Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.382/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_382/2016

Urteil vom 20. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3011
Bern,
vertreten durch
Rechtsanwälte Peter Haas und Sarah Leutwiler,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 28. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Jg. 1960), Inhaber und Angestellter der B.________ GmbH, erlitt am
18. August 2009 anlässlich eines Absturzes bei der Landung mit seinem
Gleitschirm Rücken-, Oberschenkel-, Steissbein-, Wadenbein- und
Schienbeinverletzungen. Nach diesem Unfall sowie einem Rückfall mit zunächst
jeweils vollständiger Arbeitsunfähigkeit wurde er gemäss Unfallschein ab Ende
März 2011 von seinem Hausarzt Dr. med. C.________ zu noch 30 % arbeitsunfähig
geschrieben. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG als
Unfallversicherer (nachstehend: Mobiliar) anerkannte ihre Leistungspflicht, kam
für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Gestützt auf die
Ergebnisse einer von ihr in Auftrag gegebenen Observation in den Monaten März,
April und Juni 2010 sowie den daraufhin erstellten Bericht des Facharztes für
Rechtsmedizin FMH Dr. med. D.________ vom 16. Juni 2010 stellte sie die
Ausrichtung ihrer Leistungen rückwirkend per 11. Juni 2010 ein. Nachdem Frau
pract. med. E.________ vom zuständigen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der
Invalidenversicherung am 5. Mai 2011 Zweifel an der Aussagekraft der
Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 16. Juni 2010 angezeigt hatte,
veranlasste die IV-Stelle Basel-Landschaft im Rahmen ihrer Abklärungen im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eine Untersuchung im Ärztlichen
Begutachtungsinstitut GmbH in Basel (ABI). Von der darüber am 16. November 2011
erstatteten Expertise war auch die Mobiliar in Kenntnis gesetzt worden.
Laut am 27. Februar 2014 in Verfügungsform ergangener Abrechnung anerkannte die
Mobiliar einen Taggeldanspruch - in unterschiedlicher Höhe - seit dem
Unfallereignis bis 18. Februar 2010 sowie ab dem Rückfall am 21. Dezember 2010
bis 31. März 2011. Nach Verrechnung zu Unrecht bereits ausbezahlter mit noch
geschuldeten Taggeldern resultierte ein Rückforderungsanspruch von Fr.
4'050.20. Unter Mitberücksichtigung einer Entschädigung von Fr. 47'250.- für
eine Integritätseinbusse von 37,5 % - bei Ablehnung eines
Invalidenrentenanspruches - ergab sich ein Guthaben zu Gunsten von A.________
von insgesamt Fr. 43'200.-. Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2014 hielt
die Mobiliar dem Grundsatz nach an dieser Verfügung fest, anerkannte zusätzlich
aber einen Taggeldanspruch für drei weitere Tage - nämlich ab 19. bis 21.
Februar 2010 - und damit eine Taggelderhöhung um insgesamt Fr. 197.25. Verneint
wurde demnach letztlich ein Taggeldanspruch ab 22. Februar bis zum Rückfall am
21. Dezember 2010. Auf den 31. März 2011 hin erfolgte der Fallabschluss. Damit
entfiel eine weitere Taggeldberechtigung ab 1. April 2011. Mangels
anspruchsrelevanter Invalidität kam es auch nicht zu einer Rentenzusprache.

B. 
Auf von A.________ erhobene Beschwerde hin holte das Kantonsgericht
Basel-Landschaft eine Stellungnahme des ABI ein, welche das Datum des 16. Juli
2015 trägt und dessen seinerzeit von der Invalidenversicherung in Auftrag
gegebene und bereits bei den Akten liegende Expertise vom 16. November 2011
ergänzt. Mit Entscheid vom 28. Januar 2016 hiess es darauf die Beschwerde in
dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September
2014 aufhob und die Taggeldberechtigung in zeitlicher und masslicher Hinsicht
neu festlegte. Überdies sprach es - nebst einem 5%igen Verzugszins auf
nachzuzahlenden Leistungen - für die Zeit ab 1. April 2011 neu eine Rente
aufgrund einer 35%igen Invalidität zu.

C. 
Mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragt die Mobiliar die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides vom 28. Januar 2016 und die Bestätigung ihres
Einspracheentscheides vom 2. September 2014. Eventualiter ersucht sie um
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und
anschliessender Neubeurteilung.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während das kantonale
Gericht von einer Stellungnahme zur Sache absieht. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch
solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden, zu untersuchen (
BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche (Taggelder und
Invalidenrente) massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die dazu von der
Rechtsprechung weiter konkretisierten rechtlichen Grundlagen sind im
angefochtenen Entscheid sowohl in materieller als auch in formeller, namentlich
beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

1.3. Soweit Parteien mit ihren Rechtsschriften Belege einreichen, die ihre
Standpunkte bekräftigen sollen, können solche im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Beachtung finden, wenn sie bis anhin
schon aktenkundig waren. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nach Art. 99
Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nämlich nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.

2.

2.1. Wie das kantonale Gericht festgestellt hat, ist die - für einen
Taggeldanspruch massgebende (nachstehende E. 2.2 und 4) - Arbeitsfähigkeit ab
22. Februar 2010 bis zum Rückfall am 21. Dezember 2010 sowie - für die
Bestimmung eines allfälligen Rentenanspruches (nachstehende E. 2.2 und 5) - ab
1. April 2011 streitig. Darüber hinaus steht die Festlegung der
Arbeitsfähigkeit ab dem Rückfall vom 21. Dezember 2010 bis zum Fallabschluss
per 31. März 2011 im Raum, welche von der heutigen Beschwerdeführerin
einerseits und von der Vorinstanz andererseits nicht durchwegs identisch
beurteilt worden ist (vgl. nachstehende E. 2.2). Der Sachverhalt in
medizinischer Hinsicht und die Unfallkausalität allenfalls noch vorhandener
gesundheitlicher Beeinträchtigungen sind demgegenüber unbestritten, ebenso der
Zeitpunkt des Fallabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG auf den 31. März
2011 hin.

2.2. Gestützt auf das Gutachten des ABI vom 16. November 2011, das die von der
Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweistaugliche
Beurteilungsgrundlage ohne Weiteres erfülle, ist die Vorinstanz zum Schluss
gelangt, dass auf die dort bescheinigten Leistungseinbussen - und damit auch
auf die ärztlichen Angaben des Spitals F.________ sowie des Hausarztes Dr. med.
C.________ im Unfallschein - abgestellt werden könne. Anders als die
Beschwerdeführerin, welche in ihrem Einspracheentscheid vom 2. September 2014
die Arbeitsfähigkeitsschätzungen des Dr. med. D.________ vom 16. Juni 2010 als
massgeblich betrachtet hatte - hat sie so für die Zeit ab 22. Februar bis 17.
März 2010 eine 100%ige, ab 18. März bis 30. Juni 2010 eine 80%ige und ab 1.
Juli bis 20. Dezember 2010 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zusätzlich anerkannt
und sich damit für entsprechende Taggeldzahlungen ausgesprochen. Was die Zeit
ab dem Rückfall am 21. Dezember 2010 anbelangt, ergaben sich mit der
vorinstanzlichen Neufestsetzung der Taggeldansprüche zwar geringfügige
Abweichungen gegenüber den Erkenntnissen der Beschwerdeführerin in früheren
Verfahrensstadien. Diese sind indessen hinzunehmen, zumal sie beschwerdeweise
nicht speziell und detailliert thematisiert worden sind (vgl. E. 1.1 hievor).
Für die Zeit ab 1. April 2011 - dem Tag nach dem Fallabschluss - ermittelte das
kantonale Gericht ausgehend von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit bei körperlich
leichten bis selten mittelschwer belastenden Tätigkeiten neu einen
Rentenanspruch bei einer Invalidität von (aufgerundet) 35 %.

3. 
Zum Abstellen auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des
ABI kam das kantonale Gericht, weil es zunächst in Frage stellte, ob die
seinerzeitige Anordnung einer Observation durch die Beschwerdeführerin aufgrund
der konkreten Verhältnisse objektiv überhaupt geboten war. Bei dieser Prüfung
erkannte es, dass das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Zweifel an den vom
heutigen Beschwerdegegner geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
sowie den behaupteten und von den beteiligten Ärzten bescheinigten
Arbeitsunfähigkeiten zwar fraglich sei, letztlich aber offen gelassen werden
könne. Dies begründete es damit, dass das bei der Überwachung angefallene
Bildmaterial unergiebig sei. Das Gericht lehnte es deshalb ab, der Beurteilung
des Dr. med. D.________ vom 16. Juni 2010 zu folgen, wonach spätestens ab 19.
März 2010 von einem 100%igen effektiven (und deswegen auch zumutbaren)
Arbeitseinsatz auszugehen sei.

3.1. Weil das kantonale Gericht das anlässlich der Observation des
Beschwerdegegners zusammengekommene Bildmaterial nicht als entscheidrelevant
einstufte, musste es die Frage nach der Zulässigkeit dieser Überwachung nicht
abschliessend beantworten. Kann der vorinstanzlichen Betrachtungsweise
hinsichtlich der Aussagekraft der Observationsergebnisse gefolgt werden,
braucht diese Problematik auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht näher
geprüft zu werden. Gegebenenfalls kann dahingestellt bleiben, inwiefern das die
Zulässigkeit detektivischer Observationen beschlagende Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) i.S. Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom
18. Oktober 2016 (61838/10) Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von
Überwachungsergebnissen bei der Beurteilung der Leistungsansprüche gegenüber
der obligatorischen Unfallversicherung zeitigt.

3.2. Gestützt auf das - mit Recht als voll beweistauglich erachtete (E. 2.2
hievor) - Gutachten des ABI vom 16. November 2011 hat das kantonale Gericht
erkannt, dass auf die echtzeitlichen medizinischen Beurteilungen und damit auf
die durch die Ärzte am Spital F.________ sowie den Hausarzt Dr. med. C.________
im Unfallschein bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten abzustellen sei. In diesem
ABI-Gutachten waren die vorangegangenen medizinischen Einschätzungen und damit
die angegebenen Arbeitsunfähigkeiten als nachvollziehbar bezeichnet worden; sie
seien demnach - so die Vorinstanz - nicht zu beanstanden. Der davon
abweichenden Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 16. Juni 2010 mass das
kantonale Gericht keine entscheidende Bedeutung bei, weil dieser die
Überzeugungs- und damit die Beweiskraft fehle, zumal dieser Arzt als
Rechtsmediziner nicht über die orthopädische Fachkompetenz zur Beurteilung der
konkreten Einschränkungen des Beschwerdegegners verfüge und sich auch nicht
fundiert mit den medizinischen Diagnosen und Befunden der behandelnden Ärzte
auseinandergesetzt habe. Weiter führte die Vorinstanz an, die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D.________ sei ohne genaue Kenntnis der
Aufgaben erfolgt, welche der Beschwerdegegner in seinem Betrieb wahrzunehmen
habe. Zudem stützte es seine Betrachtungsweise auf die Auffassung der Ärztin
des RAD, Frau pract. med. E.________. Diese war am 5. Mai 2011 ebenfalls der
Ansicht, dass auf das Aktengutachten des Dr. med. D.________ vom 16. Juni 2010
nicht abgestellt werden könne, weil dieses wesentliche Fakten unberücksichtigt
lasse, sodass die attestierte 100%ige Leistungsfähigkeit für körperlich leichte
Tätigkeiten als fragwürdig erscheine.

3.3. Dieser Argumentation der Vorinstanz kann in allen Teilen beigepflichtet
werden, zumal Dr. med. D.________ ein reines Aktengutachten erstellt und seine
Stellungnahme vom 16. Juni 2010 vorwiegend auf das anlässlich der
durchgeführten Observation zusammengetragene Bildmaterial und die
Berichterstattung darüber vom 25. April 2010 gestützt hat, ohne den
Beschwerdegegner je persönlich gesehen und untersucht zu haben. Sein Bericht
vom 16. Juni 2010 erscheint deshalb nicht als geeignet, die bis dahin von den
Ärzten des Spitals F.________ und vom Hausarzt Dr. med. C.________ wiederholt
bescheinigten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Dass
das kantonale Gericht diesem Dokument keine massgebliche Bedeutung beigemessen
hat, ist daher nicht zu beanstanden. Der Vorwurf, damit der
Untersuchungspflicht (Art. 61 lit. c ATSG) nicht nachgekommen zu sein, ist -
entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift - nicht berechtigt. Die
Absolvierung eines Sprachkurses in Spanien allein spricht noch nicht - wie
geltend gemacht - gegen das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit. Auch dass der
Beschwerdegegner während seines Sprachaufenthaltes seine Freizeit halbtags
dafür einsetzte, Pflanzen für seine Ausstellungen auszusuchen, stellt noch
nicht einen Einsatz dar, welcher der üblichen Tätigkeit des Geschäftsführers
einer Gartenbaufirma entspricht, auch wenn diese Aktivität - als Nebeneffekt -
für den Betrieb von Nutzen gewesen sein mag. Zu beachten ist auch, dass sich
die bei einer Observation gewonnenen Erkenntnisse in der Regel auf
Momentaufnahmen beschränken, die keine zuverlässigen Aufschlüsse über die
Möglichkeit entsprechender Arbeitseinsätze über eine gewisse Dauer hinweg
erlauben. Kommt hinzu, dass der Bericht des Dr. med. D.________ vom 16. Juni
2010 noch vor dem Rückfall vom 21. Dezember 2010 verfasst worden ist, womit der
aktuelle Stand der gesundheitlichen Entwicklung keine Berücksichtigung finden
konnte. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz darauf zu schliessen,
dass die Beobachtungen anlässlich der durchgeführten Observation keine
verwertbaren Rückschlüsse auf das verbliebene Leistungsvermögen zulassen,
sondern lediglich Spekulationen darüber ermöglichen. Ausführungen zur
Zulässigkeit der Observation erübrigen sich damit (vgl. E. 3.1 hievor).

4.

4.1. Was die Taggeldberechtigung anbelangt, ist grundsätzlich von dem nach dem
Gleitschirmunfall vom 18.August 2009 noch verbliebenen Leistungsvermögen des
Beschwerdegegners in seiner bis dahin ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer
eines Gartenbaubetriebes auszugehen. Dabei hat man sich einen Betrieb
vorzustellen, dessen Leitung von seiner Grösse her grundsätzlich den Einsatz
bei allen anfallenden Aufgaben bedingt, wobei diese zumindest teilweise an
weitere beschäftigte Personen delegiert werden können. Dies dürfte für die in
einem Gartenbaubetrieb gewiss auch anstehenden - gegenüber den Gutachtern des
ABI hatte der Beschwerdegegner etwa erklärt, er würde grössere Pflanzen
einkaufen und diese dann einpflanzen - schwereren, nach dem erlittenen
Gleitschirmunfall vom 18. August 2009 auf die Dauer aber nicht mehr ohne
Weiteres vollumfänglich zumutbaren Arbeiten von Bedeutung sein. Dem Einwand der
Beschwerdeführerin, bei der Arbeit in einem Gartenbaubetrieb handle es sich gar
nicht um die angestammte Tätigkeit des als Geschäftsführer tätigen
Beschwerdegegners, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, zeigt doch
schon das Bildmaterial der von der Beschwerdeführerin selbst veranlassten
Observation deutlich, dass gerade der Einsatz in einer Firma zur Diskussion
steht, deren Wirkungsbereich auch Gärtnereiarbeiten mitumfasst. Dass sich der
Geschäftsführer eines solchen Betriebes darüber hinaus auch mit anderweitigen,
körperlich weniger oder gar nicht speziell belastenden Aufgaben wie etwa
Büroarbeiten oder organisatorischen Vorkehren zu befassen hat, ändert daran für
die hier interessierenden Belange - es geht um die Bestimmung der
Restarbeitsfähigkeit im gesamten Tätigkeitsbereich - ebenso wenig wie der
Umstand, dass in der Versicherungspolice von Gemischtwarenhandel die Rede ist
und damit beim Abschluss des Versicherungsvertrages allenfalls nicht ganz
präzise der Realität entsprechende Angaben gemacht worden sind.

4.2. Nachdem die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligte
IV-Stelle von den Bedenken und Vorbehalten der RAD-Ärztin Frau pract. med.
E.________ (E. 3.3 hievor) gegenüber der Beurteilung des Leistungsvermögens am
gewohnten bisherigen Arbeitsplatz durch Dr. med. D.________ vom 16. Juni 2010
Kenntnis genommen hatte, sah sie zur Klärung der offenbar bestehenden
Meinungsverschiedenheiten eine Abklärung im ABI vor. Dessen Schlussfolgerungen
bilden Ergebnis umfangreicher und gründlicher medizinischer Untersuchungen. Sie
überzeugen. Die Gutachter des ABI gingen davon aus, dass dem Beschwerdegegner
körperlich schwere und dauernd mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar
seien, während für leichte mit selten mittelschweren Arbeiten eine 30%ige
Leistungseinschränkung bestehe, welche auf einen leidensbedingt erhöhten
Pausenbedarf zurückzuführen sei.

4.3. Daraus ergibt sich, dass die angestammte Tätigkeit im Gartenbau mit den
Körper auch stärker belastenden schwereren Aufgaben nicht mehr vollumfänglich
bewältigt werden kann. Selbst bei leichteren Aktivitäten ist wegen der zufolge
der erforderlichen Pausen nötigen Arbeitsunterbrüche von einer reduzierten
Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese hat zwar kontinuierlich abgenommen,
zuletzt aber immer noch 30 % ausgemacht. Die Experten des ABI haben ihre
Einschätzungen hinlänglich begründet und namentlich dargetan, weshalb auch bei
körperlich weniger belastenden leichteren Tätigkeiten eine lediglich 70%ige
Leistungserbringung zu erwarten ist. Ihrer einleuchtenden Beurteilung hat sich
denn auch die RAD-Ärztin Frau pract. med. E.________ am 12. Januar 2012
anschliessen können, indem sie die attestierte Einschränkung als "aus
medizinischer Sicht recht realistisch" einstufte. Dass die Fachleute des ABI
vom Observationsbericht vom 25. April 2010 allenfalls keine Kenntnis gehabt
haben mögen, fällt nicht sonderlich ins Gewicht, da diesem - wie gesehen (E.
3.3 hievor) - ohnehin keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt. Dass der
Vorinstanz ausgehend von den im Gutachten des ABI vom 16. November 2011
umschriebenen gesundheitlichen Verhältnissen und den zur Arbeitsfähigkeit
ausgestellten Attesten der involvierten Ärzte bei der Terminierung der
einzelnen Phasen, in welchen ein Taggeld geschuldet ist, wie auch der
Festlegung der jeweiligen Höhe desselben Fehler unterlaufen wären, wird nicht
geltend gemacht und ist daher nicht weiter zu prüfen.

5.

5.1. Bei der Frage nach einem allfälligen Rentenanspruch für die Zeit nach dem
- anerkanntermassen zu Recht - per 31. März 2011 erfolgten Fallabschluss hat
die Vorinstanz ebenfalls angenommen, dass der Beschwerdegegner bei leichten bis
selten mittelschweren Tätigkeiten zu 70 % leistungsfähig sei. Dazu hielt sie
fest, dass bei einer leichten Beschäftigung gelegentlich ("ab und zu") auch ein
mittelschwerer Arbeitsvorgang möglich sei, daraus aber keine Regelmässigkeit
entstehen dürfe. Diese Betrachtungsweise hält einer bundesgerichtlichen
Überprüfung stand, zumal sie mit der Beurteilung durch das ABI in Einklang
steht. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist sie weder
offensichtlich falsch noch willkürlich (vgl. E. 4.1 hievor). Einem Abstellen
auf diese im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gewonnene Erkenntnis
stehen auch abweichende ärztliche Meinungsäusserungen wie etwa diejenige der
Frau pract. med. E.________ vom RAD am 12. Januar 2012 oder des Dr. med.
D.________ am 16. Juni 2010 nicht entgegen.

5.2. Als für die Invaliditätsbemessung beim vorzunehmenden Einkommensvergleich
im Sinne von Art. 16 ATSG anzunehmendes Valideneinkommen, welches der
Beschwerdegegner ohne unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung
mutmasslich erzielen würde, setzte das kantonale Gericht den Betrag von Fr.
57'922.- ein. Dieser Wert entspricht dem Durchschnitt der in den beiden Jahren
2007 und 2008 vor dem am 18. August 2009 erlittenen Gleitschirmunfall
erreichten, der Teuerung angepassten Einkünfte. Diese hätten laut dem (zuhanden
der Invalidenversicherung erstellten) Bericht der Firma G.________ vom 28. März
2012 effektiv realisiert werden können. Zu diesem Mittelwert griff die Firma
G.________, weil die Betriebsergebnisse der B.________ GmbH in den Jahren 2007
und 2008 Schwankungen unterworfen waren, welche es ihrer Ansicht nach nicht als
angezeigt erscheinen liessen, die vom Beschwerdegegner während bloss eines
Jahres als Entgelt für geleistete Arbeit getätigten Bezüge als genügende
Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens zu sehen. Dieses
Durchschnittseinkommen, so die Vorinstanz, spiegelt die Verdienstsituation vor
dem Gleitschirmunfall im Jahre 2009 am besten wieder. In der Beschwerdeschrift,
welche sich bezüglich des Einkommensvergleichs - abgesehen vom
Leistungsvermögen (E. 5.1 hievor) - nur zum Invalideneinkommen äussert
(nachstehende E. 5.3), wird dieses Vorgehen nicht beanstandet. Damit muss es
mit dem Valideneinkommen von Fr. 57'922.- sein Bewenden haben, prüft das
Bundesgericht doch nur Rügen, die im letztinstanzlichen Verfahren auch
tatsächlich geltend gemacht worden sind (E. 1.1 hievor).

5.3.

5.3.1. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ging die Vorinstanz ebenfalls
davon aus, dass der Beschwerdegegner wie vor seinem Gleitschirmunfall als
Geschäftsführer der B.________ GmbH beschäftigt wäre. Diese Annahme mag
angesichts der tatsächlichen beruflichen Entwicklung des Beschwerdegegners als
naheliegend erscheinen. Immerhin dürfte sich aber doch die Frage stellen, ob
ein Wechsel von der Leitung dieses Betriebes zu einer Tätigkeit auf dem
allgemeinen, von der Rechtsprechung als ausgeglichen vorausgesetzten
Arbeitsmarkt nicht angezeigt wäre. Nachdem die B.________ GmbH offenbar über
mehrere Jahre hinweg Verluste ausweisen musste, könnte die Realisierung eines
höheren Verdienstes an einem andern Arbeitsplatz auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt durchaus im Bereich des Möglichen liegen, was eine geringere
Invalidität zur Folge hätte. Wie das kantonale Gericht an sich richtig
dargelegt hat, wäre dann nämlich - zumindest solange der Beschwerdegegner noch
keine konkrete berufliche Umstellung ins Auge gefasst und auch tatsächlich
vollzogen hat - das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbare Invalideneinkommen unter Zuhilfenahme der vom Bundesamt für
Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder der von
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zusammengestellten
Dokumentation der Arbeitsplätze (DAP) zu eruieren. Davon hat die Vorinstanz
noch abgesehen, wohl weil sie - stillschweigend - davon ausging, die berufliche
Integration als Geschäftsführer der B.________ GmbH rufe noch nicht nach
Veränderungen im erwerblichen Tätigkeitsbereich. Diese Ansicht ist - auch wenn
man anderer Meinung sein kann - jedenfalls nicht rechtswidrig. Der
Beschwerdegegner führt seinen Betrieb schon seit dem Jahre 2003 und - wie das
kantonale Gericht festgestellt hat - verdient er damit zwar nicht übermässig
und hat auch schon Geschäftsverluste hinnehmen müssen, doch gelingt es ihm,
sein Geschäft "am Laufen zu halten". Selbst den Ausführungen der
Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass offenbar eine Wende eingetreten ist,
es die B.________ GmbH auch heute noch gibt und sie ihre Serie von
verlustreichen Jahren erfolgreich überwunden hat. Unter diesen Umständen aber
kann vom Beschwerdegegner nicht ernsthaft erwartet werden, sich schon im
zweiten Jahr nach seinem Gleitschirmunfall nach einer neuen Betätigung
umzusehen und sich mit einem Stellenwechsel auf eine doch einschneidende
Veränderung seiner Lebenssituation einzulassen. Es erscheint deshalb
grundsätzlich nicht als gerechtfertigt, den Umstand, dass die Vorinstanz den
Betrag von Fr. 37'910.- als massgebendes Invalideneinkommen eingesetzt hat, zu
beanstanden. Dabei handelt es sich um die Einkünfte im Jahre 2011, die sich
nach den Ermittlungen der Firma G.________ laut deren Bericht vom 28. März 2012
anhand der Geschäftsabschlüsse der B.________ GmbH ermitteln liessen.

5.3.2. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin aber immerhin darin, dass es
nicht angeht, bei der vorzunehmenden Vergleichsrechnung den gesamten im Jahre
2011 erzielbaren Verdienst als Invalideneinkommen zu berücksichtigen, nachdem
der Fallabschluss, bei welchem auch die Frage nach einem Rentenanspruch
aufgekommen ist, erst auf den 31. März 2011 hin erfolgte. Nur die realisierten
Einkünfte ab diesem Zeitpunkt bis zum Jahresende 2011 dürfen Grundlage für die
Bestimmung des für 2011 massgebenden Invalideneinkommens bilden. Löhne in den
Monaten Januar bis März 2011, in welchen auch noch Taggelder zur Ausrichtung
gelangten, sind auszuklammern. Vom Betrag von Fr. 37'910.- entfielen - unter
Berücksichtigung der für die vorangegangene Taggeldberechtigung massgebenden
Arbeitsfähigkeit - lediglich Fr. 31'881.49 auf die letzten neun Monate des
Jahres 2011 ([Fr. 37'910.- : 22'890 {= Leistungserbringung 2011 an 365 Tagen}]
x 19'390 {= Leistungserbringung in den letzten 275 Tagen 2011}). Hochgerechnet
auf ein volles Jahr macht dies Fr. 42'508.- aus, was als Invalideneinkommen zu
gelten hat.

5.4. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 58'922.- (E. 5.2 hievor)
resultiert ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 27 %. Insoweit ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5.5. Weil sich sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der
Geschäftsabschlüsse der B.________ GmbH ermitteln lassen, besteht für die
Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens kein Raum. Insoweit ist
der Vorinstanz beizupflichten.

6. 
Zur eventualiter beantragten Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen und
anschliessender Neubeurteilung ist kein hinreichender Anlass ersichtlich. Die
für den Entscheid über die dem Beschwerdegegner zustehenden Taggeld- und
Rentenansprüche erforderlichen Aufschlüsse sind aufgrund der vorhandenen
Aktenlage in genügender Weise erstellt.

7. 
Die Beschwerdeführerin obsiegt damit im vorliegenden Verfahren lediglich im
Rentenpunkt zu einem geringen Teil, weshalb es sich rechtfertigt, ihr von den
Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) anteilsmässig Fr. 700.-
und dem Beschwerdegegner Fr. 100.- zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner überdies eine im Vergleich zum
Normalansatz von Fr. 2'800.- reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom
28. Januar 2016 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner hat ab 1. April 2011
Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 27 %. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 700.- der Beschwerdeführerin und
zu Fr. 100.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'350.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 20. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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