Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.397/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_397/2016

Urteil vom 16. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen,
gewerbliches Schulzentrum B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert Bühlmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 27. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war seit 1. August 2010 als Abteilungsleiter am gewerblichen
Schulzentrum B.________ tätig. Am 3. Dezember 2013 kündigte der Rektor des
gewerblichen Schulzentrums B.________ das Arbeitsverhältnis per Ende März 2014
und stellte A.________ mit sofortiger Wirkung bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses frei. Ein Schlichtungsverfahren endete ohne Einigung
(Verhandlungsprotokoll vom 2. Juni 2014 der Schlichtungsstelle für
Personalfragen des Kantons St. Gallen).

B. 
Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
mit Entscheid vom 27. April 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids eine
Entschädigung in der Höhe von Fr. 30'000.- samt 5 % Zins zuzusprechen.
Der Kanton St. Gallen, das gewerbliche Schulzentrum B.________ und die
Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz, welcher nicht beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und ein öffentlich-rechtliches
Arbeitsverhältnis, d.h. eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft
(Art. 82 lit. a BGG). Der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher
Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausschlussgrund (Art. 83 lit. g BGG) kommt
nicht zur Anwendung, da der zu beurteilende Streit um eine Kündigung und damit
einhergehende finanzielle Forderungen vermögensrechtlicher Natur ist und die
Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art.
51 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht wird. Die übrigen Voraussetzungen für das
Eintreten auf die Beschwerde sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der
verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden. Die Verletzung von
kantonalrechtlichen Bestimmungen kann - vorbehältlich politische Rechte
umschreibender Normen (Art. 95 lit. d BGG) - lediglich in Form der Verletzung
von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c BGG) oder für den
Fall gerügt werden, dass damit gleichzeitig Bundesrecht oder Völkerrecht
verletzt wird.

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie
kommunalem Recht gilt demgegenüber eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106
Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der
angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales und kommunales
Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss
allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es
nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE
133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider
läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss
die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (
BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 140 I 201 E. 6.1 S.
205 f.; 138 I 305 E. 4.3 S. 319).

3.

3.1. Strittig ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung der Kündigung vom 3.
Dezember 2013 bundesrechtswidrig ist.

3.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich dabei auf das Personalgesetz des
Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2011 (PersG; SGS 143.1). Nach Art. 21 Abs. 1
PersG bedarf die Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber eines
ausreichenden sachlichen Grundes. Nach Ablauf der Probezeit liegt u.a. ein
ausreichender sachlicher Grund vor, wenn die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses wegen ungenügender Arbeitsleistung oder unbefriedigenden
Verhaltens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters (Art. 21 Abs. 2 lit. c
PersG) oder wegen schwerwiegender oder wiederholter schuldhafter Verletzung von
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt (Art. 21 Abs. 2 lit. d PersG).

4.

4.1.

4.1.1. Das kantonale Gericht erkannte, die Kündigung vom 3. Dezember 2013 sei
aus sachlich ausreichenden Gründen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. c und d
PersG ausgesprochen worden. Es führte dazu aus, die Arbeitsleistung des
Beschwerdeführers sei im Zusammenhang mit dem Durchführungsentscheid des
Lehrgangs mit Start im August 2013 ungenügend gewesen. So habe er in
Kompetenzüberschreitung den nach der Kalkulation nicht kostendeckenden Lehrgang
durchführen lassen, obwohl die ihm vorgesetzte Bereichsleiterin Weiterbildung/
Brückenangebote für sämtliche Durchführungsentscheide aller Angebote der
gewerblichen Schule zuständig gewesen sei. Er habe damit klar gegen die Weisung
vom 26. Oktober 2011 verstossen. Der Rektor des gewerblichen Schulzentrums
B.________ habe ihn daraufhin ermahnt, verbunden mit Verhaltensweisungen, einer
Bewährungsfrist sowie einer Kündigungsandrohung. Innert dieser Frist habe der
Rektor am 8. November 2013 eine zweite Ermahnung mit Kündigungsandrohung
ausgesprochen, da der Beschwerdeführer u.a. eigenmächtig und ohne Rücksprache
mit der Bereichsleiterin oder des Rektors im Zusammenhang mit dem
gestalterischen Vorkurs für Erwachsene nach aussen kommuniziert habe.

4.1.2. Das Gericht führte weiter aus, trotz laufender Bewährungsfrist und
zweiter Kündigungsandrohung habe der Beschwerdeführer erneut in treuewidriger
Weise seine Arbeitnehmerpflichten verletzt, indem er - wie er selbst einräume -
bewusst die allgemeinen Schulvorschriften und die konkrete Weisung des Rektors
missachtet habe. Er sei hinsichtlich der Neuregelung der Schulgebühren des
Vorkurses für Erwachsene, wiederum ohne Absprache mit dem Rektor oder der
Bereichsleiterin, an die vorberatende Kommission des Kantonsrates und die
Presse gelangt. Dies sei geschehen, obwohl es keine Veranlassung mehr gegeben
habe, einen angeblich falschen Sachverhalt sowohl gegenüber dem
Bildungsdepartement intern als auch gegenüber der vorberatenden Kommission und
der Öffentlichkeit gegen aussen zu berichtigen. Denn zuvor hatten der Rektor am
24. August und 22. Oktober 2013 und der Beschwerdeführer am 25. September 2013
das Amt für Berufsbildung bereits mit berichtigenden Informationen über den
Vorkurs für Erwachsene bedient gehabt, welche gemäss E-Mail vom 26. September
2013 an die beratende Kommission weitergeleitet worden seien. Auch die weiteren
Zahlen und Fakten zum Vorkurs bezüglich Stipendienberechtigung und
Schulgeldhöhe in anderen Kantonen seien der vorberatenden Kommission bekannt
gewesen, wie deren Präsident am 5. November 2013 dem Beschwerdeführer mit einer
E-Mail mitgeteilt habe. Somit habe er ohne Grundlage öffentlich Missstände in
der Verwaltung angeprangert, indem er der Regierung vorgeworfen habe, sie habe
den Kantonsrat falsch informiert.

4.1.3. Gemäss Vorinstanz wäre es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die
Meinungsäusserungsfreiheit offen gestanden, nach Erlass der Pressemitteilung
der vorberatenden Kommission am 31. Oktober 2013 das Bildungsdepartement unter
Einhaltung des Dienstweges intern zu kontaktieren, damit das Departement oder
der zuständige Regierungsrat die allenfalls falschen Angaben der vorberatenden
Kommission im Rahmen der ersten Lesung des Kantonsrates am 25. November 2013
hätte berichtigen können. Unentschuldigt nicht wahrgenommen habe er überdies
ein auf den 20. November 2013 vereinbartes Gespräch mit dem Rektor des
gewerblichen Schulzentrums B.________ und dem Präsidenten der
Berufsfachschulkommission (BFSK) zum weiteren Vorgehen in Bezug auf diese
Falschinformationen der vorberatenden Kommission. Die Äusserungen in der Presse
seien geeignet gewesen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat, d.h. in
das Bildungsdepartement und in das gewerbliche Schulzentrum B.________ und
damit letztlich in dessen Funktionsfähigkeit zu untergraben. Die
Meinungsäusserungsfreiheit vermöge seine Treuepflichtverletzung nicht zu
rechtfertigen, wobei ihm in seiner Funktion als Abteilungsleiter eine erhöhte
Treuepflicht zugekommen sei.

4.1.4. Zusammenfassend erachtete das Verwaltungsgericht die Kündigung mit
sofortiger Freistellung als nicht missbräuchlich und sachlich gerechtfertigt.
Denn der Beschwerdeführer habe mehrfach seine Kompetenzen überschritten und
Weisungen missachtet; insbesondere die von ihm initiierten Presseberichte im
Zusammenhang mit dem Betrieb der Schule seien geeignet gewesen, deren
Angestellte zu verunsichern.

4.2. Demgegenüber beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in
willkürlicher Sachverhaltsfeststellung auf Bejahung der Kündigungsgründe gemäss
Art. 21 Abs. 2 lit. c und d PersG geschlossen. Sein Recht auf
Meinungsäusserungsfreiheit sei verletzt. Zudem habe die Vorinstanz seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewahrt, indem sie massgeblich auf ein
Protokoll der vorberatenden Kommission des Kantonsrates über die Sitzung vom
28. Oktober 2013 abgestellt habe, welches vorher nicht Prozessthema gewesen sei
und sich nicht in den Akten befinde.

5.

5.1. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die
kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben, deren Auslegung und Anwendung
das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüft.
Unabhängig vom kantonalen Recht greifen die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden
Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 134 I 159 E.
2.1.1 S. 161). Ob diese Grundsätze eingehalten wurden, prüft das Bundesgericht
mit freier Kognition (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f. mit Hinweisen). Dass sich
aus dem kantonalen Recht ein weitergehender Gehörsanspruch als aus Art. 29 Abs.
2 BV ergeben würde, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

5.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass des Entscheides zur Sache zu
äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1
S. 370). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (nicht publizierte
Erwägung 5.2 des Urteils BGE 136 I 39, BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 129 II 497
E. 2.2 S. 504 f., je mit Hinweisen).

5.3. Die Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen
Verweis auf die Aussagen der Kommissionsmitglieder C.________ und D.________
gemäss Protokoll der vorberatenden Kommission vom 31. Oktober 2013 (recte: 28.
Oktober 2013) ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil die Vorinstanz nicht
entscheidwesentlich darauf abstellte. Dass kein hinreichender Grund für eine
öffentliche Richtigstellung bestanden habe, ergab sich vielmehr bereits aus der
E-Mail der juristischen Stabsmitarbeiterin des Amtes für Berufsbildung vom 26.
September 2013, der Pressemitteilung der Kommission vom 31. Oktober 2013,
welche gegenüber der regierungsrätlichen Botschaft präzisierende Aussagen zum
Vorkurs für Erwachsene enthielt, sowie aus der E-Mail des Präsidenten der
vorberatenden Kommission vom 5. November 2013. Der Umstand, dass die Vorinstanz
dabei in einer Klammerbemerkung vergleichsweise auf die erwähnten Aussagen der
zwei Kommissionsmitglieder hinwies, verletzt sein Grundrecht auf rechtliches
Gehör nicht.

5.4. Der Beschwerdeführer vermag ferner nicht darzutun, inwieweit die
Feststellung der Vorinstanz, es habe für ihn keinen Anlass gegeben, der
Regierung öffentlich Falschinformation vorzuwerfen, nachdem die Berichtigung
der relevanten Daten über den Vorkurs für Erwachsene den Kommissionsmitgliedern
zugekommen war, offensichtlich unrichtig ist. Er führt lediglich aus seiner
Sicht nochmals auf, weshalb er sich zum Handeln gegen aussen veranlasst sah. Es
steht vielmehr fest, dass sich der Beschwerdeführer bewusst dem Schulreglement
und der Weisung des Rektors widersetzte, obwohl er - wegen eines
kompetenzüberschreitenden Entscheids und weil er sich u.a. nicht an die
Kommunikationsrichtlinien hielt - vorgängig bereits zweimal mit
Kündigungsandrohung ermahnt worden war.

5.5. Das kantonale Gericht hielt sodann zutreffend fest, dass gegenüber
öffentlich-rechtlichen Angestellten die Meinungsfreiheit durch die Treuepflicht
eingeschränkt sein kann, die sich auch auf das ausserdienstliche Verhalten
erstreckt. Nach Art. 61 lit. b PersG wahrt der Mitarbeiter oder die
Mitarbeiterin die Interessen von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Treuepflicht
bedeutet, dass der Staatsangestellte bei der Erfüllung seiner Aufgabe über die
eigentliche Arbeitsleistung hinaus die Interessen des Gemeinwesens wahrt. Die
Treuepflicht bezweckt, die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung zu
sichern, indem das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat nicht untergraben
wird. Als unbestimmter Rechtsbegriff muss ihre Tragweite durch
Interessenabwägung bestimmt werden. Beschränkungen der
Meinungsäusserungsfreiheit gestützt auf die Treuepflicht sind nur zulässig,
soweit sie sachlich begründet sind und in einem vernünftigen Verhältnis zu
deren Zweck stehen (BGE 136 I 332 E. 3.2.1 S. 335 mit Hinweisen). Im Rahmen der
Verhältnismässigkeit prüft das Gericht namentlich, ob der Staatsangestellte
andere - wirkungsvolle - Mittel gehabt hätte, um gegen die von ihm kritisierte
Situation anzugehen, insbesondere behördeninterne Vorgehensweisen (vgl. BGE 136
I 332 E. 3.2.2 S. 336 mit Hinweisen).

5.6. Die Vorinstanz zeigte auf, dass dem Beschwerdeführer durchaus interne
Möglichkeiten offen gestanden wären, um seine Angaben zum Vorkurs einbringen zu
können. Bei dieser Sach- und Rechtslage nahm das kantonale Gericht keine
falsche Gewichtung der Interessen vor. Es gelangte zu Recht zum Schluss, dass
die Treuepflicht die Meinungsäusserungsfreiheit nicht unzulässig beschränkte.
Das in Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) gewährleistete Grundrecht
wurde nicht verletzt. Das Vorgehen des Beschwerdeführers ist demnach auch unter
diesem Aspekt nicht zu schützen. Nachdem er unbestrittenermassen den Dienstweg
wiederholt nicht einhielt und damit verbundene Kommunikations- und
Entscheidungskompetenzen missachtete, durfte die Vorinstanz von einer
Treuepflichtverletzung ausgehen. Sie hat bundesrechtskonform die auf Art. 21
Abs. 2 lit. c und d PersG gestützte Kündigung als sachlich gerechtfertigt
bezeichnet und deren Missbräuchlichkeit verneint.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der in seinem amtlichen
Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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