Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.401/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_401/2016

Urteil vom 29. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rentenrevision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 14. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1958 geborene A.________ bezieht gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle
des Kantons Zug vom 15. Juni 2009 seit 1. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad
von 55 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Mit rechtskräftigen
Verfügungen vom 17. November 2011 und 27. August 2014 wies die IV-Stelle
Rentenerhöhungsgesuche des Versicherten ab. Auf ein erneutes solches Begehren
vom März 2015 trat sie mit Verfügung vom 10. November 2015 nicht ein, da keine
relevante Veränderung glaubhaft gemacht worden sei.

B. 
Die von A.________ gegen die Verfügung vom 10. November 2015 erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 14.
April 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu
verpflichten, auf das Leistungsbegehren vom März 2015 einzutreten und die
notwendigen Abklärungen zu treffen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung zu Recht auf das
Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten nicht eingetreten ist.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen
Entscheid, auf den verwiesen wird, zutreffend dargelegt. Das gilt namentlich
für die Bestimmungen und Grundsätze zur revisionsweisen Erhöhung einer
Invalidenrente bei erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades und zur
Regelung, wonach diese Änderung von der die Rentenerhöhung beantragenden
versicherten Person glaubhaft machen ist, ansonsten auf ihr Gesuch nicht
eingetreten wird.

3. 
Die Vorinstanz hat erwogen, der Versicherte hätte glaubhaft machen müssen, dass
sich der Invaliditätsgrad in massgeblichen Zeitraum zwischen dem Erlass der
Verfügung vom 27. August 2014 und dem Erlass der Verfügung vom 10. November
2015 erheblich geändert habe. Da die frühere Verfügung nur kurze Zeit
zurückliege, seien rechtsprechungsgemäss an das Glaubhaftmachen höhere
Anforderungen zu stellen. Der Beschwerdeführer mache eine gesundheitliche
Verschlechterung geltend. Nach Lage der Akten leide er aber im Wesentlichen an
den gleichen Gesundheitsstörungen wie im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. August
2014. Dass die psychischen und/oder physischen Beschwerden in ihrer Intensität
derart zugenommen hätten, dass daraus eine weitergehende Einschränkung
resultiere, sei nicht glaubhaft. Die IV-Stelle sei daher zu Recht auf das
Revisionsgesuch nicht eingetreten.

3.1. Der Versicherte bringt hauptsächlich vor, den massgeblichen ersten
Vergleichszeitpunkt bestimme nicht der Erlass der Verfügung vom 27. August
2014, sondern derjenige der Verfügung vom 17. November 2011. Die Vorinstanz sei
daher zu Unrecht davon ausgegangen, infolge der kurzen Zeit seit der Verfügung
vom 27. August 2014 seien höhere Anforderungen an das Glaubhaftmachen zu
stellen. Damit habe sie rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gestellt.
Die Einwände sind nicht stichhaltig. Das kantonale Gericht hat in
rechtskonformer Weise erkannt, dass die Verfügung vom 27. August 2014 auf einer
umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte und daher als
zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchsrelevanten
Änderung des Invaliditätsgrades zu gelten hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S.
114). Was der Versicherte gegen die Verfügung vom 27. August 2014 vorbringt,
hätte er damals auf dem Beschwerdeweg geltend machen müssen. Es ist überdies
nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Abstellen auf die Verfügung vom 17.
November 2011 den Standpunkt des Versicherten besser zu stützen vermöchte.
Unzutreffend ist sodann das Vorbringen, eine anspruchsbestätigende frühere
Verfügung könne nicht als Vergleichsbasis dienen (vgl. BGE 133 V 108).
Abgesehen davon war auch die Verfügung vom 17. November 2011 rentenbestätigend.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz auch zu Recht auf einen nur kurzen
Zeitraum zwischen den massgeblichen Verfügungen (von 2014 und 2015)
geschlossen. Deshalb sind nach der Rechtsprechung höhere Anforderungen an die
Glaubhaftmachung einer relevanten Änderung des Invaliditätsgrades zu stellen
(vgl. SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7, 9C_904/2009 E. 3.2; Urteile 9C_523/2014 vom 19.
November 2014 E. 2 und 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2, je mit
Hinweisen).

3.2. Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach eine anspruchsrelevante
gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft sei, beruht auf einer
einlässlichen Würdigung der medizinischen Akten. Der Beschwerdeführer erhebt
Einwände betreffend einzelne Arztberichte. Damit vermag er die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung aber nicht als offensichtlich unrichtig oder in
anderer Weise bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Das gilt auch, soweit
der Beweiswert einzelner ärztlicher Stellungnahmen bestritten wird. Das
kantonale Gericht hat die medizinischen Berichte in haltbarer Weise gewürdigt.

4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

5. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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