Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.407/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_407/2016

Urteil vom 12. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Bünzli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Rentenrevision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 4. Mai 2016.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 14. Mai 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. März
2015, setzte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als Folge
eines Revisionsverfahrens die A.________ (Jg. 1963) nach einem Skiunfall mit
diagnostizierter Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) für die Zeit ab 1. Mai
2003 bei einem Invaliditätsgrad von 76 % gewährte Rente (Verfügung vom 7. Mai
2003) auf eine Invalidenrente von 45 % herab; gleichzeitig forderte sie ab 1.
Januar 2014 zu viel ausgerichtete Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 5'958.75
zurück.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau änderte den Einspracheentscheid vom
17. März 2015 mit Entscheid vom 4. Mai 2016 in teilweiser Gutheissung der
dagegen erhobenen Beschwerde dahingehend ab, dass einerseits die bisher
gewährte Rente per 1. Juni 2014 (vollständig) und andererseits auch die
angeordnete Rückforderung über Fr. 5'958.75 aufgehoben wurden.

C. 
Mit Beschwerde ans Bundesgericht lässt A.________ beantragen, der kantonale
Entscheid sei - abgesehen von der Aufhebung der Rückforderung - aufzuheben und
es sei die SUVA zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2014 weiterhin eine Rente
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 76 % auszurichten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen sowie die dazu von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt
worden. Darauf wird verwiesen.

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat zunächst - nach Verneinung der Voraussetzungen
für die von der SUVA im Sinne eines Eventualantrages vorgeschlagene
Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Mai 2003 - mit
einlässlicher und überzeugender Begründung das Vorliegen eines Revisionsgrundes
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG - einer wesentlichen Veränderung der
tatsächlichen, hier speziell der erwerblichen Verhältnisse mit möglichem
Einfluss auf den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch - bejaht.
Anschliessend hat es unter Berücksichtigung der einschlägigen wie auch der mit
BGE 141 V 281 teils geänderten Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung
anhaltender somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer
Leiden den Invaliditätsgrad umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen
neu geprüft (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f., E. 5.2 S. 12 f. und E. 6 S. 13
ff., je mit Hinweisen). Gestützt auf die Ergebnisse einer von der
Invalidenversicherung veranlassten Begutachtung in der Swiss Medical
Assessement- and Business-Center AG (SMAB AG) in Bern (Expertise vom 21. August
2015) ist es dabei zum Schluss gelangt, dass keine invalidisierende
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens mehr vorliegt. Wie zuvor - unter
Einräumung der Möglichkeit zum Beschwerderückzug - angezeigt, hat es die Rente
daher auf den Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Mai 2014 resp. den ersten Tag des
deren Zustellung folgenden Monats hin - auf den 1. Juni 2014 - aufgehoben.

2.2. Was dagegen in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, stellt die
Rechtmässigkeit dieses in allen Teilen überzeugenden vorinstanzlichen Vorgehens
nicht in Frage.

2.2.1. Festzuhalten ist zunächst, dass es im angefochtenen Entscheid lediglich
insoweit zu einem Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG gekommen ist,
als aufgezeigt werden konnte, dass sich die erwerblichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin in einer Weise verändert haben, die allenfalls eine
Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG begründen könnten. Darüber hinaus
konnte eine Invaliditätsbemessung mit Gegenüberstellung von Vergleichseinkommen
unterbleiben, weil bei der vorinstanzlich nun neu angenommenen 100%igen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Wohnberaterin in einem
Möbelfachgeschäft von vornherein klar war, dass dabei keine Invalidität
resultieren würde.

2.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin die vom kantonalen Gericht bei der
Prüfung, ob überhaupt ein Revisionsgrund besteht, als Validen- und als
Invalideneinkommen eingesetzten Werte beanstandet, wurden diese im
angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise ausführlich begründet.
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz hier in einem
ersten Schritt noch gar keinen eigentlichen Einkommensvergleich im Sinne von
Art. 16 ATSG vorgenommen hat. Einander gegenübergestellt wurden lediglich die
Verdienste, welche die Beschwerdeführerin mit und ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung in ihrer mutmasslichen beruflichen Position erzielen würde und
trotz Behinderung in einem Pensum von 20 bis 25 % tatsächlich erzielte. Nicht
miteinbezogen wurde in diesem Stadium die allfällige Zumutbarkeit darüber
hinausgehender Einkünfte. Dies hätte erst in einem zweiten Schritt geschehen
können, wenn im Rahmen einer umfassenden Neuprüfung der Invalidität (vgl. E.
2.1 hievor) ein Einkommensvergleich noch nötig gewesen wäre. Dass bei der
Klärung bloss der Frage nach einem Revisionsgrund schon unrichtige
sachverhaltliche Annahmen getroffen worden wären, ist nicht ersichtlich, geht
doch die Beschwerdeführerin selbst - mit geringfügigen Abweichungen zwar,
welchen indessen keine entscheidrelevante Bedeutung beizumessen ist - im
Wesentlichen von denselben Faktoren aus wie die Vorinstanz. Sie will daraus
lediglich andere Schlüsse ziehen, welche ihrerseits die Überzeugungskraft der
vorinstanzlichen Überlegungen jedoch nicht zu schmälern vermögen und dem
Bundesgericht damit keine Veranlassung für ein korrigierendes Eingreifen in die
Entscheidfindung des kantonalen Gerichtes bieten. Namentlich kann nicht
angenommen werden, die Beschwerdeführerin hätte in der massgeblichen Zeitspanne
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine berufliche, insbesondere lohnmässig
vorteilhafte Weiterentwicklung verzeichnen können, sodass sie nunmehr als
"Top-Verkäuferin" zu gelten hätte. Das im kantonalen Verfahren beigebrachte
nachträgliche Schreiben der früheren Arbeitgeberin vom 29. April 2015 ändert
daran nichts. Weder hinsichtlich des - ohnehin nur mutmasslichen - "Validen-"
noch des "Invalidenlohnes" kann von willkürlichen oder gar aktenwidrigen
Tatsachenfeststellungen gesprochen werden. Ebenso wenig liegen seitens des
kantonalen Gerichts rechtswidrige Subsumtionen resp. Qualifikationen vor. Bei
der ermittelten Einkommenseinbusse von 63 % handelt es sich aufgrund der
Aktenlage vielmehr um ein im Ergebnis durchaus vertretbares realistisches
Resultat, zumal dabei nicht einmal berücksichtigt wurde, dass die
Beschwerdeführerin diese Einkünfte ausschliesslich im Frühjahr und im Herbst
bei Messeeinsätzen verdient. Damit ist ausgehend von den tatsächlich
erwirtschafteten Zahlen bereits eine Veränderung des Invaliditätsgrades von
mindestens 13 % (gegenüber einem Invaliditätsgrad von 76 %) anzunehmen, was
einer erheblichen wirtschaftlichen Veränderung entspricht und einen
Revisionsgrund darstellt.

2.2.3. Liegt bereits in erwerblicher Hinsicht eine als Revisionsvoraussetzung
genügende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor (E. 2.2.2 hievor),
braucht nicht geprüft zu werden, ob dies allenfalls auch in gesundheitlicher
Hinsicht zutrifft. Zusätzlich einer Veränderung des Gesundheitszustandes bedarf
es für eine Rentenrevision nicht.

2.2.4. Das Gutachten der SMAB AG vom 21. August 2015, das der Vorinstanz als
massgebliche Entscheidungsgrundlage diente, genügt den von der Rechtsprechung
gestellten Anforderungen an eine beweistaugliche medizinische Expertise. Im
Rahmen der dem kantonalen Gericht obliegenden Beweiswürdigung sind diesem auch
keine Fehler unterlaufen, welche eine abweichende Beurteilung rechtfertigen
liessen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht zulässig, auf das
Gutachten der SMAB AG vom 21. August 2015 abzustellen, weil dieses erst nach
dem Erlass des Einspracheentscheides vom 17. März 2015 erstellt wurde, ist
festzuhalten, dass die dort erfolgte Prüfung des Gesundheitzustandes und des
Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin auch die Zeit bis zum zur Diskussion
stehenden Einspracheentscheid umfasst. Allein dass dieses Dokument im
Einspracheverfahren nicht berücksichtigt werden konnte, weil es noch gar nicht
existent war, steht seiner Beachtung im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht
von vornherein entgegen. Nachdem das rechtliche Gehör gewährt worden ist, indem
die Vorinstanz die Parteien mit Verfügung vom 17. Februar 2016 davon in
Kenntnis setzte, dass es auf die Expertise der SMAB AG abzustellen gedenke, und
eine Frist zu einer allfälligen Stellungnahme oder aber - im Hinblick auf die
in Betracht gezogene reformatio in peius - zu einem Beschwerderückzug
einräumte, diese mithin Gelegenheit hatten, sich mit entsprechenden
Einwendungen zur Wehr zu setzen, ist die Argumentation der Beschwerdeführerin
betreffend unzulässigen Abstellens auf das SMAB-Gutachten vom 21. August 2015
unbegründet. Wollte man - wie die Beschwerdeführerin meint - für die Bestimmung
des Zeitpunktes der Rentenaufhebung nicht auf den ersten Tag des Monats
abstellen, der der Zustellung der Verfügung vom 14. Mai 2014 folgt, sondern
desjenigen, der der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides folgt, hätte
dies zur Folge, dass allein die Beschwerdeerhebung beim kantonalen Gericht -
auch wenn diese erfolglos bleibt - zu einer Verzögerung der Rentenaufhebung
führen würde, was es zu vermeiden gilt.

3. 
Bei diese m Ausgang des Verfahrens hat als unterliegende Partei die
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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