Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.39/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_39/2016

Urteil vom 6. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
einen Leistungsanspruch der 1961 geborenen A.________. Das von ihr daraufhin
angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diese Verfügung
mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 auf und wies die Sache zu weiteren
Abklärungen an die IV-Stelle zurück. In Nachachtung dieses Entscheides holte
die IV-Stelle unter anderem beim Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische
Begutachtungen (ZIMB), Schwyz, eine Expertise ein (Gutachten vom 23. April
2014). Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6.
November 2014 ab September 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
zu.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober
2015 in dem Sinne teilweise gut, als es den Anspruch auf eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung bereits ab 1. März 2011 bejahte. Im Übrigen wies das
kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr seien unter Anpassung der Verfügung
und des kantonalen Gerichtsentscheides die gesetzlichen Leistungen
zuzusprechen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 18 mit Hinweisen).

2. 

2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist
die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil
I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als
sie der Versicherten für die Zeit ab 1. März 2011 keine höhere als eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen
Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des ZIMB vom 13. April 2014
für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die
Versicherte medizinisch-theoretisch in der Lage wäre, eine Bürotätigkeit zu 50
% auszuüben. Weiter verneinte die Vorinstanz die von der Versicherten geltend
gemachte Unmöglichkeit, einen Arbeitsweg zu bewältigen. Was die
Beschwerdeführerin gegen diese Feststellungen vorbringt, vermag diese nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Selbst wenn die Versicherte zur
Bewältigung des Arbeitsweges tatsächlich auf eine Gehhilfe angewiesen sein
sollte, schliesst dies die Verwertbarkeit ihrer medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit für eine Bürotätigkeit nicht aus.

3.2. Sind, wie von der Vorinstanz erwogen, Validen- und Invalideneinkommen
ausgehend von demselben Tabellenlohn zu berechnen, so erübrigt sich deren
genaue Ermittlung (vgl. etwa Urteil 8C_891/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3).
Entsprechend durfte das kantonale Gericht ohne Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Versicherten auf Weiterungen zur Frage, in welches
Anforderungsniveau der LSE sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einzuordnen
wäre, verzichten.

3.2.1. Der seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abzug vom
Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5a S. 78 soll rechtsprechungsgemäss
dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
versicherte Person wegen eines oder mehrerer der massgebenden Merkmale ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/
aa S. 79). Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, sind im vorliegenden Fall
keine stichhaltigen Argumente erkennbar, welche für eine unter dem Durchschnitt
liegende Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sprechen würden.
Namentlich trägt ein Teilzeitpensum von 50 %, wie es aus ärztlicher Sicht als
zumutbar erachtet wird, den gesundheitlichen Einschränkungen hinreichend
Rechnung. Dass die Versicherte im massgebenden Jahr 2011 50 Jahre alt wurde,
rechtfertigt so wenig wie das Teilzeitpensum einen Abzug vom Tabellenlohn.
Dementsprechend ist die Beschwerde der Versicherten abzuweisen.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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