Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.403/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_403/2016

Urteil vom 7. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilfsmittel),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Jg. 1953), Bezügerin einer ganzen Invalidenrente und einer
Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades, leidet an primär schubartig
und sekundär progredient verlaufender Multipler Sklerose sowie dadurch
verursachter Paraplegie mit Spastik. Seit November 2007 ist die als Apothekerin
ausgebildete Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Für den Einbau zweier
Sitztreppenlifte vom Untergeschoss (UG) zum Erdgeschoss (EG) einerseits sowie
vom Erdgeschoss zum Obergeschoss (OG) ihres Eigenheimes andererseits erteilte
ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. November 2009
teilweise Kostengutsprache über den Betrag von Fr. 24'500.- (leihweise Abgabe
des Treppenliftes) zuzüglich Prüfungsgebühren (Fr. 692.60) und elektrischer
Anschluss (Fr. 559.40). Zudem wurde Kostengutsprache für ein Service-Abonnement
über höchstens Fr. 485.- pro Jahr zugesprochen.
Ein am 28. September 2012 gestelltes Gesuch um Kostenübernahme für den Ersatz
der Sitztreppenlift-Anlage durch zwei Plattformtreppenlifte lehnte die
IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 31.
März 2014 wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht bei der früheren
Beschaffung ihrer Sitztreppenlifte ab. Zuvor hatte die IV-Stelle mit Mitteilung
vom 28. März 2014 Kostengutsprache erteilt für Reparatur- und Unterhaltskosten
der neuen Plattformtreppenlift-Anlage bis 2. Oktober 2018 sowie ein
Service-Abonnement von jährlich höchstens Fr. 485.- zugesprochen. In der
Verfügung vom 31. März 2014 sicherte sie zu, künftig anfallende Wartungs- und
Reparaturkosten der neuen Anlage zu übernehmen, da weiterhin grundsätzlich
Anspruch auf eine Treppenliftanlage bestehe.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob die Verfügung vom 31.
März 2014 einschliesslich der Mitteilung vom 28. März 2014 in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde der Versicherten mit Entscheid vom 25. April 2016
auf und stellte fest, dass diese Anspruch auf Kostenübernahme für den Einbau
eines Plattformtreppenliftes im Betrag von Fr. 8'000.- habe. Einen Anspruch auf
Vergütung von Reparaturkosten hingegen verneinte es.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, unter Aufhebung
des kantonalen Entscheides vom 25. April 2016 sei die IV-Stelle zu
verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere ihr die
vollständigen Kosten für die Plattformtreppenlift-Anlage sowie die Kosten für
deren Reparatur und Unterhalt zu vergüten. Zudem seien ihr für das kantonale
Verfahren zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-
zuzusprechen und auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Im Sinne
eines Eventualantrages ersucht sie darum, die Sache zur weiteren Abklärung und
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle - unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid - und das
kantonale Gericht sehen von einer materiellen Stellungnahme zur Sache ab. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den
Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI in
Verbindung mit Ziff. 13.05* und 14.05 HVI Anhang) wie auch hiezu ergangene
Rechtsprechung (vgl. BGE 133 V 504, 127 V 121, 122 V 212, 113 V 22) sind im
angefochtenen kantonalen Entscheid, soweit hier von Belang, sowohl in
materiell- als auch in formellrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt worden.
Darauf wird verwiesen.

2. 
Unbestrittenermassen kann die Beschwerdeführerin nach einer raschen
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes die ursprünglich selbst
angeschafften Sitztreppenlifte, an deren Kosten die Invalidenversicherung sich
nachträglich zumindest teilweise beteiligt hat, nicht mehr benutzen, weil sie
nicht mehr in der Lage ist, vom Rollstuhl aus auf diese umzusteigen. Es verhält
sich damit so, wie wenn sie sich, ohne bereits Treppenlifte zu besitzen, solche
neu beschaffen möchte.

2.1. Entsprechend hat das kantonale Gericht die für die nunmehr benötigte
Plattformtreppenlift-Anlage erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen unabhängig
von der für die früheren Sitztreppenlifte mit Verfügung vom 24. November 2009
erteilten Kostengutsprache neu geprüft. Dem Grundsatz nach ist dieses
vorinstanzliche Vorgehen in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet worden. Es
hat daher damit sein Bewenden, dass die Beschwerdeführerin aus der
seinerzeitigen Kostengutsprache für Sitztreppenlifte bezüglich der
Kostentragungspflicht der Invalidenversicherung für neue Plattformtreppenlifte
nichts ableiten kann. Es spielt damit für die hier zu beantwortende Frage keine
Rolle, dass und weshalb früher statt eines über zwei Stockwerke führenden
durchgehenden Liftes zwei Lifte - je einer pro Etage - installiert worden sind
und dass nebst baulichen unter anderem ästhetische Gründe die
Beschwerdeführerin dazu bewogen haben, einer solchen Lösung - entgegen
anderslautender Empfehlungen von Fachleuten und der Invalidenversicherung - den
Vorzug zu geben. Die diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Rechtsschrift sind
von vornherein ohne Belang. Dasselbe gilt für die in der ablehnenden Verfügung
vom 31. März 2014 als Grund für die Leistungsverweigerung noch angeführte
Verletzung der Schadenminderungspflicht anlässlich der Anschaffung zweier
Sitztreppenlifte. Das kantonale Gericht hat diese Begründung in seinem
Entscheid vom 25. April 2016 nicht übernommen, weshalb sich die Argumentation
der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich erübrigt.

2.2. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Plattformtreppenlift zu einer
Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushaltführung - eine
Steigerung in erwerblicher Hinsicht steht aufgrund der gesundheitlichen
Situation nicht zur Diskussion - führen und deshalb ein Hilfsmittelanspruch
aufgrund von Art. 2 Abs. 2 HVI in Verbindung mit Ziff. 13.05* HVI Anhang
bestehen würde, gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass dies nicht der
Fall sei.

2.2.1. Dabei erkannte die Vorinstanz, dass im Bereich der Wäschebesorgung
mittels Füllen und Entleeren der - sich im Untergeschoss befindlichen -
Waschmaschine mit Tumbler die hier gemäss Abklärungsbericht der
Invalidenversicherung vom 23. Februar 2009 mit Hilfe eines Sitztreppenliftes
erreichbare Verbesserung des Leistungsvermögens von - bezogen auf den gesamten
Haushaltsbereich - 4,8 % angesichts der Progredienz der Erkrankung durch den
Einbau eines neuen Plattformtreppenliftes mit Sicherheit nicht gesteigert
werden könnte. Weil die Erheblichkeitsschwelle von 10 % (vgl. Rz. 1021 des
Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013) damit bei weitem nicht
erreicht werde, falle eine Kostenübernahme für einen Plattformtreppenlift vom
EG ins UG ausser Betracht.

2.2.2. Was die Nahrungszubereitung anbelangt, erwog das kantonale Gericht, hier
sei ein Treppenlift einzig von Bedeutung, wenn es darum gehe, Lebensmittel oder
Getränke aus dem Vorrat im Keller (UG) zu holen, was die Beschwerdeführerin
gemäss eigenen Angaben bloss "hin und wieder" tun müsse. Dies rechtzeitig zu
erledigen, befand das Gericht weiter, sei aber auch dem Ehemann oder dem Sohn
der Beschwerdeführerin zuzumuten. Weil ansonsten alle Arbeiten in diesem
Bereich in der Küche selbst, welche sich im Obergeschoss befindet, ausgeführt
werden, sah es nicht, inwiefern ein Treppenlift zur Bewältigung der anstehenden
Aufgaben beitragen könnte. Dass im Abklärungsbericht vom 23. Februar 2009 die
Steigerung der Leistungsfähigkeit im Bereich Ernährung durch den - damals zur
Diskussion stehenden - Sitztreppenlift auf 8 % veranschlagt worden war,
erachtete es als nicht plausibel und war daher nicht bereit, diesen Wert auch
für die Auswirkungen des aktuell interessierenden Plattformtreppenliftes zu
übernehmen.

2.2.3. Insgesamt stufte die Vorinstanz damit die mögliche Steigerung der
Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushaltführung nicht als derart
erheblich ein, dass sich eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 2 Abs. 2 HVI in
Verbindung mit Ziff. 13.05* HVI Anhang rechtfertigen liesse.

2.3. Statt dessen prüfte das Gericht, ob allenfalls ein Leistungsanspruch
gestützt auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 14.05 HVI Anhang bestehe,
weil das Hilfsmittel der Selbstsorge diene, indem es der Beschwerdeführerin
erst ermögliche, das Haus zu verlassen, was ansonsten ausgeschlossen wäre. Mit
kurz gehaltener Begründung bejahte es diese Frage und sprach der
Beschwerdeführerin den in Ziff. 14.05 HVI Anhang vorgesehenen Maximalbeitrag
von Fr. 8'000.- zu.

3. 
Die Einwände in der Beschwerdeschrift stellen diese vorinstanzliche Beurteilung
nicht in Frage. Weder ist dem kantonalen Gericht eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c, vgl. auch Art. 43 Abs. 1 ATSG) oder
des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG)
vorzuhalten noch kann von einer offensichtlich unrichtigen, willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung die Rede sein (vgl. E. 1.1 hievor). Angesichts der
zugenommenen Schwäche in Armen und Schultern der Beschwerdeführerin liegt es
nahe, dass die seinerzeit am 23. Februar 2009 anlässlich der Abklärung des
Anspruches auf einen Sitztreppenlift vom EG ins UG noch angenommene mögliche
Steigerung des Leistungsvermögens um 4,8 % auch durch den Einbau eines
Plattformtreppenliftes nicht wesentlich erhöht werden könnte. Hier handelt es
sich nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - um eine unzulässige Mutmassung
der Vorinstanz, welche durch zusätzliche Abklärungen hätte erhärtet werden
müssen. Auch dass nicht ganz nachvollziehbar sei, welche Aufgaben in besagtem
Abklärungsbericht vom 23. Februar 2009 bei der Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich der Nahrungszubereitung berücksichtigt
wurden, verlangt nicht nach entsprechenden weiteren Abklärungen, liegt es doch
auf der Hand, dass sich der Einsatzbereich eines Plattformtreppenliftes einzig
auf den Transport von Vorräten und der Beschwerdeführerin selbst zwischen
einzelnen Stockwerken erstrecken, dieser bei ausschliesslich in der Küche zu
verrichtenden Tätigkeiten jedoch keinerlei unterstützende Funktion einnehmen
kann. Auch insoweit hat das kantonale Gericht die Untersuchungspflicht nicht
verletzt und den massgebenden Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt.
Nichts anderes gilt bezüglich der von der Vorinstanz in Betracht gezogenen
Mithilfe des Ehemannes oder des Sohnes bei der Vorrätebesorgung aus dem Keller.
Solange die in der Beschwerdeschrift angeführten Hinderungsgründe daran nicht
einmal als tatsächlich eingetreten geltend gemacht werden, besteht kein Anlass
zu in diese Richtung gehenden näheren Sachverhaltsabklärungen. Ebenso wenig ist
- auch bei knappen Raumverhältnissen - damit zu rechnen, dass die Anlegung
wenigstens kleiner Vorräte im OG von vornherein geradezu ausgeschlossen wäre.
Abweichende Erkenntnisse waren auch von der Durchführung des beantragten
Augenscheines von vornherein nicht zu erwarten, weshalb die Vorinstanz davon
absehen konnte.

4. 
Wie in Ziff. 14.05 HVI Anhang vorgesehen, fiel mit der Anerkennung des
Anspruches auf einen Plattformtreppenlift als Hilfsmittel zur Selbstsorge (E.
2.3 hievor) die Vergütung von Reparaturkosten dahin. Die Vorinstanz nahm dies
zum Anlass, deshalb auch die Mitteilung vom 28. März 2014 aufzuheben, welche
sie teils als "integralen Teil" der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2014
und - widersprüchlich dazu - teils als "Teil des Anfechtungsgegenstandes"
qualifizierte. Diese Aufhebung wäre indessen nicht nötig gewesen, weil der
Inhalt der Mitteilung vom 28. März 2014 insoweit hinfällig geworden war, als er
auch Eingang in die Verfügung vom 31. März 2014 gefunden hat, indem dort die
Übernahme von Wartungs- und Reparaturkosten der neuen Anlage ausdrücklich
zugesichert wurde. Um - bei der vorinstanzlichen Beurteilung des
Hilfsmittelanspruches im Zusammenhang mit dem neuen Plattformtreppenlift - der
gesetzlichen Regelung in Ziff. 14.05 HVI Anhang Rechnung zu tragen, hätte es
genügt, statt der Mitteilung vom 28. März 2014 die Verfügung vom 31. März 2014
- speziell auch in diesem Punkt - aufzuheben. In diesem Sinne wird der
vorinstanzliche Entscheid vom 25. April 2016 berichtigt, was in materieller
Hinsicht nicht mit einer Änderung desselben verbunden ist.

5.

5.1. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr das kantonale Gericht
lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen hat, ist
festzuhalten, dass sich der Streit um die Übernahme der Kosten für ihren
Plattformtreppenlift drehte, welche sich auf Fr. 65'939.90 beliefen. Dazu kamen
Reparatur- und Unterhaltskosten in noch unbestimmter Höhe. Zufolge teilweiser
Beschwerdegutheissung im kantonalen Verfahren obsiegte die Beschwerdeführerin
zwar betraglich im Umfang von Fr. 8'000.-, was nicht einmal einem Achtel der
ursprünglich geltend gemachten Summe entspricht. Wenn die Vorinstanz unter
diesen Umständen eine Reduktion der Parteientschädigung vornahm, die der
Beschwerdeführerin bei vollumfänglichem Obsiegen im Prozess zustehen würde,
entspricht dies gängiger Praxis. Dass die Beschwerdeerhebung zumindest
grundsätzlich begründet war und die angefochtene Verfügung vom 31. März 2014
zufolge dieser tatsächlich eine Änderung erfahren hat, ändert daran nichts.
Eine volle Parteientschädigung ist dennoch nicht geschuldet. In betraglicher
Hinsicht ist die in freiem Ermessen zugesprochene Entschädigung von Fr. 500.-
ebenfalls nicht zu beanstanden.

5.2. Die nämlichen Überlegungen führen dazu, dass die auf Fr. 800.-
festgesetzten Gerichtskosten praxisgemäss dem Prozesserfolg der Parteien
entsprechend anteilsmässig verlegt werden. Im Kostenpunkt ist die gegen den
kantonalen Entscheid vom 25. April 2016 erhobene Beschwerde demnach ebenfalls
abzuweisen, zumal der angewandte Verteilschlüssel zum Vorteil der
Beschwerdeführerin ausgefallen ist.

6. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vor Bundesgericht
(Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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