Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.3/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]        
8C_3/2016 {T 0/2}     

Urteil vom 29. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 16. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1973 geborene A.________ war als arbeitslos gemeldete Person bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er am 27. Mai 1997 auf einem Trottoir stolperte und auf das
linke Knie fiel. Für die bleibenden Folgen dieses Ereignisses sprach die SUVA
dem Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2005 und Einspracheentscheid vom 2.
Juni 2005 ab 1. Februar 2005 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 22 % und
eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 20 % zu.
Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 30. März 2009 eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte, verneinte die SUVA mit
Verfügung vom 17. Dezember 2009 und Einspracheentscheid vom 7. März 2011 eine
massgebliche Veränderung. Auf Beschwerde des A.________ hin hob das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Dezember 2011
diesen Einspracheentscheid auf und ordnete weitere Abklärungen an. Gestützt auf
ein Gutachten des Dr. med. B.________ vom 27. November 2012 lehnte die SUVA mit
Verfügung vom 31. Oktober 2013 eine Rentenerhöhung ab, sprach dem Versicherten
jedoch eine um 15 Prozentpunkte erhöhte Integritätsentschädigung zu. Auf
Einsprache des Versicherten hin widerrief die SUVA diese Verfügung und holte
bei Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH,eine weitere
Expertise ein (Gutachten vom 18. Juni 2014). Daraufhin lehnte die SUVA mit
Verfügung vom 13. September 2014 und Einspracheentscheid vom 11. Mai 2015 eine
Erhöhung der Rente und der Integritätsentschädigung ab und forderte die
aufgrund der Verfügung vom 31. Oktober 2013 ausgerichtete
Integritätsentschädigung zurück.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. November 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, es seien ihm unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides die gesetzlichen Leistungen
zuzusprechen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1   S. 138).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Für den unfallbedingten Schaden im linken Knie sprach die SUVA dem Versicherten
mit Verfügung vom 15. März 2005 und Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 ab 1.
Februar 2005 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 22 % und eine
Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 20 % zu. Streitig und zu prüfen
ist einerseits, ob sich der Zustand des linken Knies seit der Rentenzusprache
verschlechtert hat und andererseits, ob neben dem Schaden am linken Knie auch
die zwischenzeitlich aufgetretenen Probleme im rechten Knie und an der rechten
Hüfte als Folge des Unfallereignisses vom 27. Mai 1997 zu werten sind.

3. 
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so
hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich
der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich,
so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

4. 

4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen
Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom
18. Juni 2014 festgestellt, dass sowohl eine Verschlechterung des Zustandes des
linken Knies als auch die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 27. Mai
1997 und den Problemen am rechten Knie und an der rechten Hüfte zu verneinen
sind. Der Beschwerdeführer spricht dem Gutachten des Dr. med. C.________ aus
verschiedenen Gründen den Beweiswert ab.

4.2. Der Versicherte macht zunächst unter Hinweis auf eine Publikation des
Experten sinngemäss eine Befangenheit des Dr. med. C.________ geltend.
Rechtsprechungsgemäss ist eine Befangenheit, welche als Ausstandsgrund zu
gelten hätte, nicht bereits dann anzunehmen, wenn eine Gerichtsperson oder ein
Experte abstrakt und ohne Bezug zu einem konkreten Verfahren eine politische
oder wissenschaftliche Meinung geäussert hat (vgl. Urteil 8C_828/2010 vom 14.
Juni 2011 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt erst recht, wenn wie
vorliegend kein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Thematik der Publikation
und den sich im konkreten Fall stellenden Fragen erkennbar ist.

4.3. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist
rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Solche
sind nicht bereits durch den Umstand erstellt, dass Dr. med. D.________ in
seinem Schreiben vom 25. Juli 2014 mit den Schlussfolgerungen des Gutachters
nicht übereinstimmt und diese als unhaltbar und als reine Spekulation
bezeichnet. Auch die Mutmassungen des Dr. med. D.________ über die
Arbeitsorganisation und die Befunderhebung des Experten vermögen das Gutachten
nicht als mangelhaft erscheinen zu lassen. Entgegen den Ausführungen des
Versicherten geht aus dem Gutachten auch mit hinreichender Klarheit hervor,
dass der Experte sowohl eine Verschlechterung des Zustandes des linken Knies
als auch die Kausalität zwischen dem Unfall-ereignis vom 27. Mai 1997 und den
Problemen am rechten Knie und an der rechten Hüfte verneint.

4.4. Durfte die Vorinstanz somit zur Feststellung des medizinischen
Sachverhaltes auf das Gutachten des Dr. med. C.________ abstellen, so ist nicht
zu beanstanden, dass sie einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG
verneint hat. Die Beschwerde des Versicherten ist somit abzuweisen.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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