Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.400/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_400/2016

Urteil vom 9. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Parteientschädigung, kantonales Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
4. Mai 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ zog sich am 10. März 2014 eine Verletzung der linken Schulter zu,
als er mit dem Fahrrad von der Strasse abkam und einen Abhang hinunterstürzte.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre
Leistungspflicht, kam für die Heilbehandlung auf und richtete ab dem 13. März
2014 Taggelder aus. Mit Verfügung vom 17. März 2015 lehnte sie das Begehren des
Versicherten um eine Taggelderhöhung ab. Die dagegen gerichtete Einsprache wies
sie mit Entscheid vom 3. November 2015 ab. Gleichzeitig stellte sie in
Abänderung ihrer Verfügung vom 17. März 2015 fest, dass der Versicherte vom 1.
Dezember 2014 bis 19. Februar 2015 Anspruch auf Taggeldleistungen bei einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 4. Mai 2016 teilweise gut, indem es den
Einspracheentscheid vom 3. November 2015 insoweit abänderte, dass A.________
auch über den 19. Februar 2015 hinaus ein Taggeldanspruch zukomme. Im Übrigen -
bezüglich der geltend gemachten Taggelderhöhung also - wies es die Beschwerde
ab. Zudem verpflichtete es die SUVA, A.________ die hälftigen Parteikosten in
Höhe von Fr. 950.- zu bezahlen.

C. 
Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit die
Beschwerde teilweise gutgeheissen und sie zur Bezahlung der hälftigen
Parteikosten des Beschwerdegegners verpflichtet wurde.

Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 lässt A.________ den Standpunkt der
Beschwerdeführerin anerkennen und die Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit beantragen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Soweit der
kantonale Entscheid, in welchem es zur Hauptsache um die Zusprechung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen der Unfallversicherung ging, bezüglich
der Parteientschädigung - und damit in einem Nebenpunkt - angefochten wird,
spielt die kognitionsrechtliche Ausnahmeregelung in Art. 105 Abs. 3 BGG keine
Rolle. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den
Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 8C_650/2014 vom 12. Dezember 2014 E.
1).

1.2. Im Übrigen wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde
alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr
aufgeworfen werden, zu untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.3. Art. 32 Abs. 2 BGG sieht als Voraussetzung für die Abschreibung eines
bundesgerichtlichen Verfahrens die Anerkennung der Beschwerdebegehren durch die
Gegenpartei nicht vor. Dem Gericht obliegt folglich eine Überprüfung der
Vorbringen in der Beschwerdeschrift, auch wenn sich die beschwerdegegnerische
Partei dagegen nicht zur Wehr setzt (Urteil 2C_299/2009 vom 28. Juni 2010 E
1.3.2, in: RDAF 2010 II S. 494).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat in E. 1 des angefochtenen Entscheids
festgehalten, dass der Beschwerdeführer "unbestritten und in Übereinstimmung
mit den Akten" - damit aber entgegen der Erkenntnis im Einspracheentscheid vom
3. November 2015 (Dispositiv-Ziffer 1 Satz 1) - über den 19. Februar 2015
hinaus Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung habe, weshalb die bei ihm
erhobene Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen sei. Bezüglich der beantragten
Erhöhung des Taggeldes wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2).
Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers verpflichtete das
Gericht die SUVA zur Übernahme der Hälfte seiner Parteikosten.

2.2. Vor Bundesgericht macht die SUVA beschwerdeweise geltend, im kantonalen
Verfahren sei ausschliesslich noch die Taggeldhöhe streitig gewesen; die
teilweise Gutheissung der Beschwerde und die daraus resultierende Kosten- resp.
Entschädigungsfolge seien daher unbegründet. Der heutige Beschwerdegegner
erachtet diese Betrachtungsweise in seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2016 als
korrekt.

3. 

3.1. In der gegen die Verfügung der SUVA vom 17. März 2015 ergriffenen
Einsprache vom 2. April 2015 hatte der Versicherte bestätigt, dass die SUVA
eine Arbeitsunfähigkeit nach der Operation vom 20. Februar 2015 "ohne
Umschweife" akzeptiert habe. Damit begründete er sein Unverständnis darüber,
dass die Taggeldleistungen dann doch auf Ende November 2014 hin hätten
eingestellt werden sollen. Mit ihrem Einspracheentscheid vom 3. November 2015
anerkannte die SUVA dann die Dauer des Taggeldanspruches ab 1. Dezember 2014
bis 19. Februar 2015 ausdrücklich, was im Dispositiv ihres Entscheides seinen
Niederschlag gefunden hat. Weitergehende Begehren wies sie ab.

3.2. Im kantonalen Verfahren sah die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 22.
Januar 2012 lediglich noch die Frage nach der Taggeldhöhe als Streitgegenstand
an. Bezüglich der Leistungsdauer ging sie von Gegenstandslosigkeit aus, nachdem
sie ihre Leistungspflicht über den 19. Februar 2015 hinaus ja bereits anerkannt
hatte (E. 3.1 hievor). Das kantonale Gericht erkannte damit zu Recht, dass der
Taggeldanspruch über den 19. Februar 2015 hinaus an sich nicht mehr bestritten
war. Dass es die Dauer des Taggeldanspruches dennoch als Streitgegenstand
behandelte, mag aufgrund der - zu Verwirrung Anlass gebenden - Formulierung des
Dispositivs des Einspracheentscheides vom 3. November 2015 - wo ausdrücklich
steht, dass der Versicherte vom 1. Dezember 2014 bis 19. Februar 2015 Anspruch
auf Taggeldleistungen der SUVA bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % hat - zwar
verständlich sein. Ob dies angesichts des im Einspracheverfahren effektiv
streitig gewesenen Aspektes überhaupt nötig gewesen wäre, kann dahingestellt
bleiben. Das Dispositiv des Einspracheentscheides vom 3. November 2015 konnte
jedenfalls auch so verstanden werden, dass der Taggeldanspruch am 19. Februar
2015 endet. Der damit nicht einverstandene Versicherte musste damit erneut den
Rechtsmittelweg beschreiten, wollte er sich nicht dem Risiko aussetzen, dass
ihm dies später einmal entgegengehalten wird. Dem kantonalen Gericht blieb bei
dieser Sachlage nichts anderes übrig, als die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen und folgerichtig festzustellen, dass der Taggeldanspruch auch über
den 19. Februar 2015 hinaus bestehe. Eine Rechtsverletzung ist in dieser
vorinstanzlichen Präzisierung des Einspracheentscheides vom 3. November 2015
nicht zu erblicken.

3.3. Bei diesem Ausgang verteilte die Vorinstanz die Parteikosten in Anwendung
von Art. 61 lit. g ATSG hälftig, ohne dass damit Bundesrecht verletzt worden
wäre. In betraglicher Hinsicht beanstandet die SUVA die ihr auferlegte
Parteikostenentschädigung nicht, weshalb sich das Bundesgericht damit nicht zu
befassen hat (E. 1.2 hievor).

4. 
Die Beschwerde ans Bundesgericht ist damit als unbegründet abzuweisen. Als
unterliegende Partei hat die SUVA die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4
lit. a BGG) zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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