Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.396/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_396/2016

Urteil vom 15. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Schlieren,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Freiestrasse 6, 8952 Schlieren,
Beschwerdegegnerin,

Bezirksrat Dietikon,
Kirchplatz 5, 8953 Dietikon.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. April 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Juni 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE
131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Vorinstanz einlässlich begründet hat, weshalb sie von einer nicht
überwiegend wahrscheinlichen Mittellosigkeit im in Frage stehenden Zeitraum vom
30. Juli 2010 bis 31. Mai 2013 ausgeht und die Voraussetzungen zum Bezug von
Sozialhilfe für diese Dauer als nicht gegeben erachtet,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht mit diesen
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt; die
Behauptung, mit seiner Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit seiner
Ehefrau sei es offensichtlich, dass sie unter dem Existenzminimum gelebt
hätten, reicht als Begründung seiner Beschwerde keineswegs aus,
dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 BGG
unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f.
BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollten,

dass daher keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges
Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das
bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Dietikon und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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