Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.393/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_393/2016

Urteil vom 25. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 9. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1961 geborene A.________ war bis Februar 2006 zunächst vollzeitlich
und später mit einem Pensum von 50 Prozent im Reinigungsdienst tätig. Wegen
Rückenbeschwerden meldete sie sich im August 1998 bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das medizinische Gutachten des Spitals
B.________ vom 1. Juni 1999 sprach ihr die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung
vom 29. November 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent mit Wirkung ab
1. Juni 1998 eine halbe Invalidenrente zu. Diesen Invaliditätsgrad bestätigte
sie am 20. August 2004 und 19. November 2009. Im September 2008 ist der Ehemann
von A.________ verstorben. Mit Verfügung vom 11. September 2008 sprach ihr die
IV-Stelle bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 50 Prozent eine ganze
Invalidenrente zu. Zur Begründung gab sie an, Witwen, welche die
Voraussetzungen für eine Witwen- und eine Invalidenrente erfüllen, erhielten
die höhere der beiden Renten. Gelange die IV-Rente zur Auszahlung, werde diese
unabhängig vom Grad der Invalidität immer als ganze Rente ausgerichtet.

A.b. Im Rahmen der im April 2013 eingeleiteten Rentenrevision holte die
IV-Stelle das rheumatologische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 24. April
2014 und das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 28. April
2014 ein. Mit Verfügung vom 29. August 2014 zog sie die Verfügung vom 29.
November 1999 in Wiedererwägung und stellte die Rentenleistungen auf den 30.
September 2014 ein. Die von der Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde hiess
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 19.
Januar 2015 gut und hob die Verfügung vom 29. August 2014 auf. Das
Bundesgericht hiess die von der IV-Stelle eingereichte Beschwerde mit Urteil
vom 20. August 2015 teilweise gut und wies die Sache an das kantonale Gericht
zurück, damit es den Invaliditätsgrad neu ermittle und über die
Anspruchsberechtigung der Versicherten pro futuro neu entscheide (Urteil 8C_347
/2015).

B. 
Mit Entscheid vom 9. Februar 2016 bestätigte das kantonale
Sozialversicherungsgericht im Ergebnis die Verfügung der IV-Stelle vom 29.
August 2014 und wies die Beschwerde von A.________ entsprechend ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Während deren
Dauer sei die Rente weiter auszurichten. Im Anschluss daran sei neu zu
entscheiden. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. 
Das kantonale Gericht kam aufgrund einer eingehenden Würdigung der
medizinischen Unterlagen, insbesondere der Gutachten von Dres. med. C.________
vom 24. April 2014 und D.________ vom 28. April 2014, zum Schluss, der
Versicherten seien die bisherige Tätigkeit als Reinigerin nicht mehr, hingegen
rückenadaptierte, welchselbelastende, körperlich leichte Tätigkeiten voll
zumutbar. Gestützt darauf nahm es einen Einkommensvergleich im Sinne von Art.
16 ATSG vor. Dabei setzte es das Valideneinkommen auf Fr. 66'170.- und das
Invalideneinkommen auf Fr. 59'542.10 fest. Daraus resultierte - unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 Prozent (BGE 126 V 75 E. 5
ff. S. 78 ff.) - ein Invaliditätsgrad von 14.5 Prozent. Damit bestätigte die
Vorinstanz einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Da die
Beschwerdeführerin dies ausdrücklich nicht anficht, hat es damit sein Bewenden
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).

3. 
Streitig ist, ob die IV-Stelle die Invalidenrente wiedererwägungsweise aufheben
durfte, ohne vorgängig Eingliederungsmassnahmen zu veranlassen.

3.1. Das kantonale Gericht bejahte die Frage. Es erwog, die Versicherte habe
zum Verfügungszeitpunkt die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen. Jedoch habe
bereits ab Rentenbeginn im Jahre 1998 selbst im angestammten Beruf als
Reinigerin noch eine 50 prozentige Arbeitsfähigkeit bestanden.
Leidensangepasste leichte Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ohne
Einschränkung zumutbar gewesen. Trotz Kenntnis des Anforderungs- und
Belastungsprofils habe sie seit dem Jahre 2006 ihre Restarbeitsfähigkeit aus
invaliditätsfremden Gründen nicht mehr verwertet. Damit bestehe praxisgemäss
vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung
beruflicher Eingliederungsmassnahmen.

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es treffe zwar zu, dass sie aus
invaliditätsfremden Gründen auf die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit
verzichtet habe. Zu berücksichtigen sei indessen, dass sie ihre Berufstätigkeit
gestützt auf eine rückblickend als falsch zu bezeichnende Verfügung der
Verwaltung aufgegeben habe. Ohne Rente hätte sie weiterhin gearbeitet. Die
Beschwerdegegnerin habe somit ihren Ausstieg aus dem Erwerbsleben zumindest
mitzuverantworten. Die Rechtsprechung, wonach bei einer Rentenaufhebung nach
dem 55. Altersjahr und einer Rentendauer von mindestens 15 Jahren vorgängig
berufliche Massnahmen zuzusprechen seien, beziehe sich auf Versicherte, denen
eine ganze Rente ausgerichtet werde. Infolge Todes ihres Ehemannes erhalte sie
seit dem 1. Oktober 2008 von Gesetzes wegen eine ganze Invalidenrente
ausbezahlt. Bei dieser speziellen Konstellation könne ihr keine weitergehende
Schadenminderungspflicht entgegengehalten werden. Aufgrund des
fortgeschrittenen Alters und des langjährigen Rentenbezugs habe sie daher vor
der Rentenaufhebung Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen.

3.3. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz,
dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare
selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern.
Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter
Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des
Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Die
Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach
invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft
schwierig. Diesem Umstand Rechnung tragend, muss sich die Verwaltung - sofern
die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als
15 Jahre bezogen hat - vor der (revisions- oder wiedererwägungsweisen)
Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein
medizinisch-theoretisch (wiedergewonnenes) Leistungsvermögen ohne Weiteres in
einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür
ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (SVR
2012 IV Nr. 25 S. 104, 9C_363/2011 E. 3.1; 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010
E. 3.3-3.5; Urteil 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.1; Zusammenstellung der
Rechtsprechung in: PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung der Eingliederungsfrage im
Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012
S. 360 ff.). Die Eingliederung kann auch in Grenzfällen angeordnet werden, wenn
aus den Akten hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten
Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein
mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Das
bedeutet nicht, dass sich die versicherte Person auf eine Bestandesgarantie
berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente
erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt
wird (BGE 141 V 5 E. 4.2.2 S. 8; Urteil 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E.
3.1). Die Rentenhöhe (Viertels-, halbe, Dreiviertels- oder ganze Rente) spielt
für die Voraussetzung der 15-jährigen Bezugsdauer keine Rolle (BGE 141 V 5 E.
4.2.1 in fine S. 8; vgl. auch BGE 140 V 15 E. 5.2 S. 17; 139 V 442 E. 5.1 S.
450).

3.4. Art. 43 Abs. 1 IVG und Art. 24b AHVG regeln die Konkurrenz der Ansprüche
auf eine Witwen- oder Witwerrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
und auf eine Rente der Invalidenversicherung. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 IVG sieht
vor, dass Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als
auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente haben. Übereinstimmend mit Art. 24b AHVG wird gemäss Art. 43
Abs. 1 Satz 2 IVG aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.

3.5. Die Beschwerdeführerin war bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung gut
53 Jahre alt und bezog seit über 15 Jahren (zur Anknüpfung an den Zeitpunkt der
rentenaufhebenden Verfügung resp. auf den darin verfügten Zeitpunkt der
Rentenaufhebung vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7) eine Invalidenrente. Gemäss den
Feststellungen der Vorinstanz war ihr die bisherige Tätigkeit im
Reinigungsdienst noch im Umfang von 50 Prozent zumutbar. Etwas anderes lässt
sich auch dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 24. April 2014 nicht
entnehmen. Im Zeitpunkt der Begutachtung im Spital B.________ vom 1. Juni 1999
arbeitete die Beschwerdeführerin noch zu 50 Prozent in der angestammten
Tätigkeit. Dieses Gutachten bildete die medizinische Grundlage für die
seinerzeitige Rentenzusprache. In einer leidensangepassten, körperlich
leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit bestand laut den
Feststellungen des kantonalen Gerichts durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit.
Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit werden von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in
Abrede gestellt. Trotzdem hat sie ab dem Jahre 2006 nicht mehr gearbeitet.

3.6. Ist einer versicherten Person die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit
Jahren zumutbar und die berufliche Selbstintegration seither allein aus
IV-fremden Gründen unterblieben, ist die arbeitsmarktliche Desintegration nicht
invaliditätsbedingt. Davon ging die Vorinstanz mit Bezug auf die
Beschwerdeführerin aus. Diese bestreitet ausdrücklich nicht, aus
invaliditätsfremden Gründen auf die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit
verzichtet zu haben. In einem solchen Fall besteht vor der Rentenaufhebung kein
Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen
(Urteil 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.7. Daran vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung kann es nicht darauf ankommen, dass
die Aufhebung der Invalidenrente wiedererwägungsweise - aufgrund einer
anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung infolge unvollständiger
Sachverhaltsabklärung durch die IV-Stelle - erfolgte. Ein Besitzstandsanspruch
kann daraus selbst bei langjährigem Rentenbezug nicht abgeleitet werden (vgl.
Urteil 8C_39/2012 vom 24. April 2012). Die Rente wurde der Beschwerdeführerin
auch nicht etwa auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
ausgerichtet (vgl. dazu Urteile 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3 in
fine; 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2.2). Vielmehr verfügte diese stets
über eine erhebliche verwertbare Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50
Prozent. Objektiv betrachtet wäre es ihr somit möglich und zumutbar gewesen,
einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da die berufliche
Selbstintegration seither allein aus IV-fremden Gründen unterblieb, besteht
auch bei der vorliegenden Konstellation einer nachträglichen Aufhebung einer
zweifellos unrichtigen Verfügung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung
beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Eine gegenteilige Lösung würde zu einer
stossenden Ungleichbehandlung derjenigen Versicherten führen, welche in
Nachachtung der Schadenminderungspflicht durch Eigenanstrengung wieder in das
Erwerbsleben zurückgefunden haben und bei denen die Rentenaufhebung ohne
Weiterungen erfolgen kann.

3.8. Zu keiner anderen Betrachtungsweise führt der Umstand, dass nach der
ursprünglichen Rentenzusprechung ein Anspruch auf eine Witwenrente entstanden
ist. Für invalide Versicherte, bei welchen der Verwitwungsfall eintritt, bleibt
die grundsätzliche Zumutbarkeit der Verwertung der verbleibenden
Restarbeitsfähigkeit im Rahmen des medizinischen Anforderungs- und
Belastungsprofils bestehen. Da bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Rente der
Invaliden- (zum dafür erforderlichen Invaliditätsgrad: Art. 28 Abs. 2 IVG) und
der Hinterlassenenversicherung unabhängig von der Höhe des Invaliditätsgrades
eine ganze Rente ausgerichtet wird, hat die versicherte Person keinen (Renten-)
Nachteil zu gewärtigen, wenn sie ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit voll
ausschöpft (vgl. dazu auch ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 43 IVG).

3.9. Somit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es unter
den gegebenen Umständen einen Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung
beruflicher Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung verneint und die
Verfügung der IV-Stelle vom 29. August 2014 im Ergebnis bestätigt hat.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin
grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Es
wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der
Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage
ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat
Dr. Heiner Schärrer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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