest, die Annahme der Vorinstanz,
wonach die Kontrollvorschriften nach dem Finden einer Anstellung selbst dann
nicht mehr befolgt werden müssten, wenn die Stelle nicht unmittelbar im
Anschluss daran aufgenommen werden könne und demzufolge weiterhin Taggelder der
Arbeitslosenversicherung beansprucht würden, verstosse gegen die vom
Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 2 in fine AVIG getroffene Regelung. Aufgrund dieser
Bestimmung habe eine versicherte Person, die Leistungen der
Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehme, den Kontrollvorschriften
grundsätzlich während der gesamten Dauer des Taggeldbezugs nachzukommen.
Solange sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehe, sei sie daher
verpflichtet, die in der Kontrollperiode getätigten Arbeitsbemühungen
fristgerecht im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV nachzuweisen. Zumindest bis zur
Vertragsunterzeichnung am 14. Oktober 2014 sei der Versicherte
unbestrittenermassen nicht von der Stellensuche befreit gewesen. Da er dem RAV
bis am fünften Tag des folgenden Monats keine Bewerbungen nachgewiesen habe,
sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt.

4.2. Dem KIGA ist darin beizupflichten, dass aufgrund der gesetzlichen
Schadenminderungspflicht grundsätzlich so lange genügende Arbeitsbemühungen
nachgewiesen werden müssen, wie Versicherungsleistungen in Anspruch genommen
werden. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV setzt verspätet nachgewiesene
Arbeitsbemühungen gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen gleich. Ist die in der
Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies
direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter auch die
erstmals im Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind (BGE 139 V
164 E. 3.2 f. S. 166 f.; Urteil 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2). Die
Verwaltung soll in die Lage versetzt werden, die Quantität und Qualität der
Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit monatlich umfassend
abzuklären und zu würdigen. Für jeden Monat mit ungenügenden Anstrengungen ist
eine Einstellung vorzunehmen (vgl. dazu RUBIN, a.a.O., N. 30 zu Art. 17 AVIG;
NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2518 Rz. 843 f.). Die Pflicht zur Stellensuche gemäss
Art. 17 Abs. 1 AVIG kann entfallen, wenn weitere Bemühungen nicht zu einem
früheren Stellenantritt führen würden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn
eine definitive Zusage für einen kurz bevorstehenden Stellenantritt vorliegt
(RUBIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 17 AVIG). Dies war mit Bezug auf den
Beschwerdegegner frühestens mit der Vertragsunterzeichnung vom 14. Oktober 2014
der Fall. Bis zu jenem Zeitpunkt wusste dieser nicht, wann seine
Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet sein würde. Er war für diese Zeit, anders
als für die Folgezeit, vom RAV auch nicht ausdrücklich oder konkludent von der
Stellensuche entbunden worden. Wenn er sich nicht bewarb, nahm er zumindest in
Kauf, länger arbeitslos zu bleiben. Mit Mail vom 6. November 2014 reichte der
Versicherte dem RAV eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages ein.
Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat Oktober 2014 legte er erst im
Einspracheverfahren und somit verspätet auf. Ein entschuldbarer Grund wurde vom
Beschwerdegegner nicht dargetan. Ein solcher kann insbesondere nicht im
Arbeitsvertrag vom Oktober 2014 erblickt werden. Wüsste die arbeitslose Person
nämlich zum Voraus, dass sie die Arbeitsbemühungen nicht nachzuweisen habe,
fehlte ein wesentlicher Ansporn, dem gesetzlichen Gebot zur Stellensuche
nachzuleben.

4.3. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit zu Recht. Die
von der Verwaltung festgelegte Einstellungsdauer von drei Tagen und damit im
unteren Bereich eines leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) ist
nicht zu beanstanden.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. November 2015
wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe
und Arbeit (KIGA) Baselland vom 8. April 2015 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben