Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.390/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_390/2016

Urteil vom 17. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 15. April 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1968, arbeitete bei der B.________ GmbH als Bauisoleur und
war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 31.
Oktober 2014 fiel ihm bei der Arbeit eine Schaltafel auf den Rücken. A.________
zog sich dabei eine Verletzung an der Milz und Brüche an der Lendenwirbelsäule
(Fraktur der Processus transversi LWS 1-3 links) sowie an einer Rippe (12,
links) zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach einem
Aufenthalt des Versicherten in der Klinik C.________ vom 10. März bis zum 13.
April 2015 schloss sie den Fall mit Verfügung vom 24. April 2015 und
Einspracheentscheid vom 6. Juli 2015 ab und stellte die Versicherungsleistungen
auf den 15. April 2015 ein mit der Begründung, dass A.________ bezogen auf die
Folgen des Unfalls vom 31. Oktober 2014 wieder voll arbeitsfähig sei.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid
vom 15. April 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine
Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent sowie eine
Integritätsentschädigung von mindestens 50 Prozent zuzusprechen, eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Einholung eines
Gerichtsgutachtens, subeventualiter sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen zu
weiteren Abklärungen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf
einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf
verwiesen.

3. 
Der Versicherte macht geltend, dass ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit wegen
Beschwerden am linken Fuss bescheinigt worden sei. Die SUVA lehne eine
Leistungspflicht ab mit der Begründung, dass diese Beschwerden nicht durch den
Unfall vom 31. Oktober 2014 verursacht worden seien. Unter Verletzung der
Untersuchungsmaxime und des Grundsatzes des fairen Verfahrens habe die
Vorinstanz allein auf die versicherungsinternen Berichte abgestellt und es
unterlassen, einen Einfluss des Unfalls auf die Fussbeschwerden abzuklären.
Zwar habe er sich die Fussverletzung bei einem Motorradunfall im Jahr 1995
zugezogen, jedoch sei er zwischenzeitlich in der Lage gewesen, körperlich
schwere Arbeiten auszuüben.

4. 
Es ist unbestritten, dass die SUVA für den Motorradunfall nicht
leistungspflichtig ist. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen hatte sich der
Beschwerdeführer dabei am 5. Oktober 1995 multiple Verletzungen am linken Fuss
zugezogen. Die Ärzte der Klinik C.________ stellten in ihrem Austrittsbericht
vom 14. April 2015 eine in Fehlstellung verheilte Trümmerfraktur am
Oberschenkel mit Beinlängenverkürzung, eine Pseudarthrose im Sprungbein (Talus)
sowie eine schwere Arthrose und Fehlstellung am oberen Sprunggelenk fest. Dies
führe gut erklärbar zu Beschwerden und Einschränkungen, was vom Versicherten
jedoch bagatellisiert werde. Aufgrund der diesbezüglich noch ausstehenden
Abklärungen sei die Tätigkeit als Bauisoleur aktuell nicht zumutbar. Nach Lage
der medizinischen Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der linke
Fuss beim Unfall vom 31. Oktober 2014 erneut in Mitleidenschaft gezogen worden
wäre. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat sich der Beschwerdeführer an
der Milz, am Rücken und am Thorax verletzt, als eine Schaltafel auf seinen
Rücken fiel. Der linke Fuss wurde nicht beeinträchtigt. Es ist nicht
ersichtlich und wird auch beschwerdeweise nicht näher ausgeführt, inwiefern
sich der Vorzustand am linken Fuss angesichts des Unfallhergangs
beziehungsweise der geschilderten Verletzungen hätte verschlimmern können.
Zu den am 31. Oktober 2014 erlittenen Verletzungen und zu deren Heilungsverlauf
hat sich das kantonale Gericht einlässlich geäussert. Es hat nach umfassender
Beweiswürdigung erkannt, dass die SUVA auf die Berichte der Klinik C.________
und ihres Kreisarztes (vom 21. April 2015) abstellen durfte (BGE 139 V 225 E.
5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S.
353 f.). Anhand der letztinstanzlich erhobenen Vorbringen sind auch keine
geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen auszumachen.
Mit der Vorinstanz ist deshalb auf die Berichte der SUVA-Ärzte abzustellen.
Gestützt darauf steht fest, dass die Verletzungen, welche sich der
Beschwerdeführer beim Unfall vom 31. Oktober 2014 zugezogen hat, ausgeheilt
sind. Ein halbes Jahr nach dem Unfall bestanden klinisch und bildgebend keine
auffälligen Befunde mehr. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. Soweit
anhaltende (Fuss-) Beschwerden geklagt beziehungsweise eine länger dauernde
Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht wird, ist ein natürlicher Kausalzusammenhang
mit dem Unfall vom 31. Oktober 2014 nicht belegt. Eine über den 15. April 2015
hinausgehende Leistungspflicht der SUVA entfällt damit.

5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
erledigt.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64
Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn
sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum
Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen
Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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